Polizeikontrolle->1.2 Promille..

7. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
EneRoda
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)
Polizeikontrolle->1.2 Promille..

Folgendes:



Bin um 3.30-4.00 Uhr aus der Diskothek raus. Aus privaten Gründen bin ich ins Auto gestiegen und hab mich schlafen gelegt (zwecks betrunkenheit). Bin um 7 aufgewacht. Habe mich dann auch nicht betrunken gefühlt sondern müde und mir war sehr kalt. (evtl. dadurch Verschleierung d. Alkoholwerts). Bin dann los gefahren. Wurde dann von der Polizei angehalten. (keine schlangenlinien, etc. Sie sahen nur mein Auto aus der Diskothek fahren.



Atemtest ergab 1.11 promille, Bluttest schließlich 1.20 Promille. Bin leider noch in der Probezeit. Führerschein wurde mir entzogen. Akte ist rein. Sowas ist mir noch nie passiert und es tut mir auch wahnsinnig leid.



Fragen:



Laut Internet kamen Strafen wie folgt:



6-12 Monate Fahrverbot

1-2 Nettolöhne Strafe

Nachschulung 4 mal 135 min plus Fahrprobe



Da ich vorher noch 3-4 Stunden im Auto geschlafen habe.... Kann man da von Restalkohol reden und Spielt das bei der Strafe eine Rolle?



Was kommt noch auf mich zu? Wieviel Kosten kommen insgesamt ungefähr auf mich zu?



Und vor allem:

Lohnt es sich einen Anwalt einzuschalten um die Strafe zu verringern (zb. 6 Mon Fahrverbot anstelle von 12) oder wird das einfach nach Katalog abgebucht?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47656 Beiträge, 16843x hilfreich)

Da kommen wohl auch noch Anwalts- und Prozesskosten hinzu. Die Einschaltung eines Anwaltes würde ich übrigens dringend empfehlen. Es gilt nur die gemessene Promillezahl.

Ansonsten hast Du das Strafmaß schon gut recherchiert.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bluce Lee
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 27x hilfreich)

Also mit MPU, Strafe und Nachschulung würde ich schonmal von mindestens 2000,- ausgehen.
2500,- scheint mir jedoch realistischer.
Sofern man mal durch die MPU fällt können es aber auch schnell 3000-3500,- werden.

Ist halt ein sehr teurer Spaß...

MfG!

-- Editiert von Bluce Lee am 07.04.2008 17:31:45

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#3
 Von 
EneRoda
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

Kann man denn durch einen Rechtsanwalt die Strafe verringern oder ist das eher unwahrscheinlich?

Weil im Bußgeldkatalog ja ziemlich einspurige Strafen stehen...

Durch Rechtsschutz meiner Versicherung würde ich einen Anwalt mit einer Beteiligung von 150 euro bekommen. Jedoch nicht bei selbstverschuldung. Die Frage ist ob man hierbei (da ich geschlafen habe) von Restalkohol redet und es daher evtl. nicht mehr als Selbstverschuldung gilt?

Ist eine MPU bei dem Wert so wahrscheinlich?

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Also mal der Reihe nach:

Es gibt kein Fahrverbot sondern einen Entzug der Fahrerlaubnis. Die Sperrfrist inkl. der Zeit der vorläufigen Entziehung wird ungefähr 10 Monate betragen.

Du wirst weiterhin mit einer Geldstrafe von 30-40 TS rechnen müssen. 1 TS entspricht 1/30 Deines monatlichen Nettoeinkommens.

Eine neue Fahrerlaubnis kannst Du 3 Monate vor Sperrfristende beantragen.

Weiterhin mußt Du vor Neuerteilung ein besonderes Aufbauseminar für alkoholauffällige Fahranfänger besuchen.

Während der führerscheinlosen Zeit ruht die Probezeit. Sie läuft nach Neuerteilung weiter und wird auf insgesamt 4 Jahre verlängert.

Zur MPU wirst Du, wenn Du nicht vorbelastet bist, dieses Mal nicht müssen. Solltest Du Dir aber nach Neuerteilung während der Probezeit nochmal einen A- oder zwei B-Verstöße erlauben wanderst Du automatisch zur MPU. Gleiches gilt wenn Du innerhalb von 10 Jahren ab Neuerteilung nochmals mit Alkohol im Straßenverkehr auffällst.

Die Rechtsschutzversicherung zahlt bei einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt. Lediglich bei einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt ist sie von der Leistung befreit. Hast Du Angaben gegenüber der Polizei gemacht? Wenn ja, welche? Wenn nein sollte es nach Deiner Schilderung auf eine fahrlässige TF hinauslaufen.

Viel bewegen kann ein Anwalt allerdings nicht. Der Tatvorwurf ist ja erwiesen.

Sobald Du den Strafbefehl erhalten hast kannst Du Dich bei der Staatsanwaltschaft und / oder der Führerscheinstelle erkundigen ob und wenn ja welche Möglichkeiten zur Sperrfristverkürzung (z. B. Mainz 77) in Frage kommen.

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Habe ich vergessen.

Evtl. kommt Jugendstrafrecht zur Anwendung. Dann gibt es eine Gerichtsverhandlung und Sozialstunden statt Geldstrafe.

Alles andere würde sich nicht ändern.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
EneRoda
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

Hi

Also der bescheid vom Amtsgericht kam.

Zahlen muss ich 25 Tagessätze
10 Monate Fahrverbot (Seit dem Tag der Fahrerlaubnisenziehung, also wurde diese zeit schon mitgerechnet)


So mehr steht da auch nicht drin. Es kommt zu keiner Gerichtsverhandlung, bin ins Jugendstrafrecht gefallen

Zitat: Jugendrichter; Angeklagt als Heranwachsender.

So nun finde ich dsa ich dort merkwürdig gut weggekommen bin. Hat der Beschluss des Amtsgericht was mit der zu leistenden Nachschulung zu tun?

Was kommt denn da nun noch?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Da Du eine Geldstrafe zahlen mußt und es keine Hauptverhandlung gab kam wohl kein Jugendstrafrecht zur Anwendung.

Mit 25TS bist Du aber in der Tat gut weggekommen.

quote:
10 Monate Fahrverbot (Seit dem Tag der Fahrerlaubnisenziehung, also wurde diese zeit schon mitgerechnet)

Steht das so im Strafbefehl? Üblicherweise steht da XX Monate ab Datum des Strafbefehls.

Hat der Beschluss des Amtsgericht was mit der zu leistenden Nachschulung zu tun?
Nein, die Aufforderung zum Besuch des besonderen Aufbauseminars für alkoholauffällige Fahranfänger kommt von der FEB. Da Dir die Fahrerlaubnis entzogen wurde wird sie wohl erst kommen wenn Du Deine neue Fahrerlaubnis beantragt hast. Dies kannst Du frühestens 3 Monate vor Sperrfristende machen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
EneRoda
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

Achso Ok, Danke
Ist das denn normal, das keine Gerichtsverhandlung folgt?

Genau steht da:

Zitat:"...Bei der Festsetzung der vorbezeichneten Frist ist die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis berücksichtigt worden."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Ja, im Erwachsenenstrafrecht ist es normal, dass es ohne Hauptverhandlung mit einem Strafbefehl erledigt wird. Bei einem Einspruch oder bei Anwendung des Jugendstrafrechts kommt es zu einer Hauptverhandlung.

quote:
Zitat:...Bei der Festsetzung der vorbezeichneten Frist ist die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis berücksichtigt worden.

Dann ist der Richter der Meinung, dass Du 11-12 Monate nicht fahren dürfen sollst. Da er die 1-2 Monate der vorläufigen Entziehung (Wann genau war die Trunkenheitsfahrt?) bereits berücksichtigt hat, hat er eine Sperrfrist von 10 Monaten verhängt worden.

Eine neue Fahrerlaubnis darf Dir daher frühestens 10 Monate ab Datum Strafbefehl erteilt werden. Auf die Möglichkeiten einer Sperrfristverkürzung habe ich in meiner ersten Antwort bereits hingewiesen. Es ist u. U. eine Sperrfristverkürzung bis zu 3 Monaten, meist 2 Monate, möglich.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
EneRoda
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

Am 16.03.2008


Was kosten Sperrfristverkürzungen? Gibt es die in jeder Stadt? Was macht man da so?

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Die Möglichkeiten der Sperrfristverkürzung sind regional unterschiedlich. Infos findest Du hier:
http://www.tuev-sued.de/fuehrerschein_pruefung/verkuerzung_der_sperrfrist

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
EneRoda
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 7x hilfreich)

Hmm, komme aus MV - Rostock. Das Bundesland ist allerdings nicht vertreten?!

Bei Tüv Nord habe ich nichts gefunden.

-- Editiert von eneroda am 05.05.2008 18:01:20

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Dann ruf doch mal den Unterzeichner des Strafbefehls oder bei Deiner Führerscheinstelle an. Oder Du fragst Tante Google. ;)

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Habe gerade selbst gegoogelt. Der TÜV-Nord bietet durchaus auch die Infos im Internet.

Guggst hier:
http://www.google.de/search?hl=de&q=Mecklenburg-Vorpommern+sperrfristverkürzung+Führerschein&btnG=Suche&meta=cr%3DcountryDE

oder hier:
http://www.tuev-nord.de/sperrfrist-verkuerzung.asp?show=sitemap

1x Hilfreiche Antwort

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