Polnischer Führerschein entzogen.

7. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb483744-80
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)
Polnischer Führerschein entzogen.

Sperrfrist abgelaufen. Wie kann ich jetzt neue beantragen? Muss mich in Polen wieder anmelden?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Vermutlich wird sich hier keiner in polnischem Verweltungsrecht auskennen...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fb483744-80
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Der deutsche Landratsamt will die original Führerschein um in Deutschland umschreiben zu lassen.
Ich habe nur die Polizei Akte. Mache schon MPU Vorbereitung. Brauche ich das Original oder reicht ein Dokument von Polizei. Hatte nie Probleme beim Kontrolle.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Wer hat den FS warum genau entzogen?


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
fb483744-80
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Deutsche Polizei, fuhrer ein Kraftfahrzeuge unten Alkoholeinfluss.. Ein Jahr Fahrverbot.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von fb483744-80):
Hatte nie Probleme beim Kontrolle.

Aha ...
Zitat (von fb483744-80):
Deutsche Polizei, fuhrer ein Kraftfahrzeuge unten Alkoholeinfluss.. Ein Jahr Fahrverbot.




Dann wird man wohl in Polen einen entsprechenden Antrag auf Aushändigung eines neuen Führerescheins stellen müssen.
Was für Bedingungen dafür dort erfüllt werden müssen, muss man dann dort erfragen.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Kallbacher
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 17x hilfreich)

Aber Vorsicht, Du musst dann aber mit der Bahn nach Polen zurück fahren.
Nicht selbst.
Nur mal so nebenbei... :-)

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Wenn Wohnsitz in Deutschland, Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV. Die Aushändigung des FS durch PL hilft nicht weiter, für die ist nie was passiert.

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