Privatanzeige Belästigung im Straßenverkehr. Spurwechsel

6. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb536467-81
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Privatanzeige Belästigung im Straßenverkehr. Spurwechsel

Ich grüße Euch,

von meinem Dienstherren habe ich heute eine unerfreuliche Nachricht bekommen.
Der Vorwurf:

Sie belästigten durch außer Acht lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt andere Verkehrs­teilnehmer mehr als nach den Umständen unvermeidbar.
§ 1 Abs.2 , § 49 StVO; § 24 StVG; 1.1 Bkat
-
Die Uhrzeit, Datum und Ort scheinen erstmal, laut meinem Fahrplan, zu stimmen,
dies muss ich aber nochmal genau prüfen.

Was ich getan haben soll überrascht mich und meinen Beifahrer sehr.
Mit dem Dienst-Kfz soll ich einen unvermittelten Spurwechsel getätigt haben und dabei
einen anderen Verkehrsteilnehmer zu einer Gefahrenbremsung genötigt haben. Nur so konnte er eine
Kollision vermeiden.

Das ist nun 2 Monate her aber ich kann mich an die Fahrt erinnern, vorallem da es die zweite Fahrt mit
meinem Kollegen war und ich kann sicher sagen das es zu keinem Zeitpunkt zu einer Gefährdung kam.
Ich habe den Verkehrsteilnehmer gesehen, er fuhr langsam auf der rechten Spur.
Meine Spur war eine Linksabbiegerspur und ich überholte den langsameren PKW und reihte mich mit
genügend Abstand, im fließenden Verkehr, rechts vor ihm ein. Ein Blick in den Rückspiegel bestätigte das auch.

Sofern es sich tatsächlich um diesen Vorfall handelt, ist aus meiner Sicht, die Schilderung des Klägers, stark
überzogen. Ich vermute das seine Anzeige eher mit der Tatsache zu tun hat, das er allgemein meinen Arbeitgeber nicht leiden kann.

Die Stadtkasse fordert ein Verwarngeld von 10€, das ist nicht viel Geld aber mir geht es um das Prinzip.
Wie sollte ich mich verhalten, was darf ich sagen was sollte ich lassen und kann ich ein Verwarngeld
überhaupt widersprechen?

Vielen Dank



-- Editiert von Moderator am 09.03.2020 14:27

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)

und kann ich ein Verwarngeld überhaupt widersprechen? Nein - erst dem auf die Nichtzahlung folgenden Bußgeldbescheid (falls ein solcher folgt - die Behörde kann das Verfahren auch einstellen).
was darf ich sagen Aktuell gar nichts - die Behörde interessiert nur, ob Sie zahlen.

-- Editiert von muemmel am 06.03.2020 19:45

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Man muss halt die persönliche Risikobereitschaft prüfen:

a) Man zahlt 10€ und hat Ruhe.
b) Man zahlt die 10€ nicht, dann kommt ein Bußgeldbescheid über ca. 40€ (incl. Gebühren). Gegen den legt man Einspruch ein. Dem Einspruch wird stattgegeben und man zahlt nichts.
c) Man zahlt die 10€ nicht, dann kommt ein Bußgeldbescheid über ca. 40€ (incl. Gebühren). Gegen den legt man Einspruch ein. Dem Einspruch wird nicht stattgegeben und man muss 40€ zahlen.

Das Problem ist: Wenn man (a) nicht will, kann man nicht vorhersagen, ob (b) oder (c) eintritt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
und ich kann sicher sagen das es zu keinem Zeitpunkt zu einer Gefährdung kam.
Das ist immer so eine Sache und vorallem auch eine persöhnliche Wahrnehmung von einem selber.

Zitat:
Meine Spur war eine Linksabbiegerspur und ich überholte den langsameren PKW und reihte mich mit
Selbiges war überhaupt noch erlaubt? Also keine durchgezogene Linie oder so?

Zitat:
und reihte mich mit
genügend Abstand, im fließenden Verkehr, rechts vor ihm ein.
Gerade über Spiegel ist das so eine Sache mit dem Abstand.

Nur mal so als Beispiel, wenn der Andere 50KmH gefaren ist, dann müsstest du auch mindestens 25m Abstand gehabt haben um wieder ordnungsgemäss vor Ihm einscheren zu dürfen.
Gerade im Stadverkehr, würde ich mal sagen, missachten eigentlich fast Alle Fahrer das mit dem ordentlichen Sicherheitsabstand, nur sagt kaum Jemand was.

Um es einfach kleinlich auszuüdrücken, wenn man annimmt der Andere fuhr 50 und du hattest nur einen Abstand von 24m eigehalten, wäre eine Gefahrenbremsung von besagtem fahrer korrekt, da er mit dieser aus dem Gefahrenbereich herausgekommen ist und den Abstand wieder auf 25m angepasst hat.

Ganz ehrlich, frage dich mal, ob du den Abstand nach Hinten wirkich immer ordentlich einhälst, egal ob viel Verkehr oder nicht.

Und um Ehrlich zu sein, ich wage zu behautoen, dass macht wohl kaum einer von Uns wirklich korrekt.

Ich denke ich würde den 10er einfach zahlen und nicht weiter drüber nachdenken...



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#4
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Was soll die Überschrift besagen?

Zitat (von fb536467-81):
Privatanzeige Belästigung im Straßenverkehr.

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#5
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
c) Man zahlt die 10€ nicht, dann kommt ein Bußgeldbescheid über ca. 40€ (incl. Gebühren). Gegen den legt man Einspruch ein. Dem Einspruch wird nicht stattgegeben und man muss 40€ zahlen.
Nö. Wenn dem Einspruch nicht stattgegeben wird, dann gibt die Bußgelstellecdas Verfahren an die Staatsanwaltschaft ab. Die stellt das Verfahren entweder ein, oder es geht vor dem Amtsgericht weiter.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
was darf ich sagen Aktuell gar nichts - die Behörde interessiert nur, ob Sie zahlen.
Das stimmt so nicht. Mit dem Verwarngelangebot ist auch eine Anhörung verbunden. Da es sich vorliegend um ein Dienst-KFZ handelt, ist es eine Zeugenbefragung.

Der Dienstherr kann nun den Fahrer benennen. Dann bekommt der Fahrer eine Verwarnung, verbunden mit der Anhörung als Betroffener.

Der Dienstherr kann auch den Zeugenfragebogen an den Fahrer weitergeben, damit der entweder zahlt, oder den Fragebogen ausfüllt.

Man kann die Verwarnung und Anhörung auch ignorieren. Dann könnte es sein, dass die Behörde eine Fahrerermittlung einleitet. Die Wahrscheinlichkeit halte ich aber für eher gering. Ich halte es für fraglich, ob hier eine Fahrerbeschreibung vorliegt. Der Fahrer ist also unbekannt. Ob da wegen einem 10€-Knöllchen eine Fahrerermittlung angestrengt wird ist doch sehr fraglich.

Allerdings vermute ich auch einen anderen Ablauf der Geschehnisse. Bei dem geschilderten Sachverhalt, müsste der Tatvorwurf ja auf einen Fehler bei Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung lauten. Das wäre deutlich teurer als 10€.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)

Mit dem Verwarngelangebot ist auch eine Anhörung verbunden. D. h., er muß nicht zahlen? Oder er muß zahlen UND wird angehört?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Entweder oder. Man kann die Verwarnung durch Zahlung annehmen, oder Angaben machen. Beides funktioniert in der Regel nicht, weil Angaben zur Sache, und weitere Überprüfung des Sachverhalts seitens der Behörde, nicht dem Gedanken der vereinfachten und gebührenfreien Verwarnung entsprechen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb536467-81
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Fahrer ist ja bekannt, da wir Fahrtenbücher führen.

Laut der Schilderung des Klägers habe ich unvermittelt die Spur gewechselt,
unvermittelt trifft aber nicht zu, da ich ihn ja überholt habe und beim Spurwechsel
den Blinker gesetzt habe. Eine durchgezogene Linie existiert nur ein kurzes Stück an der
Ampel, diese war aber noch weit weg.

Nach dem einreihen wurde die Kolonne langsamer, da eine Straßenbahn vorraus fuhr.
Ich vermute eher, der Kläger hat die Verkehrslage nicht richtig beobachtet, den Stau durch unseren Kleinbus
nicht gesehen.





-- Editiert von Moderator am 09.03.2020 14:28

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#10
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Sorry, aber für mich sind deine Aussagen immer mehr belastend für Dich selber.

Zitat:
Nach dem einreihen wurde die Kolonne langsamer, da eine Straßenbahn vorraus fuhr.
Ich vermute eher, der Kläger hat die Verkehrslage nicht richtig beobachtet, den Stau durch unseren Kleinbus
nicht gesehen.
Ich würde das jetzt eher umgekehrt sagen, der "Kläger" hatte die Situation gut im Blick aber du nicht, da du in so einer Situation noch überholt hast, obwohl der "Kläger" sich schon der Situation entsprechend angepasst hatte.

Zitat:
Interessant ist ja, 12 Jahre fahre ich Auto und nie hat mich jemand angezeigt
Da warst du aber ein ganz normnaler ziviler Verkehrsteilnehmer.

Ein klein wenig Verständniss habe ich da jedoch schon, für die Anzeigenden.
Fahren die normalen Verkehrsteilnehmer nicht ganz korrekt (Abstände, Blinken, Geschwindigkeit etc) werden diese meisst angehalten.

Von daher ist es zumindest für mich schon noch ok, wenn man dann gerade von Euch absolut korrektes Verhalten erwartet.

Zumindest wirst du wohl sagen müssen, Vorbildlich war das Verhalten mit dem Überholen über den Abbiegestreifen nicht.

Ich frage auch mal ganz ehrlich, hätte das ein normaler Verkehrsteilnehmer gemacht, wieviele deiner Kollegen hätten ihn dann zumindest deswegen angehalten?



-- Editiert von Moderator am 09.03.2020 14:29

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb536467-81
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Die 2 Spuren starten an einer Ampel, sind 230m lang, beide gehen geradeaus, die linke endet als Linksabieger, die rechte geht weiter geradeaus. Man hat also 221m lang Zeit die Spur zu wechseln, bevor die durchgezogene Linie beginnt.

Wie ich bereits sagte war genug Platz und keiner wurde beim Spurwechsel gefährdet.
Ich habe also nicht auf einer extra Linksabbiegerspur einen PkW überholt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3555 Beiträge, 562x hilfreich)



Gerade der Personenkreis, sollte sich im Straßenverkehr korrekt verhalten. Etwas anderes ist es, wenn es eine Einsatzfahrt gewesen wäre.

Zitat (von fb536467-81):
Interessant ist ja, 12 Jahre fahre ich Auto und nie hat mich jemand angezeigt,


Mit einen uniformierten Auto läuft es halt anders als mit einem normalen.

Vorbildfunktion für sie ein Fremdwort? So etwas lernt man während der Ausbildung.

Und die Straßenverkehrsregeln gelten auch für Beamte. Außerdem übertreiben sie, es war doch bisher nur die eine, was sagt die Statistik, wie viele Anzeigen bzzl. nicht einhalten der StVO gegen Beamte gab es bisher in diesem PP, wenn sie von geworfen schreiben?
Wenn sie schlampig Autofahren, sollten sie sich umstellen.

Kann den Dienstherrn schon verstehen, würde die 10 € bezahlen und der Fall ist erledigt.


-- Editiert von Moderator am 09.03.2020 14:47

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Märchen?

Zitat (von fb536467-81):
von meinem Dienstherren habe ich heute eine unerfreuliche Nachricht bekommen.
Der Vorwurf:
Sie belästigten durch außer Acht lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt andere Verkehrs­teilnehmer mehr als nach den Umständen unvermeidbar.
§ 1 Abs.2 , § 49 StVO; § 24 StVG; 1.1 Bkat
Also "nur" eine Ordnungswidrigkeit.

Zitat (von fb536467-81):
Die Uhrzeit, Datum und Ort scheinen erstmal, laut meinem Fahrplan, zu stimmen,
dies muss ich aber nochmal genau prüfen
...
Das ist nun 2 Monate her aber ich kann mich an die Fahrt erinnern
Schneller Sinneswandel oder plötzlich einsetzende Errinerung?

Zitat (von fb536467-81):
Laut der Schilderung des Klägers habe ich unvermittelt die Spur gewechselt,
Wieso "Kläger"?

Zitat (von fb536467-81):
Die 2 Spuren starten an einer Ampel, sind 230m lang, beide gehen geradeaus, die linke endet als Linksabieger, die rechte geht weiter geradeaus.
Eben noch keine Erinnerung, jetzt hat man schon die Länge der Spur vermessen?

0x Hilfreiche Antwort

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