Privatparkplatz Supermarkt

18. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
fdl_db
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)
Privatparkplatz Supermarkt

Hallo in die Runde.
Ich hab mal eine Frage an euch.
Wie sieht es eigentlich aus, wenn auf einem Supermarktparkplatz (Privatparkplatz), ein Schild mit der Aufschrift "Bitte beachten Sie die an der Einfahrt ausgehängten AGB. Maximale kostenlose Parkdauer mit Parkscheibe 2 Stunden." Weiter unten steht dann nur, dass es zu einer Vertragsstrafe kommt und wer auf einem behinderten Parkplatz parkt eine Strafe von 500 Euro zahlen muss und abgeschleppt werden kann.
Nun ist nicht eindeutig erwähnt, wie hoch die Vertragsstrafe ist wenn man ohne Parkscheibe parkt. Könnte man dann, im Falle eines Strafzettels, dagegen Wiederspruch einlegen?
Wie sehe die Sache aus, wenn der Parkzettel nicht am Auto war und das Parkunternehmen mit Beweisfotos dies "beweisen" will? Ein anbringen am Scheibenwischer stellt ja keine Zustellung dar wie zum Beispiel der heimische Briefkasten. Weil wenn es ein regnerischer Tag ist oder ein Dritter den Strafzettel entfernt, kann dies nicht zu Lasten des Falschparkers gehen.
Kommt somit ein Schreiben mit einer Zahlungsaufforderung an?

Das Parkunternehmen schreibt auf deren Webseite folgendes: "Eine Mitteilung über den Park- oder Benutzungsverstoß wurde an dem Fahrzeug angebracht und der Vorgang wurde durch unseren Mitarbeiter mittels spezieller Software aufgenommen und fotografisch dokumentiert. Die Zahlungspflicht ergibt sich aus dem Park- und Benutzungsverstoß und ist sofort fällig und innerhalb von 7 Kalendertagen zu begleichen (§4.1 AGB)."
Deren AGB regeln folgendes:
4. ZAHLUNGSMODALITÄTEN:
4.1 Die Vertragsstrafe ist sofort fällig und vom Nutzer innerhalb von sieben Kalendertagen an die GSG zu überweisen. Die Bankverbindung der GSG, die Bezahlmöglichkeiten sowie der Verwendungszweck werden dem Nutzer in Form einer schriftlichen Verwarnung am abgestellten Fahrzeug mitgeteilt.
4.2 Erfolgt keine, keine fristgerechte oder keine Zahlung der Vertragsstrafe in voller Höhe, kommt der Nutzer ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Im Fall eines Zahlungsverzuges wird die GSG eine Halterabfrage vornehmen und den Nutzer schriftlich zur Zahlung auffordern. Die hierdurch entstehenden Kosten sind der GSG vom Nutzer zu erstatten.


Die andere Frage ist, ob § 4.2 rechtens ist? Sind die Kosten der Halterabfrage wirklich vom Halter zu tragen?
Das Parkunternehmen ist meiner Meinung dazu verpflichtet eine Zahlungsaufforderung per Post zu verschicken, somit müsste so oder so eine Halterabfrage erfolgen.

Ich bin auf euer Wissen und eure Aussagen gespannt.
Danke schon mal im Voraus.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von fdl_db):
Nun ist nicht eindeutig erwähnt, wie hoch die Vertragsstrafe ist wenn man ohne Parkscheibe parkt.

Dann dürfte diese Vertragsstrafe 0,0 betragen.



Zitat (von fdl_db):
Das Parkunternehmen schreibt auf deren Webseite folgendes

Irrelevant



Zitat (von fdl_db):
Das Parkunternehmen ist meiner Meinung dazu verpflichtet eine Zahlungsaufforderung per Post zu verschicken,

Für diese Pflicht gibt es aber keine Rechtsgrundlage.



Zitat (von fdl_db):
somit müsste so oder so eine Halterabfrage erfolgen.

Nö, wenn unzweifelhaft drauf steht wem das Auto gehört, dürfte eine Halterabfrage der Schadenminderungspflicht widersprechen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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