Hallo
Ich hätte folgende Frage.Meine Ausgangslage ist folgende.
Ich habe meinen Führerschein
knapp 4 Jahre.Als ich meinen Führerschein frisch bekommen habe hatte ich direkt einen kleinen Verkehrsunfall da ich jemanden in einem Abbiegevorgang die Vorfahrt genommen habe somit habe ich dann ein Aufbauseminar bekommen und eine Verlängerung der probezeit auf 4 Jahre.Nun heute 2 Wochen vor ablaufen der 4 jährigen probezeit bin ich über eine rote ampel gefahren und kam in eine Verkehrskontrolle.Bevor ich raus gezogen wurde und wartend im Stau stande hatte ich zusätzlich noch mein Handy für paar Sekunden in der Hand und legte es dann zwischen meine Beine!10 Sekunden später kamm der Polizist und regte sich erstmal nur über die wohl Benutzung des Mobiltelefons auf wobei ich moxj bis jetzt frage wie er das gesehen haben will da es nur 10 Sekunden waren.Was nun ?Hat jemand eine Ahnung mit was ich jetzt rechnen muss ?Wird mir nun eine MPU angeordnet?Ich bin verzweifelt
Probezeit rote ampel in der Verkehrskontrolle
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Zu recht. Der erste Unfall war sicherlich ein A-Verstoß. Handy am Steuer ist ein A-Verstoß in der Probezeit. Rotlichtverstoß ebenso. Die Probezeit kann nicht noch einmal verlängert werden.ZitatIch bin verzweifelt :
3x A-Verstoß => byebye Führerschein
-- Editiert von -Laie- am 14.06.2019 09:41
Das ist so nicht richtig.Zitat3x A-Verstoß => byebye Führerschein :
Nein. Es gibt lediglich eine Verwarnung verbunden mit der Empfehlung freiwillig an einer verkehrspsychlogischen Beratung teilzunehmen.ZitatWird mir nun eine MPU angeordnet? :
Mehr wird auch zukünftig im Hinbick auf Deine kurze Restprobezeit nicht mehr passieren. Schließlich ist die Probezeit vorbei wenn der Brief kommt, und bevor die in dem Brief genannte Frist nicht abgelaufen ist, kann auch nichts mehr passieren.
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Bei 3 A-Verstößen in der Probezeit ist der Führerschein weg. Was soll daran nicht richtig sein??? Eine Ermahnung kommt nach dem 2. Verstoß. Hier wurden 2. und 3. Verstoß unmittelbar hintereinander begangen. Bei einer Ermahnung kann es daher nicht mehr bleiben. Beim Entzug ist es dann auch egal, ob die Probezeit bei Erhalt des Briefes schon vorüber ist oder nicht.
§ 2a (2) StVG
klingt da doch anders. Laut Nummer (3) ist dem Fahranfänger "die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat." In Nummer (2) ist die schriftliche Verwarnung enthalten, die es in diesem Fall noch gar nicht gibt. Auch die Frist kann also noch nicht abgelaufen sein.
@ -Laie-: Worauf fusst deine Rechtsauffassung? Bitte nenne Belege dafür.
Auf den ersten probezeitrelevanten Verstoß folgt die Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre.
Erst wenn das Aufbauseminar abgeleistet wurde und die Teilnahmebescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben wurde kann durch einen weiteren A-Verstoß die zweite Stufe der Probezeit ausgelöst werden.
In der zweiten Stufe der Probezeitmaßnahmen kommt die Verwarnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Dazu hat man dann zwei Monate Zeit während derer weitere Verstöße keinen Einfluß auf die Probezeit haben.
Das heißt, auch wenn der TE jetzt zwei Owis begangen hat, kann dadurch nur die Stufe 2 der Probezeitmaßnahmen ausgelöst werden.
Stufe 3 kann erst 2 Monate nach der Verwarnung erfolgen. Bis dahin haben Verstöße keinen Einfluss auf die Probezeit.
Mit anderen Worten ist die Probezeit für den TE eigentlich gelaufen. Sie läuft zwar noch 2 Wochen, aber erst in mehr als 2 Monaten könnte ein weiterer A-Verstoß oder 2 weitere B-Verstösse zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.
Nachzulesen übrigens auch hier.
-- Editiert von Demonio am 14.06.2019 11:51
Über die ganze Probezeitdiskussion hinaus wird der Polizist wohl -eine wahrheitsgemäße Schilderung hier vorausgesetzt- keine Benutzung des Mobiltelefons nachweisen können.
Weder das in der Hand halten (ohne Bedienung) noch die Nutzung als Schrittwärmer sind Verboten.
Seit der Änderung des § 23 StVO in 2017 ist auch das mittlerweile verboten.ZitatWeder das in der Hand halten (ohne Bedienung) noch die Nutzung als Schrittwärmer sind Verboten. :
https://www.bussgeldkatalog.org/handy-in-der-hand-am-steuer/
Woraus schliesst du das? In deinem Link steht das so jedenfalls nicht. Auch sonstwo konnte ich diese These nicht unterstützt finden.ZitatStufe 3 kann erst 2 Monate nach der Verwarnung erfolgen. Bis dahin haben Verstöße keinen Einfluss auf die Probezeit. :
Guruhu möchte das Gerät das Schrittwärmer BENUTZEN.ZitatWoraus soll sich das ergeben? :§ 23 StVO bezieht sich noch immer ganz klar auf die Benutzung.
@Cauchy.
Gemäß deiner Quellenangabe MUSS dann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Warum bist du der Meinung, dass man 100 A-Verstöße begehen kann, bevor man den Führerschein entzogen bekommen würde, nur weil noch keine Ermahnung erfolgt ist? Das erschließt sich mir nicht.
-- Editiert von -Laie- am 14.06.2019 13:19
-- Editiert von -Laie- am 14.06.2019 13:20
@ -Laie- : Du produzierst hier im Thread gerade immer neue Behauptungen ohne die entsprechenden Belege.
Meine Quelle ist das für die Probezeit relevante Gesetz. Das ist nicht irgendein Internetkommentar sondern die gesetzliche Grundlage für den Entzug des Führerscheins aufgrund von Probezeitverstössen. Es ist nicht an mir, alle anderen Gesetze, Regelungen und Urteile zu durchforsten. Du hast die Behauptung aufgestellt, 3 A Verstösse würden zwingend zum Verlust des Führerscheins führen. Bitte nenne die rechtliche Grundlage für diese Behauptung. Ohne rechtliche Grundlage darf eine Behörde einen Führerschein nicht entziehen. Du müsstest also mindestens eine "kann"-Regelung auftreiben.
Natürlich kann theoretisch aus anderen Gründen ein Entzug des Führerscheins in Frage kommen. Bei 100 Verstössen wären Zweifel an der Eignung zum Führen eines Fahrzeugs durchaus angebracht. Nur sind es hier keine 100 Verstösse. Eine MPU erscheint mir hier doch sehr unwahrscheinlich. Aber da können sich sicherlich noch Berufenere zu äußern.
Aus dem Gesetz.ZitatWoraus schliesst du das? :
§ 2a StVG :
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Stimmt, das ist auf der verlinkten Seite nicht ganz korrekt wiedergegeben.ZitatIn deinem Link steht das so jedenfalls nicht. :
Auch dort steht nur, dass dann der FS in jedem Fall zu entziehen ist. Dort steht aber nicht, dass der FS nicht schon früher entzogen werden kann. Wenn mit diesem § eine hemmende Wirkung für weitere Verstöße einhergehen würde, dann würde dies den Sinn einer Probezeit ad absurdum führen.
Nein, da ist genau geregelt, wann die Fahrerlaubnis aufgrund von Zuwiderhandluneg während der Probezeit zu entziehen ist.
ZitatGuruhu möchte das Gerät das Schrittwärmer BENUTZEN. :
Da warst du etwas zu voreilig
Ich darf das Handy auch weiterhin benutzen. Ich könnte z.B. eine entsprechende App laden (Funfact: so etwas gibt es wirklich. Prozessorleistung wird simuliert und Abwärme entsteht) und vor Fahrtantritt in meinen Schritt legen. Ich habe explizit nicht von Bedienung gesprochen.
Nö, denn die Benutzung ist verboten. Früher gab es eine Lücke im Gesetz, dass die Benutzung erlaubt war wenn man das Gerät nicht bedienen und nicht aufzunehmen brauchte. Diese Lücke ist mittlerweile geschlossen. Die Benutzung ist verboten.ZitatIch habe explizit nicht von Bedienung gesprochen. :
Du glaubst es nicht? => https://www.bussgeldkatalog.org/handy/
Nein, die Benutzung ist nicht verboten, wenn man das Gerät dazu nicht in die Hand nehmen und den Blick nicht zu lange vom Verkehrsgeschehen abwenden muss.
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