Probleme mit der Rechtsschutzversicherung

19. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
Karlmeier123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Probleme mit der Rechtsschutzversicherung

Folgender Sachverhalt: Meine Schwester touchierte Ende letzten Jahres bei Ausparken vor einem Supermarkt ein Fahrzeug ohne dies zu bemerken. Da ein Zeuge den Vorfall mit angesehen hat, wurde Anzeige erstattet.

Vielleicht vorab: das Verfahren wurde ohne Hauptverhandlung inzwischen (völlig zurecht) eingestellt.

Obwohl der verursachte Schaden – am Fahrzeug meiner Schwester war nebenbei bemerkt nicht der geringste erkennbar – minimal war, kostete die Reparatur (es sei dahin gestellt, ob sie in dieser Form notwendig gewesen war) über 1.200,00 Euro.

Anlässlich dieser Schadenshöhe wurde Anklage erhoben, woraufhin meine Schwester einen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hat – dank ihrer Rechtsschutzversicherung vermeintlich kein Problem, da diese eine Kostenübernahme zu den üblichen Bedingungen zugesagt hat.

Anfang Mai wurde meiner Schwester der Führerschein vorläufig entzogen, da angeblich in einem Gerichtsverfahren eine Verurteilung wegen Fahrerflucht so gut wie sicher sei.

Nach Intervention durch den beauftragten Anwalt hob das LG diesen Beschluss des AG auf, da es keineswegs sicher sei, dass meine Schwester den Kontakt bemerkt habe; vielmehr sehe das ganze nach einem "Streifschaden" aus. Sie erhielt nach gut einem Monat ihre Fahrerlaubnis zurück.

Wenn man jetzt meinen könnte, das AG sei der stichhaltigen Begründung des LG gefolgt und habe das Verfahren eingestellt, nicht zuletzt um Kosten zu sparen, liegt leider falsch. Aus welchem Beweggrund auch immer, die Staatsanwältin beauftragte zusätzlich die DEKRA mit einem Gutachten.

Da dieses meine Schwester nicht nur gänzlich entlastete sondern auch noch einen Vorschaden am Fahrzeug des Unfallgegners nicht ausschließt, wurde nun das Verfahren endlich umgehend eingestellt.

So weit so gut, und man könnte meinen, damit sei die Angelegenheit erledigt.

Nun erhielt meine Schwester kürzlich Post von ihrem Anwalt, aus der hervorging, dass die Rechtsschutzversicherung sich offenbar weigere, die Anwaltskosten der Bemühungen im Hinblick auf die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu übernehmen, immerhin über 850 Euro.

Jetzt soll also meine Schwester nach einem Dreiviertel Jahr Nervenkrieg trotz vermuteter (und auch tatsächlicher) Unschuld dennoch eine solche Summe zahlen. Das ist wahrlich schwer nachzuvollziehen. Kann denn die Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme tatsächlich verweigern? Und besteht denn nicht für meine Schwester gegenüber dem Staat ein Entschädigungsanspruch wegen der im Zusammenhang mit dem ungerechtfertigten zwischenzeitlichen Entzug der Fahrerlaubnis entstandenen Kosten (also auch der für die Bemühungen des Anwalts)? Was soll ich meiner Schwester raten, wie sie sich verhalten soll? Ich habe keine Ahnung.
Ich bedanke mich in ihrem Namen für das Interesse an ihrem Fall.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Das ist wahrlich schwer nachzuvollziehen. Kann denn die Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme tatsächlich verweigern?

Offensichtlich betrachtet die Versicherung den Fall "Verteidigung gegen Vorwurf der Unfallflucht" und den Fall "Abwehr des vorläufigen Führerscheinentzugs" als zwei getrennte Angelegenheiten. Und für die zweite Angelegenheit wurde keine Übernehme der Kosten zugesagt.
Das Problem ist, dass Ihr Anwalt (so wie es aussieht) den Fall auch als zwei getrennte Angelegenheiten abgerechnet hat.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Karlmeier123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau so ist es leider. Es gibt zwei separate Rechnungen. Hat denn nicht dann der Anwalt - unabhängig von seinem unbestritten löblichen Erfolg in der Angelegenheit - einen für meine Schwester finanziell folgenschweren Verfahrensfehler begangen? Gibt es vielleicht eine Möglichkeit, wie meine Schwester "mit einem blauen Auge" davon kommen könnte? Sie möchte natürlich keine Auseinandersetzung mit dem Anwalt, dem sie verständlicherweise sehr dankbar ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Karlmeier123):
Gibt es vielleicht eine Möglichkeit, wie meine Schwester "mit einem blauen Auge" davon kommen könnte?
Jupp, man zahlt und gut ist

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von Karlmeier123):
Aus welchem Beweggrund auch immer, die Staatsanwältin beauftragte zusätzlich die DEKRA mit einem Gutachten.

Um endlich mal dem gesetzlichen Ermittlungsauftrag nach zukommen, nachdem man eine "Klatsche" vom LG bekommen hat.




Zitat (von Karlmeier123):
Nun erhielt meine Schwester kürzlich Post von ihrem Anwalt, aus der hervorging, dass die Rechtsschutzversicherung sich offenbar weigere, die Anwaltskosten der Bemühungen im Hinblick auf die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu übernehmen, immerhin über 850 Euro.

Wann hat die Schwester denn die Deckungszusage mit welchen Worten genau von der Versicherung eingeholt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Genau so ist es leider. Es gibt zwei separate Rechnungen. Hat denn nicht dann der Anwalt - unabhängig von seinem unbestritten löblichen Erfolg in der Angelegenheit - einen für meine Schwester finanziell folgenschweren Verfahrensfehler begangen?

Verfahrensfehler nicht, aber wohl einen Abrechnungsfehler.
Lesen Sie hier:
http://www.iww.de/rvgprof/archiv/strafverfahren-richtige-abrechnung-der-taetigkeit-im-strafrechtlichen-beschwerdeverfahren-f22519

Kurzfassung: Die Beschwerde gegen den Führerscheinentzug und die Verteidigung gegen die Unfallflucht sind nicht(!) zwei getrennte Angelegenheiten. Der Anwalt hätte für die Beschwerde gegen den Führerscheinentzug keine separate Rechnung schreiben dürfen. Aus diesem Grund haben Sie auch keine Erstattung von der Staatskasse für die erfolgreiche Beschwerde gegen den Führerscheinentzug erhalten. Für etwas was nicht abgerechnet werden kann, zahlt der Staat auch keine Erstattung.
Stattdessen hätte der Anwalt die Rechnung für die Verteidigung gegen die Unfallflucht etwas anheben können. Dadurch, dass die Beschwerde gegen den Führerscheinentzug dazukam, wurde der Fall ja umfangreicher / schwieriger - das darf sich auch in der Rechnung niederschlagen. Diese Mehrkosten wären auch gegenüber der Staatskasse erstattungsfähig gewesen.

Zitat:
Gibt es vielleicht eine Möglichkeit, wie meine Schwester "mit einem blauen Auge" davon kommen könnte? Sie möchte natürlich keine Auseinandersetzung mit dem Anwalt, dem sie verständlicherweise sehr dankbar ist.

Schwierig. Denn eine Korrektur der Rechnungen wird dem Anwalt einen ordentlichen Verlust bringen. Er müsste die Rechnung für die Beschwerde gegen den Führerscheinentzug (die 850€) stornieren und nachträglich die Rechnung für die Verteidugung gegen die Unfallflucht erhöhen. Das was er da aufschlagen kann, sind aber (grob über den Daumen gepeilt) vielleicht 250€.
Und diese 250€ müsste er auch noch bei der Staatskasse geltend machen.
Ich wage mal die Behauptung, dass der Anwalt nicht ohne Auseinandersetzung auf 600€ verzichten und sich dann auch noch mit der Staatskasse herumschlagen möchte.
Die Rechtschutzversicherung ist raus aus der Angelegenheit, denn die Verteidigung gegen die Unfallflucht hat sie bezahlt, die separate Rechnung wegen der Führerscheinsache muss sie nicht bezahlen (weil die gar nicht separat abgerechnet werden darf) und falls der Anwalt die Rechnung für die Verteidigung gegen die Unfallflucht nachträglich erhöht, dann muss die Versicherung das auch nicht zahlen, weil die Staatskasse den Betrag der nachträglichen Erhöhung übernehmen muss.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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