Hallo in die Runde,
ich habe eine Frage bzgl. rechtlicher Einschätzung eines Verkehrsunfalls, in den ich verwickelt wurde.
Zur Situation:
Der Unfall hat sich auf dem Parkplatz eines großen Einkaufszentrums ereignet. Ich fahre auf einer Fahrspur (Einbahnstraße) von der auf der rechten und linken Seite Parkbereiche abgehen. (Siehe Skizze.)
Der Unfallgegner kam von rechts aus einer Kreuzung (Parkbereich) und hat mein Fahrzeug an der rechten Hinterachse getroffen. Diese Kreuzung ist mit einer durchgezogen Linie sowie zusätzlich einer gestrichelten Linie gekennzeichnet. (Nach Recherche handelt es sich bei der durchgezogenen Linie jedoch nicht um eine Halteline, sondern um ein Verbot zur Einfahrt von der Spur, auf der ich mich befand.)
Rechtliche Einschätzung:
Die Polizei sieht die Schuld bei dem Unfallgegner, da es sich nach ihrer Auffassung um eine Vorfahrtsstraße handelt. Ein Verwarngeld wurde angeboten, jedoch nicht akzeptiert.
Ich habe den Schaden der gegnerischen Versicherung angezeigt, welche sich jedoch weigert, diesen zu regulieren. Da ich keine Rechtschutzversicherung habe, möchte ich ein Klageverfahren, welches ich unter Umständen verlieren kann, möglichst vermeiden. Ich habe daher zusätzlich den Betreiber angeschrieben und diesen um eine Einschätzung der Verkehrslage gebeten. (Auf der Beschilderung steht lediglich "Es gilt die StVO".)
Antwort des Betreibers:
"Die einzelnen Reihen sind durch Richtungspfeile ebenfalls als Fahrgassen mit Straßencharakter zu erkennen.
Die Straßenverkehrsordnung besagt, dass auf privaten Parkplätzen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme herrscht (§1 StVO), außer die Fahrgassen weisen einen Straßencharakter auf. Dann gilt im Regelfall das rechts vor links Gebot."
Dies verunsichert mich und ich Frage mich daher, ob eine Klage sinnvoll ist, oder ein hohes Kostenrisiko darstellt (Der Unfall ist bereits einige Monate vergangen und die gegnerische Seite hat bisher ihrerseits keine Klage eingereicht.)
Ich hatte bereits einen Anwalt beauftragt, bin jedoch mit seiner Einschätzung unzufrieden, da er sich nicht wirklich eindeutig positioniert und seine Einschätzung eher schwammig ist.
Zu meinen Fragen:
Selbst wenn der Richter die Auffassung "rechts vor links" teilt, hat der Unfallgegner immerhin meine Hinterachse getroffen, was eine (Mit)Schuld bedeutet?!
Welche Haftungsquote ist mir nach eurer Ansicht anzulasten und macht es Sinn, eine Klage mit einer Haftungsquote von 80/20 oder 100/0 einzureichen? (Besondere Rücksichtnahme auf Parkplätzen.)
Vielen Dank vorab!
https://imgur.com/a/n12iL7M
2 = ich 1 = Unfallgegner
Zur besseren Beurteilung habe ich unten nochmal ein Foto der Straße sowie eine Übersicht des Parkplatzes von Google Maps eingefügt. Auf der Straße war ich unterwegs und der Gegner kam dann von rechts aus dem Parkbereich.
Auf dem Foto ist noch zu erkennen dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 ist, was aus meiner Sicht den Eindruck erweckt, dass es sich hierbei um eine übergeordnete Straße handelt, die selbst nicht Teil des Parkplatzes ist.
https://imgur.com/a/ACxGwwH
https://imgur.com/a/5sGDsV9
Rechtslage Verkehrsunfall Parkplatz
Zitat :Ich hatte bereits einen Anwalt beauftragt, bin jedoch mit seiner Einschätzung unzufrieden, da er sich nicht wirklich eindeutig positioniert und seine Einschätzung eher schwammig ist.
Das wird daran liegen, das die meisten Rechtsanwälte keine Hellseherischen Fähigkeiten haben.
Zitat :Die einzelnen Reihen sind durch Richtungspfeile ebenfalls als Fahrgassen mit Straßencharakter zu erkennen.
Auch markierte Fahrspuren auf Parkplätzen dienen grundsätzlich nicht dem fließenden Verkehr. Selbst wenn die Fahrbahnen mit Pfeilen versehen sind, die Pfeile sind lediglich eine Empfehlung der Fahrtrichtung, also nichts verbindliches.
Etwas anderes kann gelten, wenn sich in den Nutzungsbedingungen für den Parkplatz was anderes findet und diese auch gegenüber dem Autofahrer rechtswirksam gelten würden.
Zitat :Dies verunsichert mich und ich Frage mich daher, ob eine Klage sinnvoll ist, oder ein hohes Kostenrisiko darstellt
Jede Klage birgt stets ein Kostenrisiko von 100%.
Zitat :Der Unfallgegner kam von rechts aus einer Kreuzung (Parkbereich) und hat mein Fahrzeug an der rechten Hinterachse getroffen.
Die entscheidende Frage dürfte sein, wie konkret kam er an die Hinterachse.
Denn das würde auf einem Parkplatz ja eigentlich bedeuten, das er einfach weitergefahren ist, obwohl er merkte das Du nicht angehalten hast oder er einfach gar nicht geschaut hat.
Zitat :Auf dem Foto ist noch zu erkennen dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 ist
Der Unfall fand wie viele Meter hinter dem Tempo 30 Schild statt?
Zitat :Diese Kreuzung ist mit einer durchgezogen Linie sowie zusätzlich einer gestrichelten Linie gekennzeichnet.
Die "gestrichelte" Linie ist eine Wartelinie (Zeichen 341).
Zitat :Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten.
Die Konsequenzen dürften klar sein.
P.S.: Kennt Dein Anwalt die Markierungssituation nicht?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat :Die "gestrichelte" Linie ist eine Wartelinie (Zeichen 341).
Hallo,
vielen Dank für den Hinweis. Das war mir nicht bewusst und wurde mir von meinem Anwalt auch so nicht kommuniziert. Soweit ich verstehe, ist diese im Gegensatz zur durchgezogenen Linie lediglich eine Empfehlung, aber dennoch in einem Verfahren positiv für mich auszulegen.
Das 30er Schild steht direkt vor der Einmündung, an welcher der Unfall passiert ist.
Zitat :Das 30er Schild steht direkt vor der Einmündung, an welcher der Unfall passiert ist.
OK, dann hattest Du also noch Schritttempo bzw. geringfügig mehr drauf.
Um so erklärungsbedürftiger wie er überhaupt an die Hinterachse kam.
Zitat :OK, dann hattest Du also noch Schritttempo bzw. geringfügig mehr drauf.
Um so erklärungsbedürftiger wie er überhaupt an die Hinterachse kam
Ich denke dass ich schneller als Schritttempo - aber innerhalb der erlaubten Geschwindigkeit - war, da dies auch eine (aus meiner Sicht) gut ausgebaute Straße ist.
Mein Anwalt rät zu einer Klage mit 80% Haftungsquote, da er es für schwierig hält nachzuweisen, dass ich machtlos war. Damit könnte ich leben, aber habe Bedenken komplett die Schuld zugesprochen zu bekommen und auf allen Kosten (Gutachter, Anwalt, Gericht...) sitzen zu bleiben.
Zitat :Ich denke dass ich schneller als Schritttempo - aber innerhalb der erlaubten Geschwindigkeit - war
Ohne anderslautende Beschilderung ist auf Parkplatzen in der Regel die Schrittgeschwindigkeit die erlaubte Geschwindigkeit.
Da die Einmündung direkt nach dem Tempo 30 Schild war, vorher Schrittgeschwindigkeit erlaubt war und erst ab dem Schild 30 gilt, ist es sehr problematisch, wenn dann schon höhere Geschwindigkeiten vorlagen. Dann dann war man ja auch schon zuvor zu schnell und der Unfallgegner hätte wesentlich geringere Zeit zur Wahrnehmung gehabt.
Zitat :aber habe Bedenken komplett die Schuld zugesprochen zu bekommen und auf allen Kosten (Gutachter, Anwalt, Gericht...) sitzen zu bleiben.
Um es deutlich zu sagen: das Risiko hat man immer, bei jedem Prozess.
Zitat :Ohne anderslautende Beschilderung ist auf Parkplatzen in der Regel die Schrittgeschwindigkeit die erlaubte Geschwindigkeit.
Da die Einmündung direkt nach dem Tempo 30 Schild war, vorher Schrittgeschwindigkeit erlaubt war und erst ab dem Schild 30 gilt, ist es sehr problematisch, wenn dann schon höhere Geschwindigkeiten vorlagen. Dann dann war man ja auch schon zuvor zu schnell und der Unfallgegner hätte wesentlich geringere Zeit zur Wahrnehmung gehabt.
Das ist nachvollziehbar. Jedoch ist auf der Straße, die auf den Parkplatz bzw. Parkbereich führt (siehe vorletztes Foto) 50 km/h erlaubt. Daher könnte man doch argumentieren, dass dies auch bis zu dem 30er Schild so ist und keine Schrittgeschwindigkeit gilt? Der Aufstellort des 30er Schilds ist für mich auch nicht wirklich nachvollziehbar gewählt.
Zitat :Daher könnte man doch argumentieren, dass dies auch bis zu dem 30er Schild so ist und keine Schrittgeschwindigkeit gilt?
Da kommt es darauf an, ab welcher Stelle konkret der Parkplatz beginnt, wie das erkennbar ist, ob man ortskundig ist etc.
Zitat :Der Aufstellort des 30er Schilds ist für mich auch nicht wirklich nachvollziehbar gewählt.
Der Aufstellort ist nicht nachvollziehbar.
Ich bin sogar der Meinung, das ein 30er Schild auf solchem Gelände rein gar nichts zu suchen hat.
Such Dir einen anderen Anwalt.
Zitat :Such Dir einen anderen Anwalt.
Die Empfehlung ist jedenfalls teurer, als auf 100% zu klagen und dann nur 80% zu bekommen.
Nach meiner Auffassung hattest Du Vorfahrt, so dass sich die Frage stellt, ob Du aus Betriebsgefahr haftest.
Eine Quote von 100% bekommt man nur, wenn der Unfall unvermeidbar war.
Persönlich würde ich in so einem Fall auf 100% klagen, auch wenn es ein Risiko gibt, dass man nur 75% oder 80% bekommt.
Eine Haltlinie (Zeichen 294) ist es mit Sicherheit nicht. Ich sehe darin nur eine kreative Bodenbemalung.Zitat :Nach Recherche handelt es sich bei der durchgezogenen Linie jedoch nicht um eine Halteline, sondern um ein Verbot zur Einfahrt von der Spur, auf der ich mich befand.
Ein Verwarngeld bei einer (angeblichen) Missachtung der Vorfahrt mit Unfallfolge? Das gibt der Bußgeldkatalog nicht her. Es sei denn, ..., aber dazu später mehr *)Zitat :Die Polizei sieht die Schuld bei dem Unfallgegner, da es sich nach ihrer Auffassung um eine Vorfahrtsstraße handelt. Ein Verwarngeld wurde angeboten, jedoch nicht akzeptiert.
Zwischen der einmaligen, abgelehnten, Forderung und einer Klage liegen übllicherweise noch ein paar Zwischenschritte. Was wurde denn sonst noch unternommen?Zitat :Ich habe den Schaden der gegnerischen Versicherung angezeigt, welche sich jedoch weigert, diesen zu regulieren. Da ich keine Rechtschutzversicherung habe, möchte ich ein Klageverfahren, welches ich unter Umständen verlieren kann, möglichst vermeiden.
Das besagt die StVO so nicht. Generell gilt im öffentlichen Straßenverkehr (dazu gehört vermutlich auch dieser Parkplatz) die StVO. Und somit gilt natürlich auch § 1 StVO. Das ist das Ding mit der gegenseitigen Rücksichtnahme. Es gibt in der StVO keine speziellen Regeln für Parkplätze. Wohl aber Regeln für u.a. Fahrbahnen und Fahrstreifen. In der Rechtsprechung hat sich weitgehend durchgesetzt diese Regeln auch auf Parkplätze zu übertragen, auf denen es Bereiche mit dem Charakter von Fahrbahnen und / oder Fahrstreifen haben. Auf welchen Parkplätzen das der Fall ist entscheidet im Streitfall das zuständige Gericht. Es handelt sich somit dann um Einzelfallentscheidungen. Nicht auszuschließen, dass unterschiedliche Gerichte bei gleicher Ausgangslage zu unterschiedlichen Einschätzungen und Urteilen kommen.Zitat :Die Straßenverkehrsordnung besagt, dass auf privaten Parkplätzen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme herrscht (§1 StVO), außer die Fahrgassen weisen einen Straßencharakter auf. Dann gilt im Regelfall das rechts vor links Gebot."
Womit genau hattest Du ihn beauftragt? Oder war es nur eine, durch einen Automobilclub angebotene, kostenlose Erstberatung?Zitat :Ich hatte bereits einen Anwalt beauftragt, bin jedoch mit seiner Einschätzung unzufrieden, da er sich nicht wirklich eindeutig positioniert und seine Einschätzung eher schwammig ist.
Aber nur im nichtöffentlichen Bereich. Es ist aber wohl davon auszugehen, dass es sich bei diesem Parkplatz um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Da kann und darf der Betreiber die StVO nicht außer Kraft setzen und durch eigene Regeln ersetzen.Zitat :Etwas anderes kann gelten, wenn sich in den Nutzungsbedingungen für den Parkplatz was anderes findet und diese auch gegenüber dem Autofahrer rechtswirksam gelten würden.
Richtig. Eine Wartelinie (Zeichen 341) ist ein s.g. Richtzeichen. Laut StVO, das hast Du richtig zitiert, empfiehlt die Linie an dieser Stelle zu Warten. Aber dafür bedarf es auch einer Wartepflicht, die sich aus Zeichen 341 nicht ergibt. Ohne Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) ergibt Zeichen 341 keinen Sinn.Zitat :Die "gestrichelte" Linie ist eine Wartelinie (Zeichen 341).
Zitat (von StVO):
Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten.
Nein, mir jedenfalls nicht. Aber Du kannst es mir sicherlich erklären. Zur Unterstützung zitiere ich mal die VwV-StVO zu Zeichen 341 Wartelinie:Zitat :Die Konsequenzen dürften klar sein.
Welche dieser Optionen trifft Deiner Meinung nach für den Parkplatz zu, wenn doch Deiner Meinung nach die Konsequenzen klar sind?Zitat:
Die Wartelinie darf nur dort angeordnet werden,
1. wo das Zeichen 205 anordnet: „Vorfahrt gewähren."
2. wo Linksabbieger den Gegenverkehr durchfahren lassen müssen,
3. wo vor einer Lichtzeichenanlage, vor dem Zeichen 294 oder vor einem Bahnübergang eine Straße oder Zufahrt einmündet; in diesen Fällen ist die Anordnung des Zusatzzeichens „bei Rot hier halten" im Regelfall entbehrlich.
Kennst Du sie besser als der Anwalt?Zitat :P.S.: Kennt Dein Anwalt die Markierungssituation nicht?
Weiterhin:
Laut der Fotos sind einige Fahrgassen mit Zeichen 220 als Einbahnstraße gekennzeichnet, und haben eine gestrichelte (angebliche Wartelinie) an einer Stelle, an der Niemand, ohne entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu fahren, rauskommen kann und darf. So eindeutig, wie Du das darstellst ist das also nicht. Die Anlage des Parkplatzes, einschließlich der Bodenbemalung, ist ziemlicher Murks!
Das spricht für den Anwalt.Zitat :Das war mir nicht bewusst und wurde mir von meinem Anwalt auch so nicht kommuniziert.
Eine rechtliche Bedeutung kann ich dieser gestrichelten Linie nicht entnehmen. Mag sein, dass der Parkplatzbetreiber eine bestimmte Absicht mit der Bemalung verfolgt hat. Dann hat er es aber falsch gemacht. Allerdings kann diese Bemalung zu Missverständnissen führen (sieht man ja an dieser Diskussion), die man evtl. zu Deinen Gunsten auslegen könnte.Zitat :Soweit ich verstehe, ist diese im Gegensatz zur durchgezogenen Linie lediglich eine Empfehlung
Wurde es behördlich angeordnet, oder ist das auch nur eine kreative Ausschmückung durch den Parkplatzbetreiber?Zitat :Das 30er Schild steht direkt vor der Einmündung, an welcher der Unfall passiert ist.
Wie begründet er Deinen Anspruch? Nicht, dass ich für eine solche Klage keine Erfolgschance sehen würde. Mich würde aber interessieren, wie das der Anwalt begründet.Zitat :Mein Anwalt rät zu einer Klage mit 80% Haftungsquote, da er es für schwierig hält nachzuweisen, dass ich machtlos war.
Ich teile ja nicht immer Harrys Meinung. Aber das wäre für mich der Ansatzpunkt. Ich würde mich mal bei der Kommune / dem zuständigen Baulastträger erkundigen, ob bzw. welche Widmungen die einzelnen Verkehrsflächen haben. Ein Zeichen 274-30 hat auf einem Parkplatz eigentlich nichts zu suchen. Vielleicht ist dieser Weg ja gar nicht Teil des Parkplatzes, sondern eine öffentliche Straße, von der einzelne (untergeordnete) Ein- und Ausfahrten zu den Parkplätzen und wieder zurück führen. Dann könnte man mit viel Wohlwollen, auch wenn sie weder den Vorschriften der StVO noch denen der VwV-StVO entsprechen, in den "Wartelinien" noch einen Sinn erkennen. Das Thema Rechts vor Links wäre dann jedenfalls vom Tisch.Zitat :Da kommt es darauf an, ab welcher Stelle konkret der Parkplatz beginnt [...] Ich bin sogar der Meinung, das ein 30er Schild auf solchem Gelände rein gar nichts zu suchen hat.
*) Und damit ließe sich auch das, weiter oben von mir hinterfragte, Verwarngeldangebot der Polizei begründen.
Warum?Zitat :Such Dir einen anderen Anwalt.
Zitat :Eine rechtliche Bedeutung kann ich dieser gestrichelten Linie nicht entnehmen. Mag sein, dass der Parkplatzbetreiber eine bestimmte Absicht mit der Bemalung verfolgt hat. Dann hat er es aber falsch gemacht.
Was gemeint ist, erschließt sich aber schnell. Spätestens da sind wird dann wieder bei
Zitat :Und somit gilt natürlich auch § 1 StVO. Das ist das Ding mit der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Da der Unfallgegner ins Heck gefahren ist, müssen der TE und/oder der Unfallgegner entweder gerast sein oder der Unfallgegner hat "gepennt".
Ist aber egal. Entscheidend ist, was gilt. Und das regelt die StVO. Und die sieht an dieser Stelle keine Wartelinie vor.Zitat :Was gemeint ist
§ 1 StVO gilt auch ohne Bodenbemalung und ohne Wartelinie. Egal ob Letztere korrekt oder fälschlicherweise irgendwohin gepinselt wurde.Zitat :Spätestens da sind wird dann wieder bei
Zitat (von Demonio):
Und somit gilt natürlich auch § 1 StVO. Das ist das Ding mit der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Oder der Unfallgegner ging von Rechts vor Links aus und hat nicht darauf geachtet, ob Jemand von Links kommt.Zitat :Da der Unfallgegner ins Heck gefahren ist, müssen der TE und/oder der Unfallgegner entweder gerast sein oder der Unfallgegner hat "gepennt".
Zitat :Ohne Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) ergibt Zeichen 341 keinen Sinn.
Naja, eine Wartelinie kann auch bei Rechts-vor-Links aufgebracht werden, aber natürlich auch um deutlich zu machen, dass man von einem (Parkplatz-)grundstück auf eine Straße einfährt und daher eine Wartepflicht nach § 10 StVO gilt.
Zitat :Zur Unterstützung zitiere ich mal die VwV-StVO zu Zeichen 341 Wartelinie
Ein privater Parkplatzbetreiber für einen Parkplatz mit öffentlichem Charakter ist nur an die StVO gebunden, nicht aber an die VwV-StVO.
Jedenfalls da wo ich wohne verstoßen die Straßenverkehrsbehörden wohl massiv gegen die VwV-StVO, denn in meiner Gegend ist an der überwiegenden Zahl der Rechts-vor-Links-Kreuzungen eine Wartelinie aufgebracht.
Zitat :Vielleicht ist dieser Weg ja gar nicht Teil des Parkplatzes, sondern eine öffentliche Straße, von der einzelne (untergeordnete) Ein- und Ausfahrten zu den Parkplätzen und wieder zurück führen.
Es muss sich nicht zwingend um eine öffentliche Straße handeln. Auch wenn sich diese Stra0ße auf einem Privatgrundstück befindet, dann stellt sich die Frage, ob sie Teil des Parkplatzes ist und die Frage würde ich mit einem klaren Nein beantworten.
Rechts-vor-Links kann dort dagegen unter keinen Umständen gelten, denn wenn man alles als Parkplatzfläche einstufen würde, dann gilt nur der § 1 StVO.
Ich bleibe aber dabei, dass der Fragesteller eine Straße und nicht eine Fahrgasse befahren hat und daher Vorfahrt hatte. Zur Abgrenzugn zitiere ich den BGH (u.a. Az.: VI ZR 344/21):
Eine "Straße" im Sinne des § 8 StVO liege dabei nur bei Fahrbahnen vor, die dem fließenden Verkehr dienten, d.h. einem Verkehr, bei dem es den Teilnehmern auf ein möglichst ungehindertes Vorwärtskommen, auf ein zügiges Zurücklegen einer Strecke ankomme. Nach gängiger Rechtsprechung komme es insoweit auf die baulichen Besonderheiten des Einzelfalls an. Entscheidende Merkmale für das Vorliegen einer Straße seien etwa Markierungen auf der Fahrbahn, Bordsteine oder das Fehlen von Parkboxen entlang der Fahrbahn.
Aufgrund dieser Definition habe keine ernsthaften Zweifel daran, dass es sich um eine Straße und somit nicht um einen Teil des Parkplatzes handelt.
Können kann man sehr viel. Vom Verordnungsgeber ist das aber nicht vorgesehen. Und das aus gutem Grund, der sich auch mit Deinen Beitrag erklären lässt:Zitat :Naja, eine Wartelinie kann auch bei Rechts-vor-Links aufgebracht werden, aber natürlich auch um deutlich zu machen, dass man von einem (Parkplatz-)grundstück auf eine Straße einfährt und daher eine Wartepflicht nach § 10 StVO gilt.
Bei Rechts vor Links hätte der Unfallgegner des TE Vorfahrt gehabt.Zitat :Wartelinie kann auch bei Rechts-vor-Links aufgebracht werden
Dann hätte der TE Vorrang gehabt.Zitat :aber natürlich auch um deutlich zu machen, dass man von einem (Parkplatz-)grundstück auf eine Straße einfährt
Es ist also nicht so ohne weiteres ersichtlich, warum diese gestrichelte Linie auf den Asphalt aufgebracht wurde.
Die Wartelinie ist laut StVO nur eine Empfehlung ohne jeglichen Regelungscharakter, und gem. VwV-StVO hat sie an dieser Stelle schlicht und ergreifend nichts zu suchen.
Dennoch hatte ich in meinem Beitrag aber auch bereits erwähnt, dass die Linie (neben dem Zeichen 274-30) darauf hinweisen könnte, dass es sich um Parkplatzein- und Ausfahrten handelt oder handeln könnte. Dennoch bleibe ich dabei, dass es sich um ausgemachten Murks handelt. Zumal die (angeblichen) Haltlinien auch im Bereich der beschilderten Einbahnstraßen an Stellen aufgebracht wurden, an denen eigentlich niemand rausfahren dürfte.
Muss natürlich nicht. Könnte aber. Und das Vz 274-30 könnte ein Hinweis darauf sein. Wenn es denn so sein sollte, dann würde das die Schadensregulierung imho vereinfachen. Daher mein Rat an den TE, dieses in Erfahrung zu bringen.Zitat :Es muss sich nicht zwingend um eine öffentliche Straße handeln.
Eben, dann stellt sich die Frage. Und vor Gericht und auf hoher See... weiß man nie, wie die Frage beantwortet wird.Zitat :Auch wenn sich diese Stra0ße auf einem Privatgrundstück befindet, dann stellt sich die Frage, ob sie Teil des Parkplatzes ist
Das haben Gerichte auch schon anders entscheiden. Die Parkflächen sind ja markiert. Alles was nicht als Parkfläche markiert ist kann man auch als Fahrweg ansehen. Dann würde RvL gelten. Der bauliche Charakter (mit Beschilderung und Fahrbahnmarkierungen) lässt die Fahrwege jedenfalls eher wie eine Fahrbahn, als wie eine Parkfläche erscheinen.Zitat :Rechts-vor-Links kann dort dagegen unter keinen Umständen gelten, denn wenn man alles als Parkplatzfläche einstufen würde, dann gilt nur der § 1 StV
haben wir laut verlinkten Bildern auf allen Fahrwegen.Zitat :Markierungen auf der Fahrbahn
Haben wir auf keinem der Fahrwege. Weder auf dem, den der TE nutzte, noch auf irgendeinem anderen Weg.Zitat :Bordsteine
Es gibt sogar Hauptverkehrsstraßen mit Parkboxen entlang der Fahrbahn.Zitat :Fehlen von Parkboxen entlang der Fahrbahn.
Ich stimme Dir ja grundsätzlich zu, und habe auch in meinem Beitrag darauf hingewiesen, dass es so sein könnte. Da ich die gesamte Gestaltung dieses Anwesens aber für missverständlich und falsch halte, wäre es imho schon interessant in Erfahrung zu bringen, wer sich das ausgedacht und was er damit bezweckt hat. Eine ordentliche Widmung könnte da schon hilfreich sein. Die gegnerische Versicherung interpretiert das Ganze schließlich anders. Leider wissen wir nicht, mit welcher Begründung sie die Haftung abgelehnt hat. Kann natürlich auch sein, dass sie es einfach "nur mal so" abgelehnt hat, weil der TE ohne Anwalt gegenüber der Versicherung aufgetreten ist.Zitat :Aufgrund dieser Definition habe keine ernsthaften Zweifel daran, dass es sich um eine Straße und somit nicht um einen Teil des Parkplatzes handelt.
Hallo zusammen,
erstmal vielen Dank für die vielen Rückmeldungen und Hilfestellung!
Euer Feedback hat mir nochmal eine neue Sichtweise auf den Fall verschafft und ich denke, dass eine Klage durchaus sinnvoll erscheint.
Letztendlich stellt sich mir nun abschließend die Frage, ob ich diese mit einer Haftungsquote von 100% oder 80% ansetzen soll. Mein Anwalt rät mir zu 80%, da ich bei 100% selbstständig beweisen müsste, dass ich selber den Unfall nicht hätte vermeiden können. (Stichwort Betriebsgefahr)
Dies könnte wohl u.U. zusätzliche Kosten durch vom Gericht beauftragte Gutachter, die z.B. die Geschwindigkeit etc. einschätzen sollen, bei dem der Unfall passiert ist, entstehen. Dazu wäre das Gericht laut meinem Anwalt "gezwungen" um einer 100% Haftungsquote überhaupt stattzugeben.
Stimmt das so? Wie ist eure Meinung dazu und ist es sicherer auf 80% zu gehen und die 20% selbst zu tragen?
Besten Dank nochmals vorab!
Für mich sieht das wie eine öffentlich gewidmete Straße aus, auf der zunächst 50km/h gilt und ab der Stelle, ab der Ausfahrten von den rechts und links liegenden Parkplätzen einmünden, ein Limit von 30km/h gilt.
Die Markierungen auf der Fahrbahn verdeutlichen m.E. nur, in welche Fahrwege man von der Straße einfahren darf (gestrichelte Linie) und in welche nicht (durchgezogene Linie).
M.E. gilt hier "Rechts vor Links".
Zitat :Die Markierungen auf der Fahrbahn verdeutlichen m.E. nur, in welche Fahrwege man von der Straße einfahren darf (gestrichelte Linie) und in welche nicht (durchgezogene Linie).
Die Einfahrt, aus welcher der Unfallgegner kam hatte zusätzlich zu der durchgezogenen Linie noch eine gestrichelte, welche sich auf der Seite des Unfallgegners befindet. Also insgesamt zwei Linien.
Zeigt die gestrichelte also keine Halteline für den Gegner an?!
Zitat :Zeigt die gestrichelte also keine Halteline für den Gegner an?!
Nein, die informiert nur darüber, dass man von der Seite der gestrichelten Linie aus die durchgezogene Line überfahren darf.
Von der Seite, von der der Unfallgegner kam, durfte dieser ja fahren ... deshalb die gestrichelte Linie. Die durchgezogene Linie zeigt eben nur an, dass man dort nicht einfahren darf.Zitat :Die Einfahrt, aus welcher der Unfallgegner kam hatte zusätzlich zu der durchgezogenen Linie noch eine gestrichelte, welche sich auf der Seite des Unfallgegners befindet. Also insgesamt zwei Linien.
Zeigt die gestrichelte also keine Halteline für den Gegner an?!
Nein.Zitat :Zeigt die gestrichelte also keine Halteline für den Gegner an?!
Was macht der Anwalt denn beruflich? Ich halte es jedenfalls für unwahrscheinlich, dass das Gericht ein unfallanalytisches Gutachten in Auftrag geben würde.Zitat :Dies könnte wohl u.U. zusätzliche Kosten durch vom Gericht beauftragte Gutachter, die z.B. die Geschwindigkeit etc. einschätzen sollen, bei dem der Unfall passiert ist, entstehen. Dazu wäre das Gericht laut meinem Anwalt "gezwungen" um einer 100% Haftungsquote überhaupt stattzugeben.
Wenn Du 100% einklagst, und 80% erhältst, dann musst Du (oder Deine Rechtsschutzversicherung) 20% der Verfahrens- und Anwaltkosten tragen. Wenn Du nur 80% forderst, und diese auch bekommst, bleibt Dir das erspart.Zitat :Wie ist eure Meinung dazu und ist es sicherer auf 80% zu gehen und die 20% selbst zu tragen?
DIese Frage wurde hier ja nun doch recht ausführlich, und mit teilweise unterscheidlichen Meinungen, diskutiert. Hier befindest Du Dich in einem Internetforum, in dem Meinungen geäußert werden und wurden. Du befindest Dich hier aber in keinem Gerichtssaal, in dem Entscheidungen getroffen werden. Eine erneute diesbezügliche Diskussion wird keine neuen Erkenntnisse liefern.Zitat :Zeigt die gestrichelte also keine Halteline für den Gegner an?!
Wie wäre es denn, wenn Du zur Abwechslung mal unsere Rückfragen beantworten würdest? Da wären z.B.:
Oder:Zitat :Ein Verwarngeld bei einer (angeblichen) Missachtung der Vorfahrt mit Unfallfolge?
Und ergänzend: Ist das der selbe Anwalt, der jetzt Klage einreichen will oder soll?Zitat :Zitat Jaan.M: Ich hatte bereits einen Anwalt beauftragt, bin jedoch mit seiner Einschätzung unzufrieden, da er sich nicht wirklich eindeutig positioniert und seine Einschätzung eher schwammig ist.
Womit genau hattest Du ihn beauftragt? Oder war es nur eine, durch einen Automobilclub angebotene, kostenlose Erstberatung?
Oder:
Zitat :Leider wissen wir nicht, mit welcher Begründung sie die Haftung abgelehnt hat.
Oder:
Zitat :Zwischen der einmaligen, abgelehnten, Forderung und einer Klage liegen übllicherweise noch ein paar Zwischenschritte. Was wurde denn sonst noch unternommen?
Oder:
Zitat :Wie begründet er Deinen Anspruch?
Gibt es sonst noch etwas Neues? Hast Du z.B. in Erfahrung gebracht, ob es sich um eine gewidmete Straße handelt, und wer als Baulastträger für den Markierungsquatsch verantwortlich ist, und was er damit bezwecken wollte?
Wie sollen wir Deine Fragen beantworten, wenn Du uns Informationen vorenthältst?
Du hast Recht. Ich versuche mal auf alle Punkte einzugehen.
Zitat :Ein Verwarngeld bei einer (angeblichen) Missachtung der Vorfahrt mit Unfallfolge?
Laut dem zuständigen Betreiber - ich hatte diesen per E-Mail kontaktiert - gehört der komplette Bereich, also inklusive der Zufahrten (also dem Teilstück, auf dem ich zum Unfallzeitpunkt unterwegs war) zu dem Einkaufszentrum (also privat). Beim Bauamt hatte ich daher also nicht nochmal explizit nachgefragt.
Zitat :Und ergänzend: Ist das der selbe Anwalt, der jetzt Klage einreichen will oder soll?
Ist derselbe Anwalt. Beauftragt hatte ich ihn damit, den laut Gutachten (von mir in Auftrag gegeben) entstandenen Schaden bei der gegnerischen Versicherung geltend zu machen. Diese weigert sich jedoch, weswegen er zu einer Klage (80%) geraten hat.
Zitat :Leider wissen wir nicht, mit welcher Begründung sie die Haftung abgelehnt hat.
Die gegnerische Versicherung sieht sich im Recht und ist der Auffassung, dass RvL gilt. Laut meiner Versicherung wollte die Gegnerin aber auch ihrerseits einen Schaden geltend machen, was wiederum von meiner Versicherung abgelehnt wurde. Ich vermute also, dass die Situation eine Grauzone ist und sich die Versicherungen deswegen beide erstmal weigern, tätig zu werden.
Zitat :Zwischen der einmaligen, abgelehnten, Forderung und einer Klage liegen übllicherweise noch ein paar Zwischenschritte. Was wurde denn sonst noch unternommen?
Der Anwalt hat mehrfach Fristen gesetzt und dann eine Vorstandsbeschwerde gemacht, woraufhin sich die gegnerische Versicherung überhaupt erst gemeldet hat. Da diese die Forderung abgelehnt hat, wurde mir zu Klage geraten.
Zitat :Wie begründet er Deinen Anspruch?
Vor allem durch die Tatsache, dass die Gegnerin mein Heck getroffen hat und es somit für Sie schwer zu begründen ist, dass ich die Vorfahrt genommen habe, da ich bereits größtenteils an der Kreuzung vorbei war.
Ich hoffe damit ist die Situation etwas klarer.
Zitat :Vor allem durch die Tatsache, dass die Gegnerin mein Heck getroffen hat und es somit für Sie schwer zu begründen ist, dass ich die Vorfahrt genommen habe, da ich bereits größtenteils an der Kreuzung vorbei war.
Das hört sich stark danach an, als ob Dein Anwalt ebenso von RvL ausgeht.
Wenn die Örtlichkeit den eingestellten Bildern entspricht, hättet ihr euch beide gegenseitig sehen können, hier spricht aber mehr für den Unfallgegner als für Dich.
Das Argument Deines Anwaltes ist zwar eines, meines Erachtens aber kein wirklich gutes, denn wer rechts abbiegt, schaut vorher nach links, während des Abbiegevorgangs allerdings in Fahrtrichtung.
Meines Erachtens kannst Du froh sein, wenn die Quote 20/80% ausfällt und Du nicht die Alleinschuld bekommst.
Meiner rechtlichen Einschätzung nach gilt die Straßenverkehrsordnung auf einem privaten Parkplatz nicht...und zwar selbst dann, wenn das durch ein entsprechendes Schild suggeriert wird.
Zitat :Meiner rechtlichen Einschätzung nach gilt die Straßenverkehrsordnung auf einem privaten Parkplatz nicht
Ist aber ein öffentlicher Parkplatz.
Zitat :Die "gestrichelte" Linie ist eine Wartelinie (Zeichen 341).
Nicht auf einem Parkplatz. Da gibt es keine "Wartelinien", und kein "Rechts vor links" ("Rechts vor links" gilt ausschließlich an Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen), sondern eben "Schrittgeschwindigkeit und gegenseitige Verständigung und Rücksichtnahme".
Was meistens auf eine 50:50 Schadensteilung hinausläuft.
Zitat :Nicht auf einem Parkplatz. Da gibt es keine "Wartelinien", und kein "Rechts vor links" ("Rechts vor links" gilt ausschließlich an Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen), sondern eben "Schrittgeschwindigkeit und gegenseitige Verständigung und Rücksichtnahme".
... und dann das ins Heck fahren --- 80:20 sehe ich immer noch nicht schlecht. Obwohl ich vermutlich die 100 angegangen wäre.
Zitat :Da gibt es keine "Wartelinien", und kein "Rechts vor links"
Das hat der BGH zum Glück deutlich differenzierter betrachtet.
Zitat :("Rechts vor links" gilt ausschließlich an Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen),
Welche durchaus auch auf öffentlichen Parkplätzen existieren können.
Ich zitiere mal:
Zitat:Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ("rechts vor links") findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.
Die Frage die hier nun mehrfach aufkam, ist eben, ob die Fahrwege auf diesem Parkplatz Straßencharakter haben.
Wird das bejaht, hat der TE dem Unfallgegner die Vorfahrt genommen, hier könnte dann der "späte Treffer" an der Hinterachse entlastend gewertet werden.
Wird es verneint, haben beide Seiten immer noch das Problem des § 1 StVO.
Eine 100%ige Quote, egal ob nun Straßencharakter oder nicht, sehe ich auf keiner Seite.
Zitat :Die Frage die hier nun mehrfach aufkam, ist eben, ob die Fahrwege auf diesem Parkplatz Straßencharakter haben.
Richtig
Zitat :Wird es verneint, haben beide Seiten immer noch das Problem des § 1 StVO.
Nein, denn die Fahrbahn, die vom TE befahren wurde kann Straßencharakter haben, die Fahrwege mit den Parkbuchten dagegen nicht. Dann hätte der TE Vorfahrt gehabt und somit keine Schuld am Unfall.
Diese Variante halte ich übrigens für die richtige im Hinblick auf das von mir in #14 zitierte BGH-Urteil.
Deine rechtliche Einschätzung ist leider falsch. Die StVO gilt auf allen öffentlichen Verkehrsflächen. Das gilt auch dann, wenn diese öffentliche Verkehrsfläche in privatem Besitz ist, oder privat betrieben und / oder bewirtschaftet wird.Zitat :Meiner rechtlichen Einschätzung nach gilt die Straßenverkehrsordnung auf einem privaten Parkplatz nicht
Es ist vollkommen unerheblich, ob da ein Schild "Hier gilt die StVO" steht, oder nicht. Und wenn da ein Schild steht, "Hier gilt die StVO nur am 1. April", dann hat das genauso viel Aussagekraft.Zitat :und zwar selbst dann, wenn das durch ein entsprechendes Schild suggeriert wird.
@Jaan.M:
Vielen Dank für die nachgereichten Infos.
In der Tat ist die Sache imho etwas knifflig. Ich hatte schon befürchtet, dass die gegnerische Versicherung sich auf Rechts vor Links berufen würde. Die Frage ist halt, ob sie damit auch im Recht ist.
Das Thema wurde hier ja schon sehr ausgiebig diskutiert, und die Meinungen gehen auch hier teilweise etwas auseinander. Dabei wurde ja schon festgestellt, dass auf Parkplätzen generell das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt. Vorfahrtsregeln, wie Rechts vor Links, nur dann zu Tragen kommen können, wenn es Fahrbahnen gibt. Diesbezüglich verweise auch ich gerne auf den Beitrag von @hh unter #14. Der Bereich, den Du befahren hast, hat imho durchaus Straßencharakter. Nicht zuletzt die Schilder mit den Geschwindigkeitsbegrenzungen, aber auch die Bordsteine, geben diesem Teil des Parkplatzes einen Straßencharakter. Wenn wir also davon ausgehen, dass Du eine Straße befahren hast, dann stellt sich die Frage, was für eine Verkehrsfläche der Unfallgegner befahren hat. War es ein Parkplatz, oder auch eine Straße. Wenn es ein Parkplatz gewesen sein sollte, dann wäre er Wartepflichtig gewesen. Andernfalls wäre von Rechts vor Links auszugehen. Nun greife ich das von @hh in #14 zitierte Urteil auf:
Es gibt Markierungen (Pfeile) auf der Fahrbahn. Es gibt Bordsteine im Bereich der Kreuzungen / Einmündungen / Zufahrten. Es gibt, im Urteil nicht erwähnt, Verkehrszeichen (Vz 220-20, Einbahnstraße). Damit sehe ich tatsächlich auch bei diesen Fahrwegen den Charakter einer Fahrbahn. Somit stimme ich inhaltlich mit @hh überein, komme aber zu einem anderen Schluss. Denn ich tendiere doch eher dazu, hier eine Rechts-vor-Links-Regelung zu erkennen. Aber auch dann trifft den Unfallgegner imho eine Mitschuld. Wenn der Zusammenstoß im hinteren Bereich Deines Autos erfolgte, dann war der Unfallgegner unaufmerksam, und der Unfall wäre, bei entsprechender Sorgfalt, für ihn vermeidbar gewesen. Zumal er langsam und aufmerksam fahren musste, da er seinerseits RvL hätte beachten müssen, und abbiegen wollte.Zitat :Eine "Straße" im Sinne des § 8 StVO liege dabei nur bei Fahrbahnen vor, die dem fließenden Verkehr dienten, d.h. einem Verkehr, bei dem es den Teilnehmern auf ein möglichst ungehindertes Vorwärtskommen, auf ein zügiges Zurücklegen einer Strecke ankomme. Nach gängiger Rechtsprechung komme es insoweit auf die baulichen Besonderheiten des Einzelfalls an. Entscheidende Merkmale für das Vorliegen einer Straße seien etwa Markierungen auf der Fahrbahn, Bordsteine oder das Fehlen von Parkboxen entlang der Fahrbahn.
Dies ist aber nur eine Meinungsäußerung, und keine juristische Abhandlung. Ein Richter kann das natürlich auch anders sehen. Zum Beispiel so, wie @hh.
An Deiner Stelle würde ich das noch einmal mit meinem Anwalt besprechen, und vielleicht doch noch einmal bei der Kommune / dem Baulastträger nachfragen. Du kannst dem Anwalt ja auch mitteilen, welche Meinungen es hier gegeben hat.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
10 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten