Rechtslage für Behindertenparkplatz Supermarkt

30. August 2013 Thema abonnieren
 Von 
MichaelKuss
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 32x hilfreich)
Rechtslage für Behindertenparkplatz Supermarkt

Guten Tag.
Ich erlebe es öfters, dass - die mit einem Behinderten-Rollstuhl-Symbol ausgestatteten - Behindertenparkplätze an Supermärkten (egal ob Lidl, Aldi, Kaisers, Kaufland etc.) von Nichtbehinderten benutzt werden und es in diesem Zusammenhang öfters zu Streit-Diskussionen kommt. Einige Nichtbehinderte argumentieren, ein Supermarktparkplatz sei "Privatgelände" und dort hätte das Rollstuhl-Symbol für einen Behindertenparkplatz keine Rechtswirksamkeit. Es sei nur eine Empfehlung, an die sich aber niemand halten müsse (Vergleichbar mit dem "Mutter-und-Kind-Parkplatz).

Dagegen hat mir ein Polizist aus meiner Nachbarschaft erklärt, auch die Parkplätze vor Supermärkten oder in deren Tiefgaragen würden der Straßenverkehrsordnung unterliegen und die Benutzung eines dortigen Behindertenparkplatzes durch einen Nichtbehinderten sei rechtswidrig.

Welche Interpretation ist richtig? Wer kann diese Frage rechtlich und fachlich konkret beantworten? Ich hätte nämlich große Lust, die widerrechtliche Nutzung von Behindertenparkplätzen vor Supermärkten nicht mehr lange mit den Nichtbehinderten zu diskutieren, sondern anzuzeigen. Denn die "Argumente" der Leute grenzen ans Absurde: "Hab' ich nicht gesehen! Hab' ich nicht gewusst! War ja nur für ein paar Minuten! Was wollen Sie überhaupt? Lassen Sie mich in Ruhe! Hauen Sie ab!"


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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
Dagegen hat mir ein Polizist aus meiner Nachbarschaft erklärt, auch die Parkplätze vor Supermärkten oder in deren Tiefgaragen würden der Straßenverkehrsordnung unterliegen und die Benutzung eines dortigen Behindertenparkplatzes durch einen Nichtbehinderten sei rechtswidrig.


Vermutlich der gleiche Beamten der bei uns immer dort parkt um seine Würstchen zu holen. Auch wenn ich das parken dort für grundsätzlich verwerflich halte, weil ich eben nicht behindert bin, ich den Sinn von Frauenparkplätzen und Mutter und Kind Parkplätzen aber nicht erkennen kann. Es gibt ja auch keine Männer oder SUV oder Parkplätze für Inkontinente oder Leute mit AHDS.

Auch ich halte solange das Gelände durch den öffentlichen Verkehrsraum zu erreichen ist und nichts auf ein "Privatgelände" hinweist die Rechtsauffassung des Polizisten für zutreffend. Allerdings muss dann auch das Zeichen:



angebracht werden.

Und nicht etwa so etwas hier:



Natürlich können Sie OwiG-Anzeigen vorlegen. Aber in der Regel werden Anzeigen von Privatpersonen unter Hinweis auf das Opportunitätsprinzip eingestellt.

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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

quote:
Mutter und Kind Parkplätzen


die sind in der Regel etwas breiter, damit mehr Platz zum Einsteigen ist, wenn die Eltern dem Kind reinhelfen oder anschnallen helfen müssen. Dazu muss die Tür ja weiter geöffnet werden, was bei normaler Breite in der Regel nicht möglich ist...

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

quote:
Einige Nichtbehinderte argumentieren, ein Supermarktparkplatz sei "Privatgelände" und dort hätte das Rollstuhl-Symbol für einen Behindertenparkplatz keine Rechtswirksamkeit. Es sei nur eine Empfehlung, an die sich aber niemand halten müsse (Vergleichbar mit dem "Mutter-und-Kind-Parkplatz).
Jein.
Erstens ist es Privatgelände, die StVO gilt dort zwar, aber nur eingeschränkt (etwa darf man dort nicht ohne Fahrerlaubnis fahren, oder betrunken, hingegen darf man aber - mit Erlaubnis des Grundstückbesitzers - ein abgemeldetes Auto abstellen, wie man es etwa bei vielen Tankstellen sehen kann).
Zweitens sind die Schilder aber nicht nur eine Empfehlung, vielmehr ist das Teil der Nutzungsvereinbarung. Daher könnte der Grundstückbesitzers etwa ein Hausverbot erteilen (ja, das heißt auch bei Plätzen so). Oder aber er könnte Schadenersatz verlangen (der Nachweis dürfte aber ziemlich schwierig werden). Oder er könnte das Fahrzeug abschleppen/umsetzen lassen (mit diversen Risiken und Nachteilen*).

*mal kurz skizziert:
- der Kunde wird zum Exkunden (dafür bleiben aber vielleicht einige andere treuer)
- es könnte in der Presse landen, und zwar im schlimmsten Fall neagtiv (Vorsicht, Supermarkt XY schleppt die eigenen Kunden ab)
- der Fahrer könnte doch schwerbehindert sein (das Auslegen des Ausweises könnte hier vielleicht entbehrlich sein - außerdem ist hier noch nicht einmal die Definition klar)
- der Fahrer könnte mittellos sein

quote:
Und nicht etwa so etwas hier: [Schild P mit Rollstuhlfahrer]
Nein, das ist auf Privatgrundstücken gerade nicht der Fall. Dort können beliebige Schilder verwendet werden. Solange sie verständlich sind, müssen sie auch beachtet werden (etwa gibt es zahlreiche "Hunde müssen draußen bleiben"- Varianten, und alle gelten).

Übrigens sieht man an den Frauen- oder den Mutter-Kind-Parkplätzen schon, dass die StVO hier nicht greift, denn solche Beschränkungen wären auf öffentlichem Grund unzulässig.

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Öffentlichkeitswirksame "Notizzettel" an der Scheibe könnten aber helfen, dass das Verhalten keine Schule macht.

"Lieber Kunde, sicherchlich haben Sie nur übersehen..." in 50x50cm und Leuchtorange kommen gut. :)

Und "Mutter mit Kind"-Parkplätze sind sehr sinnvoll; wobei ich im Zuge der Gleichberechtigung selbige auch als "Vater mit Kind"-Parkplätze nutze, wenn ich mit Junior unterwegs bin.

Vorteile derselben sind neben der breiteren Parkfläche zum bequemeren Ein- und Aussteigen auch meist die Nähe zum Eingang. Wer mal einen befüllten MaxiCosi quer über den Parkplatz geschleppt hat, weiß das zu schätzen...

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Ein öffentlicher Verkehr findet nicht nur auf dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen statt, sondern auch dann, wenn Straßen oder Plätze mit Zustimmung oder Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden (OLG Köln VersR 76, 597 ; OLG Köln VRS 48, 453; OLG Saarbrücken NJW 74,1099 = VRS 47,308; OLG Düsseldorf VRS 56,294; OLG Hamm NJW 74,1913 ; KG VersR 77,549 = DAR 77, 47 = VM 77,23). Der Parkplatz vor dem Abholmarkt ist jedem beliebigen Kunden und jedem Kraftfahrer zugänglich.


LG Ulm
Entscheidungsdatum: 22.10.1980
Aktenzeichen: 1 O 160/80

Dokumenttyp: Urteil



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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
ich den Sinn von Frauenparkplätzen und Mutter und Kind Parkplätzen aber nicht erkennen kann.


Daß Männer in Tiergaragen vergewaltigt wurden.....davon habe ich in der Tat auch noch nichts gehört, von vergewaltigten Frauen aber schon....daher Frauenparkplätze, die unter besonderer Beobachtung stehen.....

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von Rechtsmacher am 30.08.2013 17:10

ich den Sinn von Frauenparkplätzen und Mutter und Kind Parkplätzen aber nicht erkennen kann.

Das hat aber nichts mit der Fallbeurteilung zu tun, ob man jetzt den Sinn dahinter versteht... oder in deinem Fall eben nicht.



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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

1x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
MichaelKuss
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 32x hilfreich)

Ich möchte ja niemanden zu nahe treten, aber so weit ich mich erinnern kann, hatte ich eine Frahe konkret zum "Behindertenparkplatz ", und nicht zum Frauenparkplatz gestellt. Natürlich kann ich niemanden daran hindert, hier jetzt auch eine Diskussion über Sinn oder Nicht-Sinn von Frauenparkplätzen zu führen, aber damit ist meine ursprüngliche Frage leider nicht beantwortet.

Da es hier in diesem Forum sehr unterschiedliche Meinungen zum Thema BEHINDERTENparkplatz gibt, habe ich heute mal 10 Supermärkte, Baumärkte und Einrichtungshäuser mit der nachfolgenden Mail angemailt. Sollte von denen Antwort kommen, werde ich sie gerne hier veröffentlichen:

*

Guten Tag!
Ich wende mich an Ihre Geschäftsleitung mit einer Frage zum Thema „Behindertenparkplätze auf dem zu Ihrem Grundstück gehörenden Kunden-Parkplätzen". Ihre Antwort interessiert nicht nur behinderte Personen, sondern ist auch zur Veröffentlichung im Internet und in der Presse vorgesehen. Konkret nehme ich diese Recherche als Redakteur für das „Seniorenmagazin" vor:
Situationsbeschreibung und Fragestellung:
Die extra für Behinderte (mit amtlichen Behindertenausweis und Parkerlaubnis) vorgesehenen „Behindertenparkplätzen" (z.B. vor Supermärkten, Baumärkten oder Einrichtungshäusern, oder in deren Tiefgaragen) werden mitunter und relativ häufig auch von Nichtbehinderten benutzt und es kommt immer wieder zu unschönen Diskussionen zwischen Nichtbehinderten und Behinderten. Einige Nichtbehinderte argumentieren in solchen Fällen, sie dürften diese Behindertenparkplätze völlig legal und ohne Angst vor Sanktionen benutzen, da es sich bei solchen Parkplätzen um „Privatgelände" handeln würde, auf dem die Straßenverkehrsordnung nicht gültig sei; es sei denn, der Platzeigentümer hätte explizit mit dem Schild „Hier gilt die Straßenverkehrsvorschrift" darauf hingewiesen. Nur das einfache blaue „P"-Schild und das Schild mit dem Rollstuhlsymbol würde nicht genügen, um einen Parkplatz rechtswirksam für einen Behinderten mit Parkausweis zu reservieren. In diesem Fall dürfe der Nichtbehinderte den Behindertenparkplatz trotz klarer Ausschilderung benutzen und er hätte von keiner Seite (also weder vom Platzbetreiber, noch von einer Polizeibehörde oder dem Ordnungsamt, noch vom Behinderten) Sanktionen wie Anzeige, Bußgeld oder Platzverweis zu befürchten.

Meine konkreten Fragen an Ihre Geschäftsleitung oder Presseabteilung:
1.) Sind die auf Ihrem Parkplatzgelände für Behinderte vorgesehenen und ausgeschilderten Parkplätze rechtsverbindlich NUR von Behinderten mit amtlichen Ausweis nutzungsberechtigt und unterliegen sie der Straßenverkehrsvorschrift?
2.) Oder sind Ihre dort angebrachten Behinderten-Schilder nur „Empfehlungen" an Ihre Kunden, an die sich jedoch niemand halten muss?
3.) Gelten die Parkplätze auf Ihrem Gelände als „reines Privatgelände", auf dem das Behindertengesetz nicht gilt und auf dem Polizeieinsatz rechtlich nicht möglich ist? Oder handelt es sich trotz Ihrem Privateigentum um einen – wenigstens teilweise – öffentlichen Parkplatz, auf dem sich auch Nichtbehinderte dem Behindertenrecht zu unterwerfen haben.
Für eine möglichst genaue Stellungnahme über die Rechtslage sowie über die Handhabung auf Ihren Parkplätzen bin ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichem Gruß
Michael Kuss (Berlin)
Redaktion „Seniorenmagazin"
www.Seniorenmagazine.de
Email: kussmanuskripte@gmx.com



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"MichaelKuss (Berlin)"

17x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

quote:
es sei denn, der Platzeigentümer hätte explizit mit dem Schild „Hier gilt die Straßenverkehrsvorschrift" darauf hingewiesen.
Davon war doch oben noch gar keine Rede, oder?
Denn dazu hätte ich wohl auch etwas geschrieben, nämlich: Solche Schilder sind völliger Unfug, man kann die StVO nicht mit einem Schild ein- oder ausschalten.
Die StVO gilt - für den fahrenden Verkehr - auf allen öffentlich gewidmeten Flächen, das ist beispielsweise ein Supermarktparkplatz, eine für jederman nutzbare Tiefgarage, ein Parkhaus oder eine Tankstelle; und zwar egal ob dort ein solches Schild steht oder nicht. Geahndet werden dort beispielsweise Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Alkoholverstöße.
Wo ich mir nicht ganz sicher bin ist aber schon das Fahren ohne Zulassung auf solchen Privatgrundstücken, weil: Dürfen in einem Autohaus die neu angelieferten Fahrzeuge vom Transporter gefahren(!) werden? ABer egal, das ist ja nicht das Thema hier.

Diese „Hier gilt die StVO"-Schilder erinnern übrigens an die Schilder "Kein Winterdienst, Benutzung auf eigene Gefahr", auch die sind das Geld nicht wert (man kann die Verkehrssicherungspflicht nämlich nicht mit einem Schild aushebeln).

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von MichaelKuss am 02.09.2013 20:42

es sei denn, der Platzeigentümer hätte explizit mit dem Schild „Hier gilt die Straßenverkehrsvorschrift" darauf hingewiesen.

Der ...Markt hat noch immer das Hausrecht, auch auf seinem Parkplatz.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

1x Hilfreiche Antwort


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