Rote Ampel überfahren...

15. April 2013 Thema abonnieren
 Von 
AlexXYZ
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 7x hilfreich)
Rote Ampel überfahren...

Hallo!

Zunächst zu mir: Ich bin 22 Jahre alt (Probezeit vorbei), fahre mein eigenes Auto, angemeldet auf meine Mutter.

Ich bin neu hier bzgl. einer Frage, die mich nun sehr beschäftigt - ich habe auf gut Deutsch "Mist gebaut":

Ich war heute Mittag in der Mainzer Innenstadt unterwegs, Kreuzung Alicenstraße/Binger Straße/Parcusstraße südlich des Hauptbahnhofs. Von der Alicenstraße (3-spurig) her kommend (in die von der Kreuzung aus keine Einfahrt möglich ist) gibt es eine Art "Vor-Ampel" ohne Fußgängerüberweg, die ca. 30 Meter vor der eigentlichen Kreuzungsampel steht.
Diese war rot, sodass ich anhielt. Die 30 Meter vor mir waren komplett leer, keine weiteren Autos, keine Fußgänger.
Nun rollte ich die ca. 30 Meter bis zur richtigen Kreuzungsampel in Schrittgeschwindigkeit vor, womit ich streng genommen die rote Vorampel überfuhr.
Eines der der beiden Fahrzeuge neben/hinter mir kurbelte 3 Kreuzungen weiter die Scheibe runter und fuhr mich in barschem Ton an, ob ich nicht wüsste dass die Ampel rot gewesen sei und dass er mich fotografiert habe. Dabei hielt er mir seine Foto-Kamera hoch.

Mir ist bewusst, dass ich hier leichtsinnig ein grob fahrlässiges/vorsätzliches Verkehrsvergehen begangen habe! Auch wenn es keine unmittelbare Gefahrensituation war, möchte ich das hier auch in keinster Weise verharmlosen oder rechtfertigen - Asche auf mein Haupt! (Abgesehen davon regen mich trotz allem derartige "Deutsche Spießbüger" auf...bei ernster Gefährdung bin ich natürlich anderer Meinung!)

Hier eine Skizze der Situation (Quelle: Google Maps):


Was kann mir nun passieren, wenn der nette Herr Anzeige erstattet (was ich bei diesem Zeitgenossen sogar für warscheinlich halte)?
(Ein eventuelles Schreiben via Identifizierung über das Kennzeichen wird zunächst an meine Mutter gehen mit dem Zusatz, dass Sie nicht der Fahrzeugführer war. Da ich "mitversichert" bin kommt man nun auf mich zurück...)
Auf was muss ich mich evtl. einstellen?

Vielen Dank!

MfG AlexXYZ

-- Editiert AlexXYZ am 15.04.2013 01:51

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
alleskoenner
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 70x hilfreich)

Hallo,

sofern er dich anzeigt und dich identifizieren kann:
Du hast einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen:
200 EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot.

Gruß alleskoenner

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#2
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

quote:
Nun rollte ich die ca. 30 Meter bis zur richtigen Kreuzungsampel in Schrittgeschwindigkeit vor, womit ich streng genommen die rote Vorampel überfuhr.


Wie würden Sie das denn weniger streng bezeichnen?

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" "

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AlexXYZ
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 7x hilfreich)

quote:
sofern er dich anzeigt und dich identifizieren kann:
Du hast einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen:
200 EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot.

OK, das wäre unschön...die 4 Punkte wären da aus meiner Sich noch das harmloseste (hatte bisher noch nie welche)...

Das heißt, alles was ich tun kann ist nun abwarten. Wie lange muss ich mit einem Brief rechnen, bevor die Sache verjährt ist?

quote:
Wie würden Sie das denn weniger streng bezeichnen?

Dann lassen Sie die Floskel "streng genommen" eben einfach weg! Genauso überflüssig wie "im Grunde genommen" (Herr Stoiber)...
Muss ich mich daran aufhängen?

-- Editiert AlexXYZ am 15.04.2013 14:21

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
alleskoenner
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 70x hilfreich)

quote:
Das heißt, alles was ich tun kann ist nun abwarten.

Ja

quote:
Wie lange muss ich mit einem Brief rechnen, bevor die Sache verjährt ist?

Die Verjährungsfrist beträgt 3 Monate. Wobei es möglich ist, die Verjährung zu unterbrechen. Aber solange werden sie wohl nicht brauchen, sofern eine Anzeige erfolgt.

Wenn eine Anzeige erfolgt ist, wird deiner Mutter wohl ein Zeugenfragebogen zugeschickt werden. Wichtig: Deine Mutter muss hier keinerlei Angaben machen.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AlexXYZ
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 7x hilfreich)

OK, Danke erstmal!

Ich werde mich wieder melden, was es am besten zu tun gilt, falls es soweit kommen sollte...(meine Mutter weiß bescheid, damit sie im Fall der Fälle nicht vom Stuhl kippt...)

Danke und Gruß
"AlexXYZ"

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Line
Status:
Schüler
(421 Beiträge, 153x hilfreich)

...aber wie will der Herr denn beweisen, wie lange z.B. die Ampel rot gewesen ist (mehr oder weniger als 1s) und ist es überhaupt erlaubt, als Fahrzeugführer Fotos zu schiessen? Handys & Co. sind verboten, aber eine Kamera ist erlaubt?!?

Also ehrlich gesagt habe ich meine Zweifel daran, dass er wirklich beweiskräftige Fotos hat und den gesamten Verkehr zu filmen ist meines Wissens in Deutschland nicht erlaubt.

Liebe Grüße

Line

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
alleskoenner
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 70x hilfreich)

quote:
...aber wie will der Herr denn beweisen, wie lange z.B. die Ampel rot gewesen ist (mehr oder weniger als 1s) und ist es überhaupt erlaubt, als Fahrzeugführer Fotos zu schiessen? Handys & Co. sind verboten, aber eine Kamera ist erlaubt?!?

Also ehrlich gesagt habe ich meine Zweifel daran, dass er wirklich beweiskräftige Fotos hat und den gesamten Verkehr zu filmen ist meines Wissens in Deutschland nicht erlaubt.


Siehe Frage:
quote:
Diese war rot, sodass ich anhielt.

Die Ampel war sozusagen bereits rot, wie der TE hingefahren ist.

Der Zeuge muss weder Filmen noch Fotos machen. Es reicht im zweifelsfall seine Aussage und die Identifizierung des Fahrzeugführers.

Btw: Fotografieren mit dem Foto ist erlaubt, mit dem Handy nur bei ausgeschaltetem Motor.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AlexXYZ
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 7x hilfreich)

Soweit ich weiß, ist ja das Bedienen von Radios, MP3-Playern, Navis und Fotoapparaten erlaubt, solange diese nicht Bestandteil eines Mobiltelefons sind (was ich, egal ob so oder so interpretiert, sinnfrei finde, aber es IST nunmal so).
Es handelte sich um eine eingenständige Digitalkamera.

Fotografieren ist ja denke ich erlaubt - wäre interessant zu wissen, ob permanentes "Durchfilmen" auch erlaubt wäre...

Um zu beweisen, dass ich bei rot übergefahren bin, hätte er normalerweise bereits vorher die Video-Funktion seiner Kamera aktivieren müssen (was ich für unwarscheinlich halte). Spätere Videos/Fotos würden ja nur nur das Anrollen bzw. schon Stehen an der (zweiten) roten Ampel zeigen...

quote:
Der Zeuge muss weder Filmen noch Fotos machen. Es reicht im zweifelsfall seine Aussage und die Identifizierung des Fahrzeugführers.

Also würde ich die Fotos/Videos (sofern sie überhaupt etwas aussagekräftiges zeigen) generell als Hinfällig bezeichnen, ja?

Alles was er tun kann (mit oder ohne mehr oder weniger stickhaltige Fotos), ist, eine "Anzeige gegen Unbekannt + mein Kennzeichen + Täterbeschreibung".
Ist diese eine Zeugenbeschreibung Beweis genug, um mich voll zu belangen?

Für mich habe ich mein Handeln als ungute "Leichtsinnsaktion" verbucht (schönes Wetter, gute Musik im Radio... - mehr brauche ich wohl nicht zu sagen). Normalerweise handele ich im Verkehr nicht grob fahrlässig (hier waren ja auch nichtmal ansatzweise Personen in der Nähe, die unverhofft auf die Straße hätten laufen können).
Also keine Aktion, die bei mir Schule machen wird, war leichtsinnig - und gut!
Abgesehen davon finde ich die Reaktion des "Zeugen" (bezogen auf DIESE EINE Situation!) ziemlich kleinkariert, sich hier als "Pseudo-Polizist" aufzuspielen - aber nun gut, es ist sein gutes Recht Anzeige zu erstatten, soll er tun was er nicht lassen kann...

Jetzt frage ich mich nur noch, was kommt...



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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

quote:
...aber wie will der Herr denn beweisen, wie lange z.B. die Ampel rot gewesen ist (mehr oder weniger als 1s)

Er macht eine Aussage als Zeuge.



quote:
Ist diese eine Zeugenbeschreibung Beweis genug, um mich voll zu belangen?

Im schlimmsten Falle ja, im besten Falle ist seine Beschreibung des Fahrers und/oder des Ablaufes nicht geeignet.



quote:
und ist es überhaupt erlaubt, als Fahrzeugführer Fotos zu schiessen? Handys & Co. sind verboten, aber eine Kamera ist erlaubt?!?

Mobiltelefone dürfen nicht bedient werden.
Tablets schon, sofern sie kein Mobilfunkmodul enthalten.
Ansonsten ist eigentlich alles erlaubt, knabbern an der *******shaxe, Rauchen, Trinken, ausleben aktiver körperlicher zwischenmenschlicher Beziehungen, Stricken, Fotografieren, Filmen, ... solange sich daraus keine Gefährdung ergibt.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
go300335-39
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 10x hilfreich)

also erstmal: entspann dich. diese drohungen von selbsternannten hilfssherrifs sind meist nur wichtigtuerei und die wenigsten dieser Drohgebärden werden dann tatsächlich zur anzeige gebracht. ich kenne diese stelle in mainz ziemlich genau die rote ampel dient hier unter anderem dazu die busspur einfahren zu lassen.

1 monat fahrverbot wie oben schön geschrieben wurde, weil du einen qualifizierten Rotlichverstoß begangen hast ist auch nicht richtig.
nur weil normal eine kreuzung überfahren wird oder eine Füßgangerampel ( zusammen sicher circa 95 prozent) was beides mit ner gefährdung einhergeht ist in diesem fall keine gefährdung zu erkennen und es wird schwer dir ne gefährdung vorzuwerfen.

um konkreter zu werden. sollte ( sollte!) der "wannabe hilf cop" wirklich ne anzeige vorbringen wird es höchstenfalls auf die Tatbestandsnummer: 137600 " Sie missachteten das Rotlicht der LZA" hinauslaufen (90 Euro +3P) die Tatbestandsnummer: 137601 " Sie missachteten das Rotlicht der LZA und gefährdeten dadurch andere " kommt meiner meinung nicht in betracht. Keine Kreuzung. Kein Fussgängerüberweg. Der Raum vor dieser Ampel ist immer geleert damit ein Bus einfahren könnte. Wenn da also kein Bus im Spiel war -> bleib locker.

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-- Editiert go300335-39 am 16.04.2013 17:59

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
go300335-39
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 10x hilfreich)

zu beachten ist, das der tatbestandskatalog am 01.04.2013 verschärft wurde. die oben genannten strafen sind aber bereits aus dem neuen katalog. (hättest du vor dem 01.04 diese OWI begangen wäre es bei nur 50 euro geblieben+3p). viele internetseiten sind noch nicht aktualisiert was den tatbestandskatalog betrifft deshalb sei nicht verwirrt wenn du dass bei googel nachvollziehen willst und auf unterschiedliche angaben kommen solltest.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
AlexXYZ
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 7x hilfreich)

@ go300335-39:

Danke für die aufklärenden Worte bzgl. des Sinns der Ampel ;) ...
Auch die Sache, dass sie die Strafhöhe von 50 auf 90 € erhöht hat...

Ich sehe das jetzt schon wieder entspannter, hab es sogar schon fast wieder vergessen.
Wie gesagt, bin normalerweise niemand der großartig Verkehrsregeln verletzt, schon gar nicht bei Ampeln! Bei allen anderen Ampeln (nicht nur) in Mainz würde sowas ja auch gradezu "Mord und Totschalg" bedeuten...war bloß Leichtsinn...
Hatte ja auch schonmal erwähnt, dass es doch nicht zu 100% wahrscheinlich ist, dass der "Typ" tatsächlich Anzeige erstattet (anlässlich der Situation).

Wegen der Strafhöhe brauche ich ja jetzt nicht mehr zu "googlen", Du/Sie (?) hast/haben mir das ja wunderbar erklärt. Ja, es war weder ein Bus, noch ein Fahrzeug oder eine Person in Reichweite.

OK, wenn jetzt doch noch was kommt, wäre das *bloß* ärgerlich - egal ob 50 oder 90 Euro. Haupsache das ganze läuft nicht auf ein Fahrverbot hinaus!
Die 3 Punkte wären weniger schmerzhaft, da ich sonst eigentlich kein großartiger Verkehrssünder bin (höchstens in knapp 5 Jahren 2-3x geblitzt wegen ~9km/h zu viel), und noch nie einen Punkt hatte. Wenn das so bleibt bzw. nichts dazu kommt, wären die nach 2 Jahren ja auch wieder weg...

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
vronik
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 167x hilfreich)

Moin,

quote:
Also ehrlich gesagt habe ich meine Zweifel daran, dass er wirklich beweiskräftige Fotos hat und den gesamten Verkehr zu filmen ist meines Wissens in Deutschland nicht erlaubt.


da könntest du dich irren. Immer mehr Leute bauen solche Kameras ein oder lassen ihr Smartphone mit einer solchen App
den Verkehr aufzeichnen.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Line
Status:
Schüler
(421 Beiträge, 153x hilfreich)

Allein die Tatsache, dass es Leute gibt, die etwas einbauen lassen, heißt ja noch nicht, dass sich die Aufzeichnungen zulässig sind und sich ggf. als Beweis verwerten lassen. Ich hatte bei dem Kommentar die Aussagen aus verschiedensten Nachrrichten im Kopf, als vor einer Weile in Russland der Komet runtergekommen ist. Da wurde häufig darauf hingewiesen, dass es so viele gute Aufnahmen gibt, weil es dort normal sei, eine Kamera eingebaut zu haben. In Deutschland sei es aber nicht erlaubt bzw. habe im Zweifelsfall keine Beweiskraft.

Ich lasse mich da aber gerne eines besseren belehren.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
vronik
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 167x hilfreich)

Moin,

quote:
In Deutschland sei es aber nicht erlaubt bzw. habe im Zweifelsfall keine Beweiskraft.

Verboten sind die Aufnahmen nicht. Problematisch ist das Einstellen der Videos ins Internet. Es liegt im Ermessen des Gerichts, die Videos anzuerkennen.

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Line
Status:
Schüler
(421 Beiträge, 153x hilfreich)

Da verstehe ich $6 des Bundesdatenschutzgesetzes aber anders (http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__6b.html). Ddort steht ausdürcklich, dass Aufnahmen im öffentlichen raum nur in sehr begrenztem Maße zulässig sind. Verstehe ich das falsch oder gibt es andere Gesetze / Entscheidungen?

Liebe Grüße

Line

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
vronik
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 167x hilfreich)

Moin,

dem steht § 22 KunstUrhG entgegen.

quote:<hr size=1 noshade>(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. <hr size=1 noshade>


Die Videoaufzeichnung im Auto ist keine Überwachung sondern eine Dokumentation meiner Fahrtrute.

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Line
Status:
Schüler
(421 Beiträge, 153x hilfreich)

...und somit wird z.B. die tägliche Fahrt zur Arbeit als Kunstaktion akzeptiert? Ehrlich gesagt ist es für mich schwer vorstellbar, dass hier nicht das Datenschutzgesetz Priorität hat...

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
AlexXYZ
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo zurück!

Jetzt melde ich mich doch nochmal, weil mich die Diskussion gerade auch interessiert! (Bis jetzt ist übrigens nichts gekommen...)

Ich habe auch so einen Saugnapf-Scheibenhalter für eine Kamera (irgendwo mal billig bekommen), aber noch nie verwendet. Will damit auch niemand überwachen, sondern nur vielleicht mal auf längerer Strecke ein Zeitraffer-Video machen - das ist echt eindrucksvoll! :-)

Kann ich das bedenkenlos tun, oder könnte ich mir da (ungewollt) Ärger einhandeln?

MfG...

-- Editiert AlexXYZ am 28.04.2013 02:36

3x Hilfreiche Antwort

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