Rote Kennzeichen - Kunden Abgeholt - Fahrzeug Kauf - Verkehrskontrolle

13. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Emule123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)
Rote Kennzeichen - Kunden Abgeholt - Fahrzeug Kauf - Verkehrskontrolle

Hallo Miteinander,

Erstmal bedanke ich mich bei euch das ich im Forum ein Platz finden darf.

Zu meiner momentanen Lage. Ich arbeite derzeit im Autohaus. Ein Kunde hat am Montag ein Fahrzeug bei uns im Hause gekauft. Sein Neffe wollte ebenso ein Fahrzeug bei uns erwerben. So weit so gut, der Neffe Kommt aus München und die Kunden aus Nähe Nürnberg.
Sein Neffe war schon vorher da und wollte noch ein Auto bei mir erwerben. Also wollte er das Fahrzeug Probefahren.
Ich habe alle Einträge gemacht, sein Führerschein und Ausweis hab ich allerdings im Scanner vergessen. Das rote fahrtenbuch habe ich mitgegeben samt Dokumente die man in Regel brauchen würde.

Ich habe ihn 1 Stunde erlaubt das Fahrzeug zu fahren. Er meinte auch, dass er gerne beim probefahren seinen Neffen abholen würde.

Ca. Einer Stunde kam er zurück mit seinem Neffen den er am Bahnhof abgeholt hat.
Die Polizei soll ihn am Bahnhof rausgezogen haben. Führerschein und Ausweis hatte er leider nicht dabei, das war kein Problem da er anscheinend seinen Namen und Anschrift durchgegeben hatte. Allerdings war es ein Problem, seinen Neffen am Bahnhof abzuholen - so meine es die Polizei. Probefahrten sollte man von A-B fahren und nicht um jemanden zum abholen.
Er hat auch gemeint das er momentan eine Probefahrt macht und auf‘n Weg seinen Neffen abholt da er eh ein Auto gekauft hat und das Fahrzeug heute ausgeliefert wird.

Die Polizei hat anscheinend doch eine Anzeige gegen ihn angeleitet - allerdings keine Aussage aufgenommen.

Es wurden die Ausweis Dokumente von Kunden gemacht und die Kennzeichen wurden vom Kunden die er mitgenommen hat auch fotografiert.
Zudem soll die Polizei das Fahrzeug , die roten Kennzeichen und die FIN Nummer fotografiert haben.

Anscheinend sollen die das an die Zulassungsstelle weitergeben.

Jetzt meine Frage, was erwartet den Kunden? Was erwartet mich und den Arbeitgeber?

Zudem muss ich auch sagen, das der Kunde der das Fahrzeug gefahren ist meine Jacke anhatte. Kann es sein, dass die Beamten gedacht haben das er Mitarbeiter des Autohauses ist und den Kunden evtl. Abholen fährt? Der Grund warum er die Jacke anhatte ist der weil er ohne Jacke MUC ankam, da das Wetter dort schöner war als hier wie in der Umgebung.

Über antworten würde ich mich echt freuen. Ich zerbreche mir schon mein Kopf wie es da weitergehen soll.

Danke im Voraus.

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31 Antworten
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#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Probefahrten sollte man von A-B fahren und nicht um jemanden zum abholen.
Erstmal macht man Probefahrten gerade nicht von A nach B (also gezielt irgendwohin). Wenn man es genau nimmt macht man sie sogar von A nach A.
Aber selbst wenn, eine Fahrt vom Autohaus zum Bahnhof ist doch von A nach B (sogar buchstäblich :grins: :grins: :grins: ).

Ich sehe auch nicht, dass man eine Probefahrt nicht mit etwas Nützlichem verbinden darf (sehr umweltschädliche Haltung die die Polizei da hat). Im Gesetz ist das jedenfalls nicht geregelt (da steht zwar "zum Tanken" u.s.w., aber damit ist imho gemeint, dass man nur zu diesem Zweck fährt).

Und warum sollte man nicht probieren dürfen, ob man mit dem Fahrzeug zum Bahnhof fahren kann? (mal ein bisschen sarkastisch gefragt)

Zitat:
Was erwartet mich und den Arbeitgeber?
Nichts. Was könnt ihr dafür, was der Kunde macht?
Bezüglich des Kunden möchte ich mich aber nicht festlegen.

Zitat:
Kann es sein, dass die Beamten gedacht haben das er Mitarbeiter des Autohauses ist und den Kunden evtl. Abholen fährt?
Das lässt sich ja leicht aufklären, die Personalien wurden ja aufgenommen.

Stefan


-- Editiert von reckoner am 13.03.2020 18:50

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Emule123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke dir für die schnelle Rückmeldung.
Allerdings hat der Kunde mir gesagt das er zum Bahnhof fahren wird und den Kunden abholen wird.

Was kann er im milderen Strafmaß erwarten? Ist das eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit?

LG.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

ich bleibe dabei das der Kunde das selbst zu verantworten hat. Du hast im die Dokumente mitgegeben, das reicht (da steht doch drin was man für Fahrten machen darf und welche nicht, oder? - ich hatte vor ca. 30 Jahren mal damit zu tun, da war das jedenfalls so).

Und nochmal, es ist nicht verboten beispielsweise jemand abzuholen der das Fahrzeug mit begutachten soll. Imho ist der ganze Vorwurf unberechtigt.

Noch eine Zusatzfrage: Ist der Kauf denn zustande gekommen? (der über das Fahrzeug welches probe gefahren wurde meine ich)
Nicht, dass das entscheidend wäre, aber es würde die Probefahrt untermauern.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Emule123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Abend Steffan,

Das Problem ist das der andere Kunde aus NBG die Kennzeichen sichtbar mitgeführt hat. Die Polizei hat auch die Kennzeichen von ihm fotografiert.

Nein, der Kunde hat das Fahrzeug bis Montag reserviert.

Meine Vermutung ist, dass der Polizist dachte, dass der Neffe der das Fahrzeug gefahren ist, ein Mitarbeiter vom Autohaus ist. Weil er ja die Mitarbeiter Jacke von mir anhatte und der Polizist dachte, dass der Mitarbeiter vom Autohaus die Kunden mit den Roten Kennzeichen abholt.

Der Polizist meine, dass der Kunde eine Anzeige bekommen würde wegen Pflichtversicherungsgesetz & Steuerhinterziehung.

Wird der Kunde dann zu Gericht eingeladen? Er meinte auch, dass er vor Ort nichts unterschreiben müsste. Die Polizei soll auch nicht nach den Roten Nummernheft gefragt haben.



Zitat (von reckoner):
Hallo,

ich bleibe dabei das der Kunde das selbst zu verantworten hat. Du hast im die Dokumente mitgegeben, das reicht (da steht doch drin was man für Fahrten machen darf und welche nicht, oder? - ich hatte vor ca. 30 Jahren mal damit zu tun, da war das jedenfalls so).

Und nochmal, es ist nicht verboten beispielsweise jemand abzuholen der das Fahrzeug mit begutachten soll. Imho ist der ganze Vorwurf unberechtigt.

Noch eine Zusatzfrage: Ist der Kauf denn zustande gekommen? (der über das Fahrzeug welches probe gefahren wurde meine ich)
Nicht, dass das entscheidend wäre, aber es würde die Probefahrt untermauern.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7212 Beiträge, 1515x hilfreich)

Ich würde erstmal abwarten was denn nun eigentlich vorgeworfen wird. Ich habe eben zwei Fundstellen gefunden

Diese Hinweises sind eher in Bezug auf das rote Kennzeichen zu sehen:
https://www.iww.de/asr/archiv/kfz-zulassung-vermeiden-sie-die-alltaeglichen-suenden-im-umgang-mit-roten-kennzeichen-f39215

Das ist interessanter:
https://daubner-verkehrsrecht.info/2015/definition-von-probefahrt-pruefungsfahrt-ueberfuehrungsfahrt-rote-kennzeichen-kurzzeitkennzeichen

Zitat:
1. Probefahrt
Eine Probefahrt ist Definitiondie Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs;/

Kernpunkte
Fahrtzweck mit dem größten Missbrauchspotenzial.
Fahrten für und mit Kaufinteressenten zur Leistungsschau.
Fahrt kann u.U. sogar mehrere Tage dauern.
Fahrt darf u.U. auch an der Händlerwohnung enden.
Grundsätzlich auch unbedeutende Umwege während der Fahrt (Nachweisbarkeit?).
alle o.g. Punkte aber immer mit dem Grundzweck der Erprobung

An Beispielen:

Erlaubt ist das anhalten während einer Probefahrt, um sich in einem Supermarkt mit Reiseproviant auszustatten (Nebenzweck).
Verboten ist eine Fahrt,
die nur dazu dient, Einkäufe zu tätigen.
als Schaufahrt in der Öffentlichkeit zu Werbezwecken (damals in der StVZO noch erlaubt).
um eine Wartezeit auf ein neues Auto zu überbrücken.


Wenn man einen Nebenzweck mit der Probefahrt verbinden darf, gehört das Abholen einer Person m.M. auch dazu

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

danke für die Links.

Ich kann mir jetzt vorstellen worauf der Polizist hinaus wollte, nämlich eine Überführungsfahrt (die geht von A nach B). Das kann man aber leicht entkräften.

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Emule123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja aber eine Überführungsfahrt wäre ja nicht schlimm gewesen. So wie es mit allerdings der Kunde erzählt hat - hat der Polizist die Roten Kennzeichen, das Fahrzeug & die Fahrgestellnummer fotografiert..
dem Kunde wurde gesagt das er eine Anzeige bekommen wird.
In anderen Foren habe ich gelesen das es ein Strafverfahren sein wird und dies mit 1 Punkt und 70€ Bußgeld ausgewiesen wird.

Ob es allerdings zum Gerichtsverfahren für den Kunden kommt das bezweifle ich..


Zitat (von reckoner):
Hallo,

danke für die Links.

Ich kann mir jetzt vorstellen worauf der Polizist hinaus wollte, nämlich eine Überführungsfahrt (die geht von A nach B). Das kann man aber leicht entkräften.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Emule123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Merci dir für deine Hilfe - allerdings habe ich das alles schon durchgelesen. Ich weiß nur nicht wie es ist wenn der Kunde seinen Kollegen, Frau Neffen Oma Opa oder sonst jemand abholt. Kann er das als Probefahrt geltend machen.

Und die Polizisten verstehe ich auch nicht - ich meine wenn der Kd. Schon gesagt hat das er gerade eine Probefahrt macht und das Fahrzeug evtl. Kaufen möchte aber seinen Neffen abholt weil er auch ein Auto gekauft hat, könnten die doch einfach Verständnis zeigen...


Zitat (von cirius32832):
Ich würde erstmal abwarten was denn nun eigentlich vorgeworfen wird. Ich habe eben zwei Fundstellen gefunden

Diese Hinweises sind eher in Bezug auf das rote Kennzeichen zu sehen:
https://www.iww.de/asr/archiv/kfz-zulassung-vermeiden-sie-die-alltaeglichen-suenden-im-umgang-mit-roten-kennzeichen-f39215

Das ist interessanter:
https://daubner-verkehrsrecht.info/2015/definition-von-probefahrt-pruefungsfahrt-ueberfuehrungsfahrt-rote-kennzeichen-kurzzeitkennzeichen

Zitat:
1. Probefahrt
Eine Probefahrt ist Definitiondie Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs;/

Kernpunkte
Fahrtzweck mit dem größten Missbrauchspotenzial.
Fahrten für und mit Kaufinteressenten zur Leistungsschau.
Fahrt kann u.U. sogar mehrere Tage dauern.
Fahrt darf u.U. auch an der Händlerwohnung enden.
Grundsätzlich auch unbedeutende Umwege während der Fahrt (Nachweisbarkeit?).
alle o.g. Punkte aber immer mit dem Grundzweck der Erprobung

An Beispielen:

Erlaubt ist das anhalten während einer Probefahrt, um sich in einem Supermarkt mit Reiseproviant auszustatten (Nebenzweck).
Verboten ist eine Fahrt,
die nur dazu dient, Einkäufe zu tätigen.
als Schaufahrt in der Öffentlichkeit zu Werbezwecken (damals in der StVZO noch erlaubt).
um eine Wartezeit auf ein neues Auto zu überbrücken.


Wenn man einen Nebenzweck mit der Probefahrt verbinden darf, gehört das Abholen einer Person m.M. auch dazu

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ja aber eine Überführungsfahrt wäre ja nicht schlimm gewesen.
Doch. Denn die hat von A nach B zu erfolgen.

Zitat:
hat der Polizist die Roten Kennzeichen, das Fahrzeug & die Fahrgestellnummer fotografiert.
Und, was will er mit den Fotos anfangen? (außer Beweissicherung für seine Anzeige)

Zitat:
Ob es allerdings zum Gerichtsverfahren für den Kunden kommt das bezweifle ich.
Das liegt ja in der Hand des Beschuldigten. Er kann das Bußgeld akzeptieren, oder nicht (dann geht es vor Gericht).

Zitat:
Ich weiß nur nicht wie es ist wenn der Kunde seinen Kollegen, Frau Neffen Oma Opa oder sonst jemand abholt. Kann er das als Probefahrt geltend machen.
Das hängt von dem eigentlichen Zweck der Fahrt ab. Wenn es eine Probefahrt war und nebenbei jemand abgeholt wurde (eventuell sogar einen Fachkundigen der bei der Kaufentscheidung unterstützen sollte - das nur noch mal als Argumentationshilfe), dann ist das OK.
Wenn das Probieren aber nur eine Schutzbehauptung ist und es in Wirklichkeit nur um das Abholen ging, dann ist es nicht zulässig.
Ein Indiz könnte sein, ob ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand (man denke an einen Mitarbeiter des Autohauses, der mangels Fahrzeug einfach irgendein Auto aus dem Gebrauchtwagenbestand mit roten Nummern ausstattet um Besorgungsfahrten zu machen - das wäre nicht zulässig).
Anderes Beispiel: Nach einer Reparatur muss zum Check eine längere Strecke gefahren werden. Wenn man diese Fahrt dann mit etwas Nützlichem verbindet ist daran nichts auszusetzen (eben weil die Probefahrt ohnehin stattfinden musste).

Und was man am Ende glaubhaft machen kann steht eh' in den Sternen.

Wie erfolgte eigentlich die ursprüngliche Anreise zum Autohaus? Wenn das mit einem PKW war wäre das wieder ein Argument für die Probefahrt, und wenn es beispielsweise mit einem Taxi oder ÖPNV war eines dagegen.

Zitat:
wenn der Kd. Schon gesagt hat das er gerade eine Probefahrt macht und das Fahrzeug evtl. Kaufen möchte aber seinen Neffen abholt weil er auch ein Auto gekauft hat,
Das könnte mal wieder ein Fall von "zuviel geredet" sein. Praktisch ist damit zugegeben, dass es zwei verschiedene Geschäfte waren, und die Fahrt für den Kauf eines anderen Fahrzeuges und einer anderen Person ist nun mal keine Probefahrt.
Das angeblich auch das gefahrene Auto gekauft werden sollte könnte man als Schutzbehauptung* ansehen (daher hatte ich oben gefragt ob es zu dem Kauf gekommen ist, oder wenigstens zum Kauf eines anderen Fahrzeuges - die Probefahrt hat dann halt nicht überzeugt).

*ähnlich wie wenn der Mitarbeiter auf der Besorgungsfahrt sagen würde, dass er auch kaufen wollte (das glaubt kein Mensch - außer es ist wirklich dazu gekommen).

In einem der Links oben gab es ein ähnliches Beispiel. Da ist ein Händler mit den Kennzeichen eines anderen Händlers gefahren (die Händler hatten die Kennzeichen immer mal wieder für Überführungsfahrten getauscht, es war aber immer das richtige Unternehmen beteiligt, entweder am Start oder am Ziel).
Und sobald es dann ein Geschäft war womit der andere Händler gar nichts zu tun hatte war es nicht mehr erlaubt.

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Emule123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für deine Hilfe Stefan,

Was hat der Kunde und das Autohaus jetzt zu befürchten?

Werden die Bilder in die Zulassungsstelle weitergeleitet und evtl. Die roten Nummern vom Händler abgenommen?

Was bekommt der Kunde für eine Strafe - wenn er die Strafe natürlich akzeptiert und kein Hektik macht.





Zitat (von reckoner):
Hallo,

Zitat:
Ja aber eine Überführungsfahrt wäre ja nicht schlimm gewesen.
Doch. Denn die hat von A nach B zu erfolgen.

Zitat:
hat der Polizist die Roten Kennzeichen, das Fahrzeug & die Fahrgestellnummer fotografiert.
Und, was will er mit den Fotos anfangen? (außer Beweissicherung für seine Anzeige)

Zitat:
Ob es allerdings zum Gerichtsverfahren für den Kunden kommt das bezweifle ich.
Das liegt ja in der Hand des Beschuldigten. Er kann das Bußgeld akzeptieren, oder nicht (dann geht es vor Gericht).

Zitat:
Ich weiß nur nicht wie es ist wenn der Kunde seinen Kollegen, Frau Neffen Oma Opa oder sonst jemand abholt. Kann er das als Probefahrt geltend machen.
Das hängt von dem eigentlichen Zweck der Fahrt ab. Wenn es eine Probefahrt war und nebenbei jemand abgeholt wurde (eventuell sogar einen Fachkundigen der bei der Kaufentscheidung unterstützen sollte - das nur noch mal als Argumentationshilfe), dann ist das OK.
Wenn das Probieren aber nur eine Schutzbehauptung ist und es in Wirklichkeit nur um das Abholen ging, dann ist es nicht zulässig.
Ein Indiz könnte sein, ob ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand (man denke an einen Mitarbeiter des Autohauses, der mangels Fahrzeug einfach irgendein Auto aus dem Gebrauchtwagenbestand mit roten Nummern ausstattet um Besorgungsfahrten zu machen - das wäre nicht zulässig).
Anderes Beispiel: Nach einer Reparatur muss zum Check eine längere Strecke gefahren werden. Wenn man diese Fahrt dann mit etwas Nützlichem verbindet ist daran nichts auszusetzen (eben weil die Probefahrt ohnehin stattfinden musste).

Und was man am Ende glaubhaft machen kann steht eh' in den Sternen.

Wie erfolgte eigentlich die ursprüngliche Anreise zum Autohaus? Wenn das mit einem PKW war wäre das wieder ein Argument für die Probefahrt, und wenn es beispielsweise mit einem Taxi oder ÖPNV war eines dagegen.

Zitat:
wenn der Kd. Schon gesagt hat das er gerade eine Probefahrt macht und das Fahrzeug evtl. Kaufen möchte aber seinen Neffen abholt weil er auch ein Auto gekauft hat,
Das könnte mal wieder ein Fall von "zuviel geredet" sein. Praktisch ist damit zugegeben, dass es zwei verschiedene Geschäfte waren, und die Fahrt für den Kauf eines anderen Fahrzeuges und einer anderen Person ist nun mal keine Probefahrt.
Das angeblich auch das gefahrene Auto gekauft werden sollte könnte man als Schutzbehauptung* ansehen (daher hatte ich oben gefragt ob es zu dem Kauf gekommen ist, oder wenigstens zum Kauf eines anderen Fahrzeuges - die Probefahrt hat dann halt nicht überzeugt).

*ähnlich wie wenn der Mitarbeiter auf der Besorgungsfahrt sagen würde, dass er auch kaufen wollte (das glaubt kein Mensch - außer es ist wirklich dazu gekommen).

In einem der Links oben gab es ein ähnliches Beispiel. Da ist ein Händler mit den Kennzeichen eines anderen Händlers gefahren (die Händler hatten die Kennzeichen immer mal wieder für Überführungsfahrten getauscht, es war aber immer das richtige Unternehmen beteiligt, entweder am Start oder am Ziel).
Und sobald es dann ein Geschäft war womit der andere Händler gar nichts zu tun hatte war es nicht mehr erlaubt.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Was hat der Kunde und das Autohaus jetzt zu befürchten?
Das genaue Bußgeld weiß ich nicht (weiter oben stand aber doch 70 Euro und ein Punkt).
Um den ganzen Rattenschwanz mit Steuern und Versicherung zu umgehen würde ich aber alles dafür tun, dass die ganze Sache vom Tisch ist, Argumente hatte ich schon gebracht.
Aber warte doch erstmal ab ob überhaupt was kommt, du kannst dich ja dann nochmal hier melden.

Bei einer einmaligen Sache dürften die roten Nummern auch eher nicht in Gefahr sein.

Zitat:
Darin wird unter anderem erwähnt, dass der Kunde bei einer Probefahrt nicht alleine fahren darf, der Händler vielmehr dabei sein muss.
Das ist in dem Artikel nur einmal erwähnt, und imho ein Fehler.

Was nicht zulässig ist sind Privatfahrten, eine Probefahrt ist aber nicht privat.
Zudem sind auch Überführungsfahrten erlaubt, egal wer fährt.

Und was in dem Artikel auch noch fehlt sind Probefahrten nach einer Reparatur, auch die wären zulässig (beispielsweise wenn das Getriebe repariert wurde und alle Gänge unter Last überprüft werden sollen).

Stefan

PS: Probefahrt mit dem Händler zusammen, wer macht das denn? Der potentielle Käufer möchte doch nicht den Händler dabei haben, und der Händler bzw. seine Mitarbeiter haben dafür kaum Zeit (oder der Laden läuft arg schlecht).
Aber gut, nur weil es jeder so macht heißt ja nicht, dass es auch richtig ist.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10694 Beiträge, 4208x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Darin wird unter anderem erwähnt, dass der Kunde bei einer Probefahrt nicht alleine fahren darf, der Händler vielmehr dabei sein muss.


Das gibt §16 FZV nicht her und ich wüsste jetzt nicht, wo es sonst stehen sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Emule123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo zusammen,

Der Kunde hat heute den Brief erhalten. Da steht folgendes drin:

Sehr geehrter Herr XY,

Ihnen wird vorgeworfen, folgende Straftat begangen zu haben; V.g Abgabenordnung - Kraftfahrzeugsteuergesetz (§ 370 AO) Versuch: Nein
Zeitpunkt und Straße.

Ihnen wird nach § 163a Abs. 1 Satz 3 Strafprozessordnung (StPO) Gelegenheit gegeben, sich zu der Beschuldigung zu äußern.

Sie werden gebeten, den beiliegenden Äußerungsbogen in gut leserlicher Form ausgefüllt und unterschrieben innerhalb von zwei Wochen ab Zugagang dieses Schreibens an die oben angegebene Polizeidienststelle zurückzusenden.

Bemerkung:

Zu welchem Zweck führten sie ama xx.xx.xxxx eine Fahrt mit dem Händlerkennzeichen XX-xXXX ( i.V.m einem Weißen 5er BMWs durch?

Warum fuhren sie am xx.xx.xxxx mit dem Roten Kennzeiechen XX.XXXX zum Bahnhof?

Wem haben sie dort abgeholt?


Soll der Kunde da überhaupt Antworten? Oder soll er lieber warten bis was vom Staatsanwaltschaft kommt? Er hat echt keine Lust deswegen vor Gericht zu landen, da die Gerichtskosten auch sehr hoch sein werden.

Über Hilfe würde ich mich sehr freuen.

Danke euch.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Emule123):
Soll der Kunde da überhaupt Antworten?

Wenn er keine Lust hat vor Gericht zu landen, wäre das wohl ratsam.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Emule123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Abend,
Würde er ja machen, allerdings hat er den Sachverhalt vor Ort ganz anders geschildert. Kann das gegen ihn verwendet werden. Also wenn der Beamter zum Staatsanwalt sagt, dass er bei der Verkehrskontrolle ganz was anderes gesagt hat? Er hat vor Ort keine Angaben schriftlich gemacht.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Emule123):
Würde er ja machen, allerdings hat er den Sachverhalt vor Ort ganz anders geschildert.

Er will also im Anhörungsbogen lügen?

Was konkret hat er denn vor Ort den Beamten gesagt?



Zitat (von Emule123):
Also wenn der Beamter zum Staatsanwalt sagt,

Der braucht nichts zu sagen, der hat geschrieben und das steht in der Akte, die liest der Staatsanwalt, der Richter auch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Emule123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
Nein, er hat gesagt das er die Kunden Abholt. Die Kunden sind allerdings seine Bekannten - dass hat er vergessen zu erwähnen. Und der Beamte dachte wohl, dass er, der die Probefahrt gemacht hat ein Mitarbeiter von uns sei. Er hat sich durch die Nervosität falsch geäußert. Vorhin habe ich mit ihm telefoniert, und er meinte er habe bei der Polizei angerufen, der Beamte sei rangegangen - sehr unhöflich - er hat die Situation noch mal geschildert - und der Beamte hatte gemeint, dass er das ganz anders vor Ort gesehen und mitbekommen hat. Er soll bitte diesen Formular ausfüllen und zurück schicken, dann werden die sehen wie sie weiter vorgehen.
Zudem bedankt sich der Kunde für jegliche Informationen bei euch.

Danke euch.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
der die Probefahrt gemacht hat ein Mitarbeiter von uns sei.
Wie schon gesagt, das lässt sich doch leicht entkräften. Damit wäre der Vorwurf schon etwas abgemildert.

Es bleibt aber, dass er eine Person abgeholt hat die weder mit dem Kauf (seinem! Kauf) noch mit der Probefahrt etwas zu tun hatte.
Wir können hier keine Argumentationshilfen geben, die Begründung warum diese Person nun unbedingt abgeholt werden musste musst du dir (bzw. er sich) schon selber ausdenken.

Wobei, so richtig glauben tue ich es auch nicht. Da wird ein potenzieller Käufer vom Bahnhof abgeholt, von jemandem in Autohauskleidung, und plötzlich soll auch der ein Kunde sein? (die Jacke ist übrigens das wirklich Seltsame, was ihm das Genick brechen könnte)
Normalerweise holen sich die Kunden doch nicht gegenseitig ab. Und man kauft auch nicht gleich mehrere Autos auf einmal.
Fazit: Da das alles etwas unglaubwürdig klingt könnte es auch ein Richter als Schutzbehauptung werten.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Emule123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Abend,

Sollte der Kunde am besten einen Rechtsanwalt aufsuchen - oder am besten warten, bis etwas vom Staatsanwalt kommt?
Die Beschilderung die wir ihnen hier aufgeschrieben haben sind genau so passiert.
Der Kunde, der von seinen Bekannten bei einer Probefahrt abgeholt wurde, ist wirklich ein Bekannter von ihm. Die Probefahrt und auch den Überlassungsvertrag mit Kope vom Führerschein und Ausweis + Uhrzeit von Probefahrt könnte man nachweisen. Man könnte auch nachweisen, dass dies kein Mitarbeiter von Autohauses ist. Sollte das der Kunde am besten ins Anhörungsbogen mitlesen?
Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Emule123):
Der Kunde, der von seinen Bekannten bei einer Probefahrt abgeholt wurde, ist wirklich ein Bekannter von ihm.
Ich hätte da einen Begriffsknoten zu lösen. Der Kunde, der vom Kunden vom Bahnhof abgeholt wurde war also der Neffe/Kunde-inSpee??


Zitat (von Emule123):
Die Probefahrt und auch den Überlassungsvertrag mit Kope vom Führerschein und Ausweis + Uhrzeit von Probefahrt könnte man nachweisen.
Eingetragen zur Probefahrt war also der Kunde - und nicht der Neffe, der eigentlich das Auto hätte probefahren wollen?


Zitat (von Emule123):
Man könnte auch nachweisen, dass dies kein Mitarbeiter von Autohauses ist.
Das dürfte die leichteste Übung sein. Etwas schwieriger, wenn auch nicht wirklich relevant, ist die Begründung warum der Kunde als Mitarbeiter der Autohauses gekleidet ist.
Problematisch - und zwar für das Autohaus - wird es bei der Frage, warum einem Kunden (versicherungs- und steuerrechtlich) ein Kfz. zur Probefahrt übertragen wurde, um einen Kaufinteressenten vom Bahnhof abzuholen?


Zitat (von Emule123):
Sollte das der Kunde am besten ins Anhörungsbogen mitlesen?
Der Kunde/Kunde der den Anhörungsbogen bekommen hat?) oder der Neffe/Kunde-inSpee? Und was soll das bringen?


IMO wäre es nicht klug, den Anhörungsbogen nicht auszufüllen. Dabei ist der Wahrheit der Vorzug zu gewähren. Das "Autohaus" sollte sich gut überlegen ob und wie weit es auf die "Glättung" der Wahrheit Einfluss nehmen möchte. (IMO natürlich)


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Eingetragen zur Probefahrt war also der Kunde - und nicht der Neffe, der eigentlich das Auto hätte probefahren wollen?
Ich hatte es so verstanden, dass der Fahrer sein Auto probegefahren hat, und dabei noch jemanden vom Bahnhof abgeholt hat der in dem Autohaus auch ein Auto kaufen wollte (aber ein anderes).

Wie glaubwürdig das alles ist hatte ich schon mehrmals angedeutet (als reine Behauptung eher nicht, ein wirklicher Kauf würde es aber deutlich verbessern).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ich hatte es so verstanden, dass der Fahrer sein Auto probegefahren hat,
...und ich bin mir nicht sicher, wie die Schilderung zu verstehen ist. Deshalb meine Nachfrage.

Zitat (von Emule123):
[...]und die Kennzeichen wurden vom Kunden die er mitgenommen hat auch fotografiert.
Wenn der "eingetragene Fahrer" sein gekauftes Kfz. gefahren hat, warum hat er dann die Kennzeichen dabei und fährt mit der roten Nummer?


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn der "eingetragene Fahrer" sein gekauftes Kfz. gefahren hat, warum hat er dann die Kennzeichen dabei und fährt mit der roten Nummer?
Eben. Der eine ist mit roten Nummern probegefahren, der andere hatte direkt Kennzeichen dabei und wollte dann mit diesen nach Hause fahren (sofern es denn zu dem Kauf kommt).

Das das zumindest seltsam wenn nicht sogar unglaubwürdig (=Schutzbehauptung) war hatte ich ja schon gesagt.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
der andere hatte direkt Kennzeichen dabei und wollte dann mit diesen nach Hause fahren (sofern es denn zu dem Kauf kommt).
Meinst Du das ernst? Demnach hätte jene Person ja ein Fahrzeug angemeldet, das ihr nicht gehört, und für das sie keine Fahrzeugpapiere hat. Man braucht schon viel Fantasie, um sich ein solches Szenario vorstellen zu können. Um das dann auch noch in einem Rechtsforum zu posten bdarf es jeder Menge Mut.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

nach nochmaligem Lesen: "Ein Kunde hat am Montag ein Fahrzeug bei uns im Hause gekauft.".

Also hatte er - der bahnreisende Onkel - bereits gekauft, zugelassen und die Kennzeichen mitgebracht; klingt doch logisch.
Nur, das er sich dann von seinem Neffen vom Bahnhof abholen lässt der angeblich/zufällig auf einer Probefahrt war ... ich weiß nicht.

Szenario: Der Neffe wohnt in der Nähe des Autohauses, hat vielleicht auch den Kontakt hergestellt. Nun musste das Auto abgeholt werden und der Neffe hat seinem Onkel angeboten: ich hol' dich vom Bahnhof ab.
Nur leider, "ich habe gar kein Auto", also ab zum Autohaus, Probefahrt machen, und so nebenbei am Bahnhof den Onkel abholen.
Dann wäre das unzulässig, die Kaufabsicht lag real gar nicht vor. Normalerweise dürfte das nicht beweisbar sein, aber wenn man zu viel redet ...

Die Frage wie die Anreise (von dem Neffen meine ich) stattgefunden hat hatte ich ja auch schon gestellt, mit ähnlichen Gedanken.

Stefan

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#27
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
nach nochmaligem Lesen:
Schade, dass der TE das Rätselraten um den Sachverhalt nicht aufklären mag. :???:

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#28
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3091x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ich sehe auch nicht, dass man eine Probefahrt nicht mit etwas Nützlichem verbinden darf

Mein Vater - eine Höhere Instanz hab' ihn selig - hat für Fahrten zum Baumarkt oder zur Gärtnerei und den nachfolgenden Transport der Blumentöpfe, Stauden, Paneele, etc ungelogen jedes Mal eine Probefahrt gemacht. Da er jedes Mal - nach Möglichkeit - ein anderes Autohaus "verwendet" hat, ist er auch immer damit durchgekommen. :augenroll:



Signatur:

"Valar Morghulis"

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#29
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

"Ich möchte mal den Kranwagen ausprobieren, also ob ich damit etwas in meine Garten heben kann" - "Ja, gerne, nehmen sie ihn mit", später dann: "Alles OK, Höhe hat ausgereicht" - "Und wollen wir den Vertrag machen?" - "Nein nein, jetzt brauche ich ihn ja nicht mehr". :grins:

Stefan

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#30
 Von 
Emule123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Schade, dass der TE das Rätselraten um den Sachverhalt nicht aufklären mag.


Sorry, nach paar Jahren bin ich hier wieder aktiv. Der Kunde hat ca. 122 EUR zahlen dürfen. Fahren ohne Steuerabgabe inkl. Verwaltungskosten. :)

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