Wie kann Person A im folgenden fiktiven Fall Schadenersatz geltend machen?
Person A suchte am 27.5. einen Hausflohmarkt der Person C auf. Da Person A die genaue Hausnummer entfallen war, fragte sie in der Nachbarschaft herum. Person A verbrachte ca. 30 Minuten beim Hausflohmarkt. Person C ist nur der Veranstalter des Flohmarkts, dort aber nicht wohnhaft.
Am 22.6. bemerkte Person B, alleinige Bewohnerin des Anwesens an dem der Hausflohmarkt stattfand, eine Beschädigung an der Grundstücksmauer. Die Polizei stellte blaue Lackspuren sicher, es wurde ebenfalls Plastik am Unfallort gefunden. Die Beschädigung erstreckt sich über mehrere Meter (versetzt), Gewicht der beschädigten Mauerteile der Ziegelmauer ca. 1/2 bis 1 Tonne.
Nachbarn erinnerten sich daran, Person A gesehen zu haben. Fahrzeug: blauer VW Doppelkabine T3 Ende 80er Jahre. Die Polizei suchte Person A auf und entnahm eine mehrere cm lange Lackprobe vom Heck des Fahrzeugs, Person A wäre mit der Anhängerkupplung gegen die Mauer gekommen. Das Fahrzeug ist gänzlich unbeschädigt, keine Beulen, Kratzer. Stoßstangen unbeschädigt, Plastikendkappen auf den Ecken unbeschädigt und mit alten patinierten Schrauben an der Stoßstange befestigt, keine Reparatur. Die Stoßstangen sind schwarz lackiert und aus Metall. Kein möglicher Anstoßpunkt ist blau. Der blaue Lack ist allerdings schon in die Jahre gekommen, das Fahrzeug weist an einigen wenigen Stellen Rostspuren / altersbedingt abblätternden Lack auf. Chrom-Schutzkappe der Anhängekupplung ebenfalls unbeschädigt / keine Kratzer.
Einige Wochen später erhält Person A Anhörungsbogen Unfallflucht: Person A wurde vorgeworfen, zwischen 27.5. und 22.6. vorwärts von der Fahrbahn abgekommen zu sein und die Mauer beschädigt zu haben. Person A macht keine Angaben.
Person A findet heraus, daß die örtliche Müllabfuhr das gleiche Blau verwendet.
Einige Wochen später wird das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Stattdessen wird ein Bußgeld von 35 Euro gegen Person A verhängt. Person A läßt durch Anwalt Einspruch einlegen. Eine Lackanalyse wurde laut Ermittlungsakte nicht durchgeführt.
1. War die Beschädigung des Lacks am Fahrzeug von Person A durch die Polizei rechtswidrig?
2. Wie erhält Person A Entschädigung? StrEG oder NPOG (Niedersachsen, Person A wohnt jedoch in NRW).
3. Erfüllt das Verhalten der Beamten §344 StGB?
4. Ist der Tatzeitpunkt "27.5. - 22.6." überhaupt konkret genug?
Das Bußgeldverfahren läuft noch, der Fall wird wohl noch einige Monate brauchen bis es vor Gericht geht. Seit Einstellung des Strafverfahrens ist mehr als 1 Monat vergangen.
-- Editiert von JürgenP am 02.10.2020 05:41
Schadenersatz nach Sachbeschädigung durch Polizei nach angeblicher Unfallflucht
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Hat Person A denn das entnehmen der Lackproben untersagt?Zitat1. War die Beschädigung des Lacks am Fahrzeug von Person A durch die Polizei rechtswidrig? :
Wie hoch ist denn der Schaden? Wenn der Lack schon von alleine abblättert würde ich ja fast annehmen irgendwo, wenn nicht sogar genau bei, 0€ ...Zitat2. Wie erhält Person A Entschädigung? :
eine etwaige Entschädigung gibt es natürlich von der Stelle, die einen Schaden verursacht hat...ZitatNiedersachsen, Person A wohnt jedoch in NRW :
Wie bitte? Soll die Polizei demnächst erst ermitteln, wenn ein Gericht die Schuld zweifelsfrei festgestellt hat? Wie soll das denn funktionieren?Zitat§344 StGB? :
Der A ist hier nicht Unschuldiger, sondern Verdächtiger einer Straftat.
Für die Haftung des Schadens ist der Tatzeitpunkt sogar vollkommen irrelevant, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Wagen Schadenverursachend ist. Für das Strafverfahren: es kommt drauf an. Mit zunehmendem Zeitraum wird der Nachweis gewiss nicht leichter.Zitat4. Ist der Tatzeitpunkt "27.5. - 22.6." überhaupt konkret genug? :
Person A wurde durch einen PVB in ein Gespräch verwickelt, der andere hat die Lackprobe ohne Kenntnis von Person A entnommen.
Schadenhöhe würde durch Kostenvoranschlag oder Gutachten festgestellt.
Person A war natürlich durch die Zeugenaussage der Anwesenheit am Tatort verdächtig, sozusagen ein Ermittlungserfolg.
Wenn ich aber einen Schaden habe, bei dem eine Mauer über mehrere Meter versetzt ist und dann auf ein Fahrzeug treffe, das gänzlich unbeschädigt ist, nicht repariert wurde etc., dann muß sofort klar sein, daß die Person eben nicht Täter ist. Ich sehe da §344 StGB schon zutreffend.
Es sollte einfach aufgrund der gleicher Farbe (im Sinne von Blau = Blau) eine Täterschaft angenommen werden. Eine Lackanalyse blieb aus, bei der hätte man nämlich auch festgestellt, daß VW Mediumblau und gleich aussehende Blautöne von diversen MAN bzw. Mercedes LKW ganz anders zusammengesetzt sind, die Kosten hat man dann gescheut. Auch wurden ja Plastikteile gefunden. Beim T3 sind die Plastikkappen der Stoßstange unbeschädigt, mit alten Schrauben befestigt also erkennbar nicht getauscht. Die Stoßstangen sind schwarz lackiert und aus Metall, ebenfalls unbeschädigt. Das Fahrzeug weist keinerlei Beschädigung auf.
Rost ist natürlich wie bei jedem T3 - Problematik der Falze - vorhanden - das Fahrzeug ist über 30 Jahre alt.
Die Haftpflichtversicherung hat Akteneinsicht genommen und eine Schadenregulierung ausgeschlossen, da das Fahrzeug an keinem Unfall beteiligt war.
Das Strafverfahren wurde wie schon beschrieben durch die Staatsanwaltschaft - leider - eingestellt. Gegen den Vorwurf kann man sich nämlich besser verteidigen als gegen ein Bußgeld, bei dem ja das Verfahren auf eine Instanz beschränkt ist.
-- Editiert von JürgenP am 02.10.2020 10:39
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Dann könnte man bspw. über eine Anzeige wegen Sachbeschädigung nachdenken. Aber auch da muss man schauen, was man sich erhofft. Ich würde stark davon ausgehen, dass ein entsprechendes Strafverfahren im Sande verläuft und dem Polizisten höchstens intern mal auf die Finger geklopft wird.Zitatder andere hat die Lackprobe ohne Kenntnis von Person A entnommen. :
Es hätte aber auch am Ergebnis nichts geändert. Die Lackprobe wäre am Ende so oder so genommen worden. Notfalls halt per Sicherstellung des Tatwerkzeuges.
Dann sollte man das mal als erstes tun, sonst nützt alles Reden nichts. Wobei ich persönlich jetzt Angst hätte, hier einige hundert € in den Sand zu setzen. Einen Schaden vermag ich der Beschreibung nach nicht zu erkennen.ZitatSchadenhöhe würde durch Kostenvoranschlag oder Gutachten festgestellt. :
Einem KFZ- und/oder Unfallgutachter kann das vielleicht klar sein. Zur Ausbildung bei der Polizei gehört das indes mWn nicht.Zitatdann muß sofort klar sein, daß die Person eben nicht Täter ist. :
Mann kann natürlich seine Vermutungen entsprechend äußern und anzeigen. Ich sehe hier zwar einen Akt der Zeitverschwendung... aber Schaden wird es nicht, so lange man hier sachlich bei der Wahrheit bleibt. Das Ergebnis wäre im Übrigen eine Bestrafung des Beamten, nicht das Ersetzt-bekommen des eigenen Schadens.ZitatIch sehe da §344 StGB schon zutreffend. :
Auf welcher Grundlage eingestellt? Ich würde hier kein "leider" sehen. Im Endeffekt schafft man dadurch nur eine weitere Baustelle ohne nutzen. Was hätte man jetzt von einem Strafverfahren?ZitatDas Strafverfahren wurde wie schon beschrieben durch die Staatsanwaltschaft - leider - eingestellt. :
Eine entlastende Lackanalyse wäre dadurch auch nicht zu Stande gekommen, wenn die Ausgangslage deren Notwendigkeit nicht hergibt.
Ich fasse es mal mit meinen Worten zusammen:
Man ärgert sich hier, das vielleicht sogar zurecht, dass man hier ins Visier geraten ist. Der Schrott-Wagen (bezogen auf den Lack) ist jetzt noch ein bisschen Schrottiger, aber den Schaden aus der Differenz Not und Elend kann man sich natürlich erstatten lassen. Eine Neulackierung auf Kosten des Steuerzahlers wird es nicht geben.
Einstellung nach §170 StPO.
Ich würde bei §344 StGB von fehlendem Vorsatz ausgehen. Objektiv mögen die Voraussetzungen vorliegen, da ja der Vorwurf der Unfallflucht bei dem erheblichen Schaden an der Mauer und dem unbeschädigten Fahrzeug absurd ist, also Klassiker bei den Beispielen für §344 StGB. Ich denke aber auch, daß wahrscheinlich andere PVB die Unfallspuren gesichert haben als diejenigen welche das Fahrzeug in Augenschein genommen haben, dann wäre subjektiv §344 StGB nicht erfüllt.
Ich kann mir nur keinen Reim darauf machen, warum das Strafverfahren gegen Person A eingestellt wurde, dann aber ein Bußgeldbescheid erlassen wurde. Das würde nur Sinn machen, wenn man der Meinung ist, Person A habe den Schaden verursacht aber nicht bemerkt. Das ist aber (mit PKW) physikalisch unmöglich, da der versetzte Mauerteil 1/2 bis 1 Tonne wiegt.
Es ist schon klar, daß es nur um den Schaden, immerhin mehrere Zentimeter, an der Stelle des entnommenen Lacks geht und daß eine zeitwertgerechte Reparatur wohl irgendwo bei 50-200 Euro liegt.
Bis dahin muß aber noch der Ausgang des Bußgeldverfahrens abgewartet werden. Derzeit müßte die Sache wieder bei der Verwaltungsbehörde oder Staatsanwaltschaft sein.
Selbstverständlich darf die Polizei eine Lackprobe von dem Fahrzeug nehmen. Dafür braucht sie auch nicht die Erlaubnis des Fahrzeugeigentümers.
Sollte sich herausstellen, daß das Fahrzeug nicht das gesuchte Unfallfahrzeug ist, dann steht dem Eigentümer genau dasselbe zu, was jedem Bürger zusteht, wenn sein Eigentum bei polizeilichen Ermittlungen beschädigt wird, er aber nicht der Täter in dem Fall ist, in dem ermittlet wurde: Schadensersatz.
Wenn die Polizei (oder der Zoll) auf der Suche nach Drogen ein Auto auseinandernehmen, und es werden keine Drogen gefunden, muss sie das Auto wieder zusammensetzen, oder zusammensetzen lassen. Wird dabei das Auto beschädigt, muss die Polizei (oder der Zoll) den Schaden ersetzen.
"Die Polizei" heißt in diesem Fall: das Bundesland.
Allerdings dürfte sich der materielle Schaden in Grenzen halten.
Natürlich. Aber eben nicht "einfach mal so nach Belieben etwas unbemerkt abkratzen*", sondern nach Einholung des Einverständnisses des Eigentümers/Besitzers bzw. auf offiziellem Dienstweg per Beschluss bzw. Sicherstellung o.Ä.ZitatSelbstverständlich darf die Polizei eine Lackprobe von dem Fahrzeug nehmen. :
Aber wie gesagt: für den TE ändert sich am Ergebnis wenig bis gar nichts.
*ich möchte jetzt nicht ausschließen, dass es nicht ein Szenario gäbe, in welchem jener Ansatz ermittlungstaktisch doch zulässig wäre
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