Hallo zusammen,
seit ein paar Tagen diskutiere ich über folgenden Sachverhalt:
Straße außerhalb geschlossener Ortschaften, 2 spurig in beide Fahrtrichtungen. Die Geschwindigkeit ist auf 60KM/H begrenzt.
Situation:
Auf der linken Fahrspur fäht ein PKW mit 60 KM/H. Mit ca 15 Meter nach hinten versetzt fährt ebenfalls ein PKW mit 60KM/H, allerdings auf der rechten Fahrspur. Nun wird die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben, d.h. zulässige Höchstgeschwindigkeit 100KM/H. Beide PKW beschleunigen, allerdings beschleunigt der PKW auf der rechten Fahrspur sehr viel schneller, und zieht so an dem linken PKW vorbei noch bevor er die 100KM/H erreicht.
Nach meinem Rechtsverständnis doch ein klassisches rechts überhohlen, und damit verboten; oder liege ich falsch?
Gruß
alleskoenner
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Schneller beschleunigen = rechts überholen?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
quote:<hr size=1 noshade>§ 5 StVO - Überholen
(1) Es ist links zu überholen .
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
1. bei unklarer Verkehrslage oder
2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) angeordnet ist.
(3a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muss sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muss seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen. <hr size=1 noshade>
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Nach meinem Rechtsverständnis gehört mindestens ein Fahrspurwechsel zum Überholen.
Wenn man sich während der gesamten Prozedur auf der anderen Spur befindet, ist das kein "verbotenes Rechts überholen".
Sonst wäre es ja so, dass sich alle Fahrzeuge auf der anderen Spur demjenigen anpassen müssten. Wenn dem nun, aus welchem Grund auch immer, einfallen würde, bei den 60KM zu bleiben, könnte sich auf der anderen Spur trotz freier Fahrstrecke eine Schlange bilden, da ja niemand vorbeifahren darf.
Kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber das so vorgesehen hat.
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"Vor Gericht und auf See sind wir alle in Gottes Hand."
Jo, stimmt.
Da sieht man mal wieder, dass Gesetze (oder in diesem Fall Verkehrsordnung) nichts mit Logik zu tun haben müssen.
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"Vor Gericht und auf See sind wir alle in Gottes Hand."
Hallo,
vielleicht macht es §7 StVO Abs.3
noch deutlicher:
quote:<hr size=1 noshade>(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden. <hr size=1 noshade>Da es extra eine Ausnahme innerhalb geschlossener Ortschaften gibt, läßt sich im Umkehrschluss ableiten, dass es ansonsten nicht erlaubt ist, rechts schneller als links zu fahren.
(wohlgemerkt, der Umkehrschluss ist hier zulässig, was nicht grundsätzlich immer der Fall ist)
MfG Stefan
Das ist ein verbotenes Rechts überholen.
Ein Fahrspurwechsel ist für ein Überholen nicht zwingend.
Wer auf der Autobahn ohne Spurwechsel auf der rechten Fahrspur an einem links fahrenden Kfz "vorbeifährt" überholt ja auch rechts.
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Ich schließe mich Deiner Auffassung an, dass ein Fahrspurwechsel keine Voraussetzung für das Überholen ist. Auch der § 5 Abs. 4 StVO
gibt das nicht her, sondern regelt nur den Sonderfall, dass vor dem Überholen ein Fahrspurwechsel vorgenommen wurde. Es liegt daher eindeutig ein Verstoß gegen den § 5 Abs. 1 StVO
vor. Es handelt sich schließlich nicht um ein Vorbeifahren, da keiner der in § 7 StVO
genannten Tatbestände erfüllt ist.
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