Schriftliche Äußerung als Beschuldigter???

13. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
go541197-3
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schriftliche Äußerung als Beschuldigter???

Beleidigung Paragraph 185 StGB
Nötigung im Straßenverkehr Paragraph 240 (1) StGB
Straßenverkehrsordnung Paragraph 49 StVO (Abstand)

Ich werde beschuldigt mehrfaches Ausbremsen sowie zeigen des Mittelfingers.

Ich möchte nichts abstreiten sondern erkenne die Schuld an.

Jetzt wollte ich fragen ich soll auf dem Äußerungsbogen ankreuzen wozu ich zustimme.

Wenn ich jetzt geldstrafe ankreuze wird das urteil bzw die geldstrafe ein wenig abgesetzt oder bleibt es gleich?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von go541197-3):
Ich möchte nichts abstreiten sondern erkenne die Schuld an.



Das ist schön, aber man sollte doch vielleicht besser von der Möglichkeit zu schweigen gebrauch machen.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#2
 Von 
Dontdrinkanddrive
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 28x hilfreich)

Dir ist dringend anzuraten, weder bei der Polizei mündlich noch schriftlich auszusagen. Du hast als Beschuldigter ein umfassendes Schweigerecht.
Wichtig wäre es, Akteneinsicht - z.B. über einen Rechtsanwalt - zu erhalten. Viele RA bieten das für ca. 100 EUR oder weniger an. Du musst dich nicht vertreten lassen.
Wenn in der Akte beispielsweise nur eine einzige Zeugenaussage eines "Zivilisten" (nicht Polizei o.ä.) als Beweis aufgenommen ist, dürfte es mit der Beweisbarkeit schwierig sein und das Verfahren möglicherweise mangels Tatverdacht eingestellt werden, solange Du Dich nicht selbst belastest!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go541197-3
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Dir ist dringend anzuraten, weder bei der Polizei mündlich noch schriftlich auszusagen. Du hast als Beschuldigter ein umfassendes Schweigerecht.
Wichtig wäre es, Akteneinsicht - z.B. über einen Rechtsanwalt - zu erhalten. Viele RA bieten das für ca. 100 EUR oder weniger an. Du musst dich nicht vertreten lassen.
Wenn in der Akte beispielsweise nur eine einzige Zeugenaussage eines "Zivilisten" (nicht Polizei o.ä.) als Beweis aufgenommen ist, dürfte es mit der Beweisbarkeit schwierig sein und das Verfahren möglicherweise mangels Tatverdacht eingestellt werden, solange Du Dich nicht selbst belastest!


aber das schreiben der polizei sagt dass ich innerhalb von 2 wochen das schreiben ausgefüllt zurück schicken soll. was passier wenn ich es nicht mache?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von go541197-3):
was passier wenn ich es nicht mache?

A) die senden noch ein Schreiben, wenn sie denken das erste wäre verloren gegangen
B) die geben die Akten an die Staatsanwaltschaft


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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