Schwalbe ohne Versicherungsschutz gefahren

30. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
Schwalbenliebhaber
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Schwalbe ohne Versicherungsschutz gefahren

Hallo liebes Forum,

ich hoffe ihr könnt mir in meinem Problem mit kompetenter Beratung zur Seite stehen, da ich was das Verkehrsrecht angeht recht unwissend bin.

Sachverhalt:

Ich bin in der Nacht vom 02. auf den 03. März auf meiner Schwalbe fahrend von Polizeibeamten angehalten worden, die festgestellt haben, dass mein Versicherungsschutz zwei Tage vorraus am 28. Februar abgelaufen sei.
Selbstverständlich bin ich im Anschluss sobald es die Uni & die Arbeit erlaubte zum Versicherungsberater gefahren und habe am 07. März eine neue Versicherung abgeschlossen.

Das ich Anfang März ohne Versicherungsschutz unterwegs war, war mir einfach nicht bewusst!

Nun nach fast 8 Monaten fand ich gestern, am 29.Oktober 2014 einen Brief vom Amtsgericht im Briefkasten, in dem es heißt, dass ich angeklagt werde vorsätzlich mit einem Fahrzeug ohne erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutz unterwegs gewesen zu sein. Auf Antrag der Amtsanwaltschaft wird gegen mich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen a 20€ festgesetzt, alternativ tritt an die Stelle eines Tagessatzes ein Tag Ersatzfreiheitsentzug.


Ich habe mir davor noch nie etwas zu schulden kommen lassen und frage mich nun wie ich in dem Widerspruch, den ich bis in zwei Wochen einreichen muss, am erfolgsversprechendsten gegen die Strafe allgemein und die Höhe der Strafe im Einzelnen argumentieren kann.

Kann ich damit argumentieren, dass die Fahrt ohne Haftpflichtversicherungsschutz nicht vorsätlich, sondern nur fahrlässig geschah?

Gibt es Fristen der Zustellung?

Kann ich im Widerspruch damit argumentieren, dass ich nicht angehört worden bin?


Mir wäre mit sachkundigen Anmerkungen und Hilfe sehr geholfen.

Herzlichen Dank

K.E.


-----------------
""

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)


Zuerst mal was grundsätzliches:
Das Gericht ist davon ausgegangen, dass dein Monatseinkommen bei ca. 600€ liegt. (1 TS soll 1/30 des Monatseinkommens sein, d.h. eine TS-Höhe von 20€ wird bei 600€ Monatseinkommen angesetzt.)
Wenn das eigene Einkommen deutlich über 600€ liegt, dann sollte man sich einen Einspruch allein schon deshalb gut überlegen, denn die TS-Höhe kann auch nach oben geändert werden.
Wenn das eigene Einkommen deutlich unter 600€ liegt, dann sollte man allein deshalb schon Einspruch einlegen, um die TS-Höhe nach unten zu korrigieren.
Allerdings ist ein Monatseinkommen von weniger als 600€ nicht so wirklich glaubwürdig, da Bafög und Unterhalt von den Eltern auch mitgezählt werden.

Man kann vollen Einspruch einlegen, dann kommt es zu einer ganz normalen Gerichtsverhandlung, wo dann über Schuld und nicht-Schuld, die Anzahl und die Höhe der TS entschieden wird.
Dafür braucht man jetzt auch keine Begründung schreiben.
Man kann alles in der Gerichtsverhandlung vorbringen.

Man kann auch Einspruch mit Beschränkung auf die TS-Höhe einlegen. Dann wird nicht mehr über Schuld und nicht-Schuld und auch nicht über die TS-Anzahl, sondern nur noch über die TS-Höhe.
Das wird dann meist rein schriftlich gemacht. Macht aber nur Sinn, wenn man tatsächlich weniger als 600€ im Monat an Einnahmen hat.

quote:<hr size=1 noshade>Kann ich damit argumentieren, dass die Fahrt ohne Haftpflichtversicherungsschutz nicht vorsätlich, sondern nur fahrlässig geschah? <hr size=1 noshade>

Das klingt erstmal nicht schlecht.
Die Frage ist halt, ob das großartig was bringt. 30 TS sind nicht viel, und ob es dann noch nennenswert weiter nach unten geht, steht in den Sternen.
Angenommen die Strafe wird in der Verhandlung von 30 TS zu 20€ auf 25 TS zu 20€ reduziert. Dann hat man 100€ gespart. Auf der anderen Seite kostet die Hauptverhandlung 70€ Gerichtskosten plus Auslagen und Zeugengebühren. Da sind die 100€ dann wieder weg.

quote:<hr size=1 noshade>Gibt es Fristen der Zustellung? <hr size=1 noshade>

Falls damit gemeint sein sollte, dass die Tat evtl. verjährt sein könnte: Nein, das ist sie nicht.

quote:<hr size=1 noshade>Kann ich im Widerspruch damit argumentieren, dass ich nicht angehört worden bin? <hr size=1 noshade>

Können schon, aber das bringt einen nicht weiter.
Bei einem vollen Einspruch kommt es ja sowieso zur Gerichtsverhandlung und da wird man dann ja automatisch angehört.




-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Schwalbenliebhaber
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Lieber drkabo,

herzlichen dank für die rasche und kompetente Beantwortung meiner Fragen! Sie haben mir damit sehr geholfen!

Mit freundlichem Gruß

K. Eberstein

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.114 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen