Selbstmordversuch mit Trunkenheitsfahrt

9. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
franzi1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Selbstmordversuch mit Trunkenheitsfahrt

Hallo,


ich bin mit meinem Auto in suzidaler Absicht gegen einen Baum gefahren. Das alles unter Alkoholeinfluss (1,6 Promille). Es ist weder Personen- noch Sachschaden entstanden (außer der Baum und das Auto). Bisher habe ich noch keine Nachricht seitens der Staatsanwaltschaft, bzw. der Polizei bekommen (keine Vorladung, kein Brief, gar nichts). Ich habe noch nicht einmal meinen Führerschein abgeben müssen. Das Ereignis ist nun 3 Monate her. Nach dem Krankenhausaufenthalt habe ich mich freiwillig in eine therapeutische Einrichtung begeben.
Kann mir jemand einen Tipp geben?



MfG




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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Einen Tip wozu? Ob noch irgendwelche Post von den Behörden kommt?

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#2
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Was für einen "Tipp" erwarten Sie?

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#3
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

Ich gebe Ihnen einen Tip: Fahren Sie das nächste mal schneller gegen den Baum. Dann sparen Sie sich den Papierkram.

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"Es hat alles zwei Seiten. Doch erst wenn man erkennt, dass es drei sind, erfaßt man die Sache. "

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#4
 Von 
Lambion
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 35x hilfreich)

Problem der meisten Selbstmordvarianten ist, dass der Selbstmord offenkundig wird und z.B. die Lebensversicherung an die Hinterbliebenen nicht zahlt. Und die möchte man ja gerne versorgt wissen, außer wenn sie gerade die Quell allen Übels sind.

Wenn Du also beim nächsten Mal nicht wieder einen Brückenpfeiler ansteuern möchtest, weil dass ja etwas auffällig wäre, gebe ich Dir hier ein paar weitere Ideen. Vor der Ausführung solltest Du aber unbedinkt abklären, ob Deine Lebensversicherung diese Handlungen verbietet.

- Mit Deutschlandtrikot zu einem Feyenoord Heimspiel gehen.
- Im nächsten Irak Urlaub immer mit Sternenbanner rumlaufen.
- In der Bronx mit weißen Umhang und weißer Maske rumlaufen.
- Die erste Nudisten Everest Besteigung durchführen
- eine Atlantik Durchschwimmung probieren
- im Flughafen von Miami brüllen, dass Du wegen dem bombastischen Wetter in Bombemstimmung seist
...


gibt es noch weitere Tipps

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

für den Fall, daß franzi1 ein Fake ist, schließe ich mich den letzten Beiträgen an.

Für den Fall, das Franzi1 den Beitrag ernst gemeint hat, finde ich die Beiträge unpassend...

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"justice"

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#6
 Von 
franzi1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke justice,



bevor ich diese Sch... gemacht habe, dachte ich, dass ich nicht ganz rund laufe. Anhand der Beiträge wurde ich eines besseren belehrt.
Also nochmal an alle: Diese Geschichte ist kein fake. Mich gibt es wirklich und ich hoffe, dass mir jemand eine qualifizierte!! Antwort geben kann, z.B. evtl. zu erwartendes Strafmaß, respektive sonstiger Tipps was die rechtliche Seite angeht. Ich habe schon genug Mist am Hacken und brauche alles andere, aber mit Sicherheit keine schwachsinnigen Tipps "wie es am besten gehen könnte".

So long





Danke

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" "

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#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Als Straftaten kommt in Betracht:

1. Trunkenheitsfahrt § 316 StGB
Der Tatbestand liegt wohl offenkundig vor.

2. Straßenverkehrsgefährdung § 315c StGB
Dieses aber auch nur dann, wenn der Unfall auf den Alkohol zurückzuführen wäre. Dies ist aber unter den von Ihnen geschilderten Umständen nicht zwingend anzunehmen.

3. gef. Eingriff in den Straßenverkehr § 315 b
Dieser Tatbestand liegt normalerweise nur dann vor, wenn jemand von außen in den Straßenverkehr eingreift. Der tatbestand kann eigentlich nicht von einem Teilnehmer im Straßenverkehr verwirklicht werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Fahrzeug eben nicht als Fahrzeug, sondern als Waffe verwendet wird. In Ihrem Fall würde ich den Tatbestand aber auch verneinen.

4. Sachbeschädigung an dem Baum § 303
Der Tatbestand liegt eindeutig vor.


Insgesamt gibts zu bemerken, daß Sie möglicherweise in einer derartigen psychischen Ausnahmesituation waren, daß sie schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB waren. In diesem Fall häten Sie sich gar nicht strafbar gemacht. Ob dies in Ihrem Fall gegeben ist, kann ich aber nicht beurteilen. Dies könnten allenfalls psychologische Gutachten ergeben.

Gruß Justice

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"justice"

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#8
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Zum §315c möchte ich hinzufügen, dass es auch darauf ankommt, ob man hinsichtlich des Baumes die Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert sieht oder ob der drohende Schaden hinsichtlich etwa des Verkaufswerts dafür nicht ausreicht, es wird ja wohl ein Baum gewesen sein, der bei sowas nicht umfällt...

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#9
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Zu den strafrechtlichen Konsequenzen:
In einem Strafverfahren wird, soweit sie noch nicht strafrechtlich vorbelastet sind, die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 30 bis 60 Tagessätzen (je nachdem, welche Tat nachgewiesen werden kann; s.o. den Beitrag von justice). Weiterhin wird es zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zu einer Sperre für die Neuerteilung von 9 - 12 Monaten kommen.

Anhaltspunkte für eine "Schuldunfähigkeit" zum Tatzeitpunkt sind ohne weiteres aus der Schilderung nicht zu entnehmen. Diese dürfte auch schwer nachzuweisen sein.

Eine psychologische Behandlung, wie sie von Ihnen bereits begonnen wurde, ist sicherlich auch weiterhin nicht verkehrt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

@ danielB

Bäume haben einen erstaunlichen Wert, den ich selbst auch nicht für möglich gehalten habe. Ein klassischer Alleebaum beispielsweise überschreitet die Wertgrenze im Sinne des § 315c bei Weitem. Wenn es aber ein morscher Tannenbaum war, den selbst zu Weihnachten niemand haben wollte, könntest du natürlich recht haben... ;)

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"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

Was bisher noch nicht erwähnt wurde, jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach zu erwarten ist, ist die Auflage einer MPU zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
Diese wird in aller Regel ab 1,6 Promille fällig, da ab diesem Wert (in Kombination mit der Fähigkeit ein Fahrzeug zu führen) auf Alkoholgewöhnung geschlossen wird.

Die Kosten einer solchen MPU betragen etwa 500 Euro. Das in der Regel folgende Seminar nocheinmal das etwa das gleiche.

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"Es hat alles zwei Seiten. Doch erst wenn man erkennt, dass es drei sind, erfaßt man die Sache. "

-- Editiert von klagdichreich am 11.01.2006 14:37:05

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#12
 Von 
Dumbele
Status:
Schüler
(427 Beiträge, 118x hilfreich)

Ich bezweifle, das es sich überhaupt um einen Verkehrsunfall handelt da nicht plötzlich und unvorhergesehen. Schätzungsweise bleibt hier strafrechtlich nur ein 316 StGB, da die Tatbestandsmerkmale von 315 b und c nicht vorliegen.
Charakterliche Mängel liegen sicher vor und die Führerscheinbehörde wird nachfassen.
Da der Schaden am Pkw vorsätzlich verursacht wurde, wird die Vers. nicht bezahlen.
MfG und Kopf hoch

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
dabejulema
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo franzi falls du nochmal auf der seite online bist würde mich mal dein urteil interessieren kann dir dann auch mal meine private e- mail schicken. danke dabejulema

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Boudicca
Status:
Schüler
(489 Beiträge, 203x hilfreich)

Nach beinahe drei Jahren wird franzi kaum noch online sein!

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