Sondernutzungsrecht von Sharingparkplätzen für Sharinganbieter - Berechtigung zum abschleppen?

21. Mai 2026 Thema abonnieren
 Von 
posix
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Sondernutzungsrecht von Sharingparkplätzen für Sharinganbieter - Berechtigung zum abschleppen?

In der Stadt München gibt es Parkplätze mit dieser Beschilderung. Gemäß CsgG §5 wird hier ein Sondernutzungsanrecht an die Sharinganbieter, z.B. STATTAUTO, übertragen. Weiter schreibt die Stadt München sogar:
> Zudem haben stationsbasierte Anbieter das Recht, Falschparkende auf ihrer Station abschleppen zu lassen. Diese sind zu informieren, falls der Stellplatz des stationsbasierten Fahrzeugs fehlbeparkt ist. Das Fahrzeug kann dann auf dem nächstgelegenen freien Stellplatz geparkt werden.

Hier wäre meine Frage: Gibt es tatsächliche eine rechtliche Grundlage, auf der die Sharinganbieter mit lediglich Sondernutzungsrecht auf öffentlichem Grund, eine private Abschleppung beauftragen können?

-- Editiert von User am 21. Mai 2026 22:47




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129978 Beiträge, 41459x hilfreich)

Zitat (von posix):
Sondernutzungsrecht von Sharingparkplätzen für Sharinganbieter - Berechtigung zum abschleppen?

Das Recht zum Veranlassen einer Abschleppmaßnahme kann in Form einer behördlichen Anordnung auf den Sondernutzungsberechtigten übertragen werden.



Zitat (von posix):
Gibt es tatsächliche eine rechtliche Grundlage, auf der die Sharinganbieter mit lediglich Sondernutzungsrecht auf öffentlichem Grund, eine private Abschleppung beauftragen können?

Das solle man dann mal bei der jeweiligen Gemeinde vor Ort recherchieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
posix
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das solle man dann mal bei der jeweiligen Gemeinde vor Ort recherchieren.


Interessant, vielen Dank. Müsste/kann man das dann z.B. bei dem Mobilitätsamt in Bezug auf einen spezifischen Parkplatz anfragen? Also ob das Sondernutzungsrecht eine solche Befugnis enthält, bzw. wie genau diese geregelt ist?

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#3
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2673 Beiträge, 632x hilfreich)

Zitat (von posix):
Hier wäre meine Frage: Gibt es tatsächliche eine rechtliche Grundlage, auf der die Sharinganbieter mit lediglich Sondernutzungsrecht auf öffentlichem Grund, eine private Abschleppung beauftragen können?

Vermutlich schon. Die Aufstellung von Verkehrsschildern bedarf einer verkehrsrechtlichen Anordnung. Da es um München geht, hat sich München (ein Amt dem anderen) die Erlaubnis selbst erteilt.

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#4
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9898 Beiträge, 2081x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Vermutlich schon. Die Aufstellung von Verkehrsschildern bedarf einer verkehrsrechtlichen Anordnung. Da es um München geht, hat sich München (ein Amt dem anderen) die Erlaubnis selbst erteilt.


so ist es

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129978 Beiträge, 41459x hilfreich)

Zitat (von posix):
Müsste/kann man das dann z.B. bei dem Mobilitätsamt in Bezug auf einen spezifischen Parkplatz anfragen?

Wie München remisiert ist, weis ich nicht. Bei uns wäre für eine verkehrsrechtlichen Anordnung zwar z.B. das Straßenverkehrsamt zuständig. Aber Anfragen aller Art stellt man einfach an das zenrale "Bürgeramt", das verteilt die Anfragen dann an die korrekten Dezernate.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13442 Beiträge, 4805x hilfreich)

Zitat (von posix):
Gibt es tatsächliche eine rechtliche Grundlage, auf der die Sharinganbieter mit lediglich Sondernutzungsrecht auf öffentlichem Grund, eine private Abschleppung beauftragen können?

Vorsicht mit den Begrifflichkeiten, auch wenn der §5 CsgG es vom Namen her suggeriert, gibt es für öffentliche Flächen kein Sondernutzungsrecht, ein Sondernutzungsrecht bezieht sich ausschließlich auf Privatgrundstücke.
Für die ausschließliche oder anderweitige Nutzung öffentlicher Flächen, ist es die Sondernutzungserlaubnis.

Nun zur Frage, ob es für die private Abschleppung eine rechtliche Grundlage gibt.
Ja, denn durch die Sondernutzungserlaubnis erlangt der Nutzungsberechtigte die alleinige Verfügungsgewalt über die entsprechende Fläche.
Der "öffentliche Parkplatz" wird also quasi zu einem "Privatparkplatz" für die Dauer der Sondernutzungserlaubnis.

Das Falschparken auf dieser Fläche stellt somit eine Besitzstörung dar, welche den Nutzungsberechtigten dazu befugt, die Störung eigenmächtig zu beseitigen*.

(* hier dann das Fahrzeug umsetzen zu lassen)

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