In der Stadt München gibt es Parkplätze mit dieser Beschilderung. Gemäß CsgG §5 wird hier ein Sondernutzungsanrecht an die Sharinganbieter, z.B. STATTAUTO, übertragen. Weiter schreibt die Stadt München sogar:
> Zudem haben stationsbasierte Anbieter das Recht, Falschparkende auf ihrer Station abschleppen zu lassen. Diese sind zu informieren, falls der Stellplatz des stationsbasierten Fahrzeugs fehlbeparkt ist. Das Fahrzeug kann dann auf dem nächstgelegenen freien Stellplatz geparkt werden.
Hier wäre meine Frage: Gibt es tatsächliche eine rechtliche Grundlage, auf der die Sharinganbieter mit lediglich Sondernutzungsrecht auf öffentlichem Grund, eine private Abschleppung beauftragen können?
-- Editiert von User am 21. Mai 2026 22:47
Sondernutzungsrecht von Sharingparkplätzen für Sharinganbieter - Berechtigung zum abschleppen?
21. Mai 2026
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Frage vom 21. Mai 2026 | 22:47
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Sondernutzungsrecht von Sharingparkplätzen für Sharinganbieter - Berechtigung zum abschleppen?
#1
Antwort vom 21. Mai 2026 | 22:56
Von
Status: Unbeschreiblich (129978 Beiträge, 41459x hilfreich)
Zitat :Sondernutzungsrecht von Sharingparkplätzen für Sharinganbieter - Berechtigung zum abschleppen?
Das Recht zum Veranlassen einer Abschleppmaßnahme kann in Form einer behördlichen Anordnung auf den Sondernutzungsberechtigten übertragen werden.
Zitat :Gibt es tatsächliche eine rechtliche Grundlage, auf der die Sharinganbieter mit lediglich Sondernutzungsrecht auf öffentlichem Grund, eine private Abschleppung beauftragen können?
Das solle man dann mal bei der jeweiligen Gemeinde vor Ort recherchieren.
#2
Antwort vom 21. Mai 2026 | 23:17
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Das solle man dann mal bei der jeweiligen Gemeinde vor Ort recherchieren.
Interessant, vielen Dank. Müsste/kann man das dann z.B. bei dem Mobilitätsamt in Bezug auf einen spezifischen Parkplatz anfragen? Also ob das Sondernutzungsrecht eine solche Befugnis enthält, bzw. wie genau diese geregelt ist?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 22. Mai 2026 | 00:04
Von
Status: Student (2673 Beiträge, 632x hilfreich)
Zitat :Hier wäre meine Frage: Gibt es tatsächliche eine rechtliche Grundlage, auf der die Sharinganbieter mit lediglich Sondernutzungsrecht auf öffentlichem Grund, eine private Abschleppung beauftragen können?
Vermutlich schon. Die Aufstellung von Verkehrsschildern bedarf einer verkehrsrechtlichen Anordnung. Da es um München geht, hat sich München (ein Amt dem anderen) die Erlaubnis selbst erteilt.
#4
Antwort vom 22. Mai 2026 | 08:56
Von
Status: Unparteiischer (9898 Beiträge, 2081x hilfreich)
Zitat :Vermutlich schon. Die Aufstellung von Verkehrsschildern bedarf einer verkehrsrechtlichen Anordnung. Da es um München geht, hat sich München (ein Amt dem anderen) die Erlaubnis selbst erteilt.
so ist es
#5
Antwort vom 22. Mai 2026 | 11:25
Von
Status: Unbeschreiblich (129978 Beiträge, 41459x hilfreich)
Zitat :Müsste/kann man das dann z.B. bei dem Mobilitätsamt in Bezug auf einen spezifischen Parkplatz anfragen?
Wie München remisiert ist, weis ich nicht. Bei uns wäre für eine verkehrsrechtlichen Anordnung zwar z.B. das Straßenverkehrsamt zuständig. Aber Anfragen aller Art stellt man einfach an das zenrale "Bürgeramt", das verteilt die Anfragen dann an die korrekten Dezernate.
#6
Antwort vom 1. Juni 2026 | 13:44
Von
Status: Philosoph (13442 Beiträge, 4805x hilfreich)
Zitat :Gibt es tatsächliche eine rechtliche Grundlage, auf der die Sharinganbieter mit lediglich Sondernutzungsrecht auf öffentlichem Grund, eine private Abschleppung beauftragen können?
Vorsicht mit den Begrifflichkeiten, auch wenn der §5 CsgG es vom Namen her suggeriert, gibt es für öffentliche Flächen kein Sondernutzungsrecht, ein Sondernutzungsrecht bezieht sich ausschließlich auf Privatgrundstücke.
Für die ausschließliche oder anderweitige Nutzung öffentlicher Flächen, ist es die Sondernutzungserlaubnis.
Nun zur Frage, ob es für die private Abschleppung eine rechtliche Grundlage gibt.
Ja, denn durch die Sondernutzungserlaubnis erlangt der Nutzungsberechtigte die alleinige Verfügungsgewalt über die entsprechende Fläche.
Der "öffentliche Parkplatz" wird also quasi zu einem "Privatparkplatz" für die Dauer der Sondernutzungserlaubnis.
Das Falschparken auf dieser Fläche stellt somit eine Besitzstörung dar, welche den Nutzungsberechtigten dazu befugt, die Störung eigenmächtig zu beseitigen*.
(* hier dann das Fahrzeug umsetzen zu lassen)
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