hallo
Ich hatte heute ein Problem.
Mir kam ein LKW entgegen und hat mir ein Stein auf die Frontscheibe geknallt.Als ich ihn angehalten hatte, sate er, daß es zwar möglicherweise durch ihn passiert wäre aber da er nur Sand geladen hätte würde seine Firma nicht haften, da dieser Stein auf der Strasse gelegen hätte und er somit keine Schuld hat.
Da mein Auto aber leider keine Teilkasko mehr besitzt (12J.) würde ich auf meinen Kosten sitzenbleiben.
Kann das denn sein?
Die Polizei war übrigens auch vor Ort, und sagte mir das gleiche.
Steinschlag durch LKW (nicht durch Ladung)
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Wer Schadensersatzansprüche geltend macht, muß die anspruchsbegründenden Umstände beweisen.
Wenn der Stein von den Rädern des LKWs hochgeschleudert worden ist, kommts auf dessen Größe an, wenn er heruntergefallen ist, müssen Sie nachweisen, dass der LKW mit eben solchen Steinen beladen war.
Mit freundlichen Grüßen
Calsow
Rechtsanwalt
Danke Für die Antwort.
Das Ergebniss hatte ich schon befürschtet.
Bleibe ich also auf meinen Kosten sitzen.
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Eine Autofahrerin rief mich auf dem Handy an und behauptete dass ich ihr als ich sie mit dem Motorrad überholte einen Steinschlag zugefügt hätte und ihr Beifahrer dies bezeugen könne. Meine Tel. -Nummer hätte sie von der Polizei.
Meine Fragen:
--> Gilt die Zeugenaussage als Beweis für die anspruchsbegründenden Umstände und kann ich somit haftbar gemacht werden?
--> Ist es unter Berücksichtigung des § 44 POG rechtmäßig, dass die Polizei eine Halterauskunft via Telefon an eine zivile Person erteilt?
Hallo,
Steinschlag durch aufgewirbelte Steine (nicht Ladung) ist im Regelfall Betriebsgefahr und damit nicht vom "Aufwirbler" verschuldet. Leider habe ich beim schnellen googlen keine konkreten Urteile finden können, aber die einhellige Meinung, daß sich der Aufwirbler immer auf ein unabwendbares Ereignis berufen könne, und damit von der Haftung ausgeschlossen sei.
Evtl. ließe sich bei einer als steinschlaggefährdet eingeordneten Straße die für die Verkehrssicherung verantwortliche Stelle (Stadt, Gemeinde, Land) eine Haftung aus der ungenügenden Verkehrssicherung herleiten, die Beweislage dürfte sich jedoch recht ungewiss darstellen.
Zur Herrausgabe von privaten Daten durch die Polizei kann ich nichts sagen. Mein Bauchgefühl sagt mir jedoch, daß zumindest das BDSG verletzt worden ist. Hier sollten jedoch die Profis unter uns antworten ;-)
Gruß
Daniel Scholdei
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