TÜV abgelaufen, Knöllchen, trotz Privatgrundstück

5. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
Belto
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
TÜV abgelaufen, Knöllchen, trotz Privatgrundstück

hallo,
mein 2. wagen ist noch angemeldet, hat aber seit juli keinen tüv mehr. er steht auf einem privatgrundstück und wird nicht bewegt. nun habe ich durch zufall unter dem scheibenwischer ein knöllchen gefunden. 15 € und tüvabnahme innerhalb von 2 wochen.
ist das rechtens?

besten dank für eure antworten.

gruß
b.

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gabimaus
Status:
Praktikant
(903 Beiträge, 705x hilfreich)

Solche Fragen gab es zu Hauf in diesem Forum.
Antwort: ja.


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26x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
braveheart-sls
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 134x hilfreich)

Moment,

wenn das Fahrzeug auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde, dann ist das Verwarnen wegen fehlender TÜV und/oder AU nicht rechtmäßig.



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53x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

Doch, ist rechtmäßig.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
braveheart-sls
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 134x hilfreich)

aber dann nur, weil es angemeldet war, oder?

welche rechtsgrundlage und welche tatbestandsnummer im Bkat wäre hier einschlägig?

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

quote:
aber dann nur, weil es angemeldet war, oder?
Klar. Ein stillgelegtes Fahrzeug braucht keine HU.

quote:
welche rechtsgrundlage und welche tatbestandsnummer im Bkat wäre hier einschlägig?
§ 29 (1) StVZO, Bkat 186.2


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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120069 Beiträge, 39825x hilfreich)

Das Abdecken des Fahrzeugs inklusive der Nummernschilder hilft da solche 'Knöllchen' erstmal zu vermeiden, wenn es nur auf einem Privatgrundstück steht.



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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
braveheart-sls
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 134x hilfreich)

ja wie sieht es denn aus mit den verwarnungen, wer darf auf privatgrundstücken verwarnen?

Nur Polizei oder auch Ordnungsbehörden?

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17x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

Jeder kann Anzeige erstatten.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120069 Beiträge, 39825x hilfreich)

Jeder der dort vorbeigeht kan eine Anzeige erstatten. Auch der pensionierte Lehrer der zufällig vorbeigeht und dem diese 'Schlamperei' missfällt.




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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

beim betreten des Grundstückes - wie hier geschehen - sieht es schon etwas anders aus. Aber solange es keine Absperrung gab - etwa durch Zäune - sehe ich auch da kein Problem. Zudem würde das auch nichts an der Rechtmäßigkeit des Knöllchens ändern, der Zettel hinter dem Scheibenwischer ist sowieso keine Pflicht.

Wieso hat man denn ein Fahrzeug angemeldet (incl. Steuern und Versicherung), ohne damit zu fahren? Seltsam, obwohl man sowas schon öfter hört.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120069 Beiträge, 39825x hilfreich)

Steuern und Versicherung sind bezahlt, aber wenn kein Geld für die teure Reparatur oder das Benzin da ist?
Gebrochenes Bein, ...

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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Harry,

na, dann meldet man das Auto doch auch ab, um wenigstens die Steuern und Versicherungsbeiträge für die Zukunft zu sparen; bereits gezahlte Steuern und Beiträge gibt es zurück.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120069 Beiträge, 39825x hilfreich)

Eigentlich ja, aber ich hatte auch schon mal schlechte Zeiten.
Das stand das Auto auch mal vier Monate rum, einfach weil das Geld für die Reparatur nicht da war. Ich rechnete zwar jeden Tag damit, aber es hat dann doch länger gedauert. Verechnet halt ... :)




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#14
 Von 
Senatorman
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 55x hilfreich)

Hallo,

das Knöllchen ist zwar berechtigt, man kann aber mit der Bußgeldstelle in aller Regel reden, so daß das Bußgeldverfahren eingestellt wird. Das läuft z.B. dann, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß das Fahrzeug 1) spätestens seit HU-Ablauf nicht mehr gefahren wurde (Zeugenaussagen) und eine Abmeldung wegen wahrscheinlichem Verlust des Wunschkennzeichens nicht erfolgt ist; 2) Wenn an dem Fahrzeug z.B. wesentliche Komponenten ausgebaut sind, die eine Fahrfähigkeit definitiv ausschließen (z.B. weil diese überholt werden --> Achsen, Getriebe, Motor); 3) weil benötigte Ersatzteile nicht kurzfristig aufzutreiben sind (hier ist eine Bestätigung des Händlers wertvoll). 4) Wenn das Fahrzeug auf dem Gelände einer Kfz-Werkstatt steht und der Meister bestätigt, daß das Fahrzeug dort zur Reparatur abgegeben wurde.

Der zweite Gang sollte zur Zulassungsstelle führen und dort glaubhaft machen, warum das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist HU/AU-abgenommen werden kann um ggf. eine Fristverlängerung zu erbitten.

Freundlichkeit und eine glaubwürdige Argumentation dürften in aller Regel zum Erfolg führen.

Gruß Senatorman

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47607 Beiträge, 16828x hilfreich)

quote:
man kann aber mit der Bußgeldstelle in aller Regel reden, so daß das Bußgeldverfahren eingestellt wird.


Oder man bekommt dann statt eines Verwarnungsgeldes in Höhe von 15€ ein Bußgeld in gleicher Höhe zzgl. 23,50€ Gebühren, wenn man die 15€ nicht rechtzeitig gezahlt hat.
Der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle kann sich übrigens selbst strafbar machen, wenn er das Bußgeld einfach so erlässt. Daher handelt es sich bei der Einstellung des Bußgeldverfahrens wohl eher um einen Ausnahmefall denn um einen Regelfall.

quote:
Der zweite Gang sollte zur Zulassungsstelle führen und dort glaubhaft machen, warum das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist HU/AU-abgenommen werden kann um ggf. eine Fristverlängerung zu erbitten.


Die Zulassungsstelle ist gar nicht berechtigt, die Frist für die HU/AU zu verlängern.

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
braveheart-sls
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 134x hilfreich)

§ 47 Abs. 1 Satz 2 OWIG.Das Verfahren kann durch die Verfolgungsbehörde eingestellt werden.

Da macht sich der SB wohl eher nicht strafbar, wenn er von dieser KANN-Vorschrift gebrauch macht. Denn im umkehrschluss würde es ja bedeuten, dass kein Verfahren eingestellt werden könnte, weil die SB sich dann immer strafbar machen würden.

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