Hallo,
am vergangenen Donnerstag wurde mein Fahrzeug von einem öffentlichen Parkplatz abgeschleppt. Das Auto wurde durch den Abschlepper an einen anderen Parkplatz versetzt, wo ich es ohne Zahlung wegnehmen konnte.
Ein paar Fotos des "Tatorts" habe ich hier hochgeladen:
http://www.abload.de/gallery.php?key=7MTCZ6Sf
Wie man sieht, befindet sich dort ein Verkehrzeichen 239 - ein Missachten dieses wurde mir auch zur Last gelegt (30€). Die Beschilderung ist meiner Meinung nach nicht eindeutig, da dieses Verkehrzeichen sowohl rechts als auch links stehen darf. Rechts vom Schild befindet sich eine breite Promenade, links diese ca. 3m breite Zufahrt, die ich nutzte um auf den Parkplatz zu gelangen. Abgeparkt war das Auto auf der Seite zum Wasser, direkt vor der Leitplanke auf den gekennzeichneten Parkflächen. Wie sieht es nun aus?
Es handelt sich laut Schild maximal um einen Fußgängerstreifen, nicht um eine Fußgängerzone.
Das Berufen auf die Halterhaftung bringt nicht viel, da die Abschleppkosten ja trotzdem zu zahlen wären?
Lohnt es sich, gegen den noch zu erwartenden Bescheid vorzugehen? Meine Rechtsschutzversicherung übernimmt leider keine Parkdelikte.
Ticket+Abgeschleppt Fußgänger"zone": Eindeutig?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Zeichen 239 ist Vorschriftszeichen, das heißt du die Auf dem Sinnbild hängenEnden Verkehrteilnehmer können die beschilderte Straße benutzen.
Wieso musst du 30 EUR für das befahren bezahlen, es kostet sonst nur 15 EUR.
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quote:
VwV-StVO zu Zeichen 239 Fußgänger
1
I.
Der Klarstellung durch das Zeichen bedarf es nur dort, wo die Zweckbestimmung des Straßenteils als Gehweg sich nicht aus dessen Ausgestaltung ergibt. Soll ein Seitenstreifen den Fußgängern allein vorbehalten werden, so ist das Zeichen zu verwenden.
2
II.
Die Freigabe des Gehweges zur Benutzung durch Radfahrer durch das Zeichen mit Zusatzschild 1022-10 ,Radfahrer frei" ist nicht ausgeschlossen. Damit wird dem Radverkehr ein Benutzungsrecht auf dem Gehweg eröffnet. Eine Benutzungspflicht besteht dagegen nicht.
3
III.
1.
Die Freigabe bewirkt eine teilweise Entmischung des Fahrze***erkehrs und eine teilweise Mischung von Radverkehr und Fußgängern auf einer gemeinsamen Verkehrsfläche. Es ist zu erwarten, dass von einem solchen Benutzungsrecht vornehmlich ungeübte oder unsichere Radfahrer Gebrauch machen werden.
4
2.
Die Freigabe kann nur dann in Betracht kommen, wenn dem straßenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, die Interessen der vorgenannten Radfahrer dies notwendig machen und wenn die Freigabe nach den örtlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger, insbesondere der älteren Menschen, der Kinder und der radfahrenden Kinder, im Hinblick auf die Verkehrssicherheit vertretbar erscheint.
5
3.
Den Belangen der Fußgänger kommt dabei ein besonderes Gewicht zu, zumal der Radverkehr nach den Erläuterungen zu Zeichen 239 nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren darf.
6
IV.
Die Beschaffenheit und der Zustand des Gehweges soll dann auch die gewöhnlichen Verkehrsbedürfnisse des Radverkehrs (z. B. Bordsteinabsenkung an Einmündungen und Kreuzungen) berücksichtigen. Auch sind die allgemeinen Verkehrsregeln, insbesondere der §§ 9 und 10, aber auch des § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, zu bedenken.
7
V.
Soweit die Freigabe in einzelnen Ausnahmefällen erforderlich und verhältnismäßig ist, müssen die Zeichen an jeder Kreuzung und Einmündung wiederholt werden. Von der Markierung des Sinnbildes "Radfahrer" (§ 39 Abs. 4) auf dem Gehweg soll abgesehen werden.
Quelkle: http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Frameaufbau.htm?https://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Kat239.htm
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quote:
am vergangenen Donnerstag wurde mein Fahrzeug von einem öffentlichen Parkplatz abgeschleppt.
Es ist zu bezweifeln, dass dies ein öffentlicher Parkplatz war, bzw. überhaupt noch ein Parkplatz.
Wie man auf den Bildern erkennen kann, steht dort kein einziges Fahrzeug.
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Die Fotos sind direkt am Morgen entstanden, nachdem alle dort befindlichen Fahrzeuge abgeschleppt wurden. Es besteht weiterhin Kontakt zu einer weiteren Person, dessen Fahrzeug entfernt wurde.
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Was zeigt denn dieses Schild:
http://imageshack.us/photo/my-images/838/schild1.jpg/
Schilder welche das parken Einschränken/Regeln, können sich auch in einiger Entfernung befinden.
Schon mal gesucht?
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Hallo Harry van Sell,
das Schild zeigt Verkehrszeichen 283, Absolutes Halteverbot auf der Fahrbahn.
Es ist jedoch nicht in Fahrtrichtung aufgestellt. Man sieht es, wenn man den Parkplatz wieder verlässt. Ich nahm an, es soll die 3/4 Parkflächen einschränken, die sich unmittelbar neben der Einfahrt befinden.
Das Knöllchen ist jedoch aufgestellt auf: "Parken im Fußgängerber. Zeichen 239;242/243". 242 und 243 befinden sich nirgends - wir haben gesucht. 239 ist auf den Fotos zu sehen.
-- Editiert am 18.05.2011 22:12
Hallo,
also meiner Ansicht nach ist das ganze schon recht mißverständlich, denn es sieht offenbar wie ein ganz gewöhnlicher Parkplatz aus (Zufahrt mit Bordsteinen, eingezeichnete Parkflächen); höchstwahrscheinlich war es füher einmal ein solcher.
Wenn es nicht so verfallen
wäre, könnte man sogar meinen es wäre eine absichtliche Falle (was imho nicht zulässig wäre).
Mich irritiert übrigens noch das Schild 283 in dem Fußgängerbereich. Das wäre auch für mich ein weiteres Indiz, dass dort durchaus Kraftfahrzeuge verkehren dürfen, wofür sonst das Schild? (für Fahrräder gilt es ja nicht)
Aber:
Das Schild 239 zeigt doch recht eindeutig auf die Zufahrt. Wenn es (nur) für die Promenade rechts davon gelten sollte, so müsste es zumindest an der anderen Seite angeschlagen sein.
Ich würde sagen, dass die Gemeinde (oder wer sonst zuständig ist) gerichtlich verpflichtet werden könnte, die Unklarheiten zu ändern; mehr aber nicht. Das ist aber Verwaltungsrecht, damit kenne ich mich nicht so aus.
An dem Verstoß selbst wird wohl nicht zu rütteln sein, macht 30 Euro.
Ob das Abschleppen (bzw. hier Umsetzen) aber verhältnismäßig war, kann ich nicht abschließen beurteilen, jedenfalls würde ich mich - wenn überhaupt - darauf konzentrieren.
quote:Das spielt keine Rolle, beim Falschparken sind die Schilder 239 und 242 mehr oder weniger gleich schlimm. Ich vermute dass der Tatvorwurf eine Standardformulierung ist und daher auch die Zeichen 242/243 mit aufgeführt sind; das Semikolon ist imho als ODER zu lesen.
Es handelt sich laut Schild maximal um einen Fußgängerstreifen, nicht um eine Fußgängerzone.
MfG Stefan
Die Zeichen bedeuten:
Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen.
In der Tat handelt es sich hier um eine Art 'Fußgängerzone', die sowohl die abgebildete Zufahrt wie auch den ehemaligen Parkplatz umfasst.
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Hallo Njoerd,
quote:Natürlich nicht, meine Anmerkung war auch nicht ganz ernst gemeint. Hier ist es wohl offensichtlich früher einmal ein Parkplatz gewesen, hatte ich ja auch geschrieben.
So bösartig ist das ja offensichtlich nicht.
Aber dass eine (Ausflugs)-Gemeinde das extra so gestaltet, um Geld einzunehmen, kann ich mir grundsätzlich schon vorstellen. Was meinst du was ich nicht schon so alles gesehen habe.
quote:Wieso denn nicht? Grundsätzlich ist das wenigstens eine zulässige Kombination, der Unterschied zu 240 oder 241 ist (imho immer noch), dass ein 239er-Weg von Radfahrern nicht benutzt werden muss , die anderen beiden hingegen schon (bei 240 übrigens u.U. eine etwas seltsame Vorschrift).
Die Zeichen 239 und 1022-10 passen nun auch nicht zusammen, dann hätte man schon Zeichen 240 oder 241 verwenden müssen ...
Zur Verhältnismäßigkeit fällt mir noch was ein: Ist denn bekannt, warum der Platz freigeräumt wurde, oder besser, gab es einen konkreten Anlass, etwa einen Wochenmarkt, Volksfest, Trödelmarkt oder eine andere Veranstaltung?
Denn wenn nicht, dann weiß ich auch nicht, warum die PKW dort so gestört haben, dass sie gleich umgesetzt werden mussten. Denn schließlich durfte dort vermutlich jahrelang legal geparkt werden, was ist jetzt anders? Imho wurde hier mit Kanonen auf Spatzen geschossen.
MfG Stefan
quote:
so dass dem Radfahrer ja gar keine Alternative bliebe, welche er nutzen könnte.
Die Stelle ist nicht vollständig fotografiert.
Am Anfang des 'Promenadenweges' steht das Zeichen 240, etwa 2 m rechts entfernt von dem Zeichen auf Bild 2.
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Hallo,
quote:Davon bin ich natürlich ausgegeangen, ansonsten wäre es imho ein Widerspruch. Denn warum sollte die Gemeinde die Kosten übernehmen?
Interessant wird die Umsetzung ja erst, wenn die Gemeinde dafür noch Kosten erheben will.
Entweder war es nötig (s.u.), dann können (und müssen) die Kosten auch weiterbelastet werden. Oder aber es war nicht nötig, dann stellt sich aber die Frage, warum es überhaupt geschah (Verschwendung von Steuergeldern?!).
quote:Ja klar, ich hatte aber gemeint, was sich nun faktisch geändert hat, wodurch der Platz von einem regularen Parkplatz zu einem so speziellen Gelände wurde, dass dort sogar Abschleppen/Umsätzen verhältnismäßig ist. Mir fällt da z.B. ein:
Anders ist offensichtlich, dass die Gemeinde das Zeichen 240 entfernen und durch Zeichen 239 ersetzen ließ.
- Veranstaltungsgelände
- eine Art Umweltschutzzone
- Hochwasserzone
Aber das müsste dann auch wirklich so sein, daher hatte ich gefragt, ob bekannt ist, warum die Fahrzeuge entfernt wurden.
quote:Das würde ich nicht so sehen. Das sehr vergleichbare Zeichen 242 gibt es ja auch mit dem Zusatzschild "Radfahrer frei"*, und da gibt es sicher keine Fahrbahn. Aber lass uns doch nicht über diesen Randaspekt streiten, es ist wohl klar, dass auch falsche Schilder erst einmal beachtet werden müssen.
Richtig; dies würde aber voraussetzen, dass überhaupt noch eine Fahrbahn vorhanden ist, welche der Radfahrer dann alternativ benutzen könnte und würde je gerade für den TE sprechen.
quote:Ich hatte schon vermutet, dass die Bilder eher einseitig - zur Unterstützung der Argumentation des Fragestellers - geknipst sind.
Die Stelle ist nicht vollständig fotografiert.
In welcher Stadt liegt denn der Platz? Dann könnte ich es mir vielleicht mal selber ansehen (Google-Earth etc.).
MfG Stefan
quote:
im Umfeld dieses Zeichens befinden sich gar keine weiteren Zeichen, auch kein Zeichen 240, welches ja zusätzlich erst recht keinen Sinn ergeben würde.
er hat es nicht fotografiert. Ein kleiner Schwenk nach rechts hätte ausgereicht, um das Zeichen 240 sowie die geradlinig verlaufende Promenade abzulichten.
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Hallo,
quote:Ja eben, du hast doch gesagt, des es das Zusatzschild nur geben dürfte, wenn es auch noch eine alternative Fahrbahn gibt. Dafür habe ich dir ein Gegenbeispiel geliefert.
Das bedeutet aber nur, dass Radfahrer den Bereich benutzen können, eine alternative Fahrbahn würde es dort gerade nicht geben.
Und wenn das Schild wirklich für die Promenade gelten soll, dann wäre das Zusatzschild ja völlig korrekt.
quote:Naja, ich hatte ja schon gesagt, dass dann das Schild zumindest an der anderen Seite angeschlagen sein müsste.
Der TE hat hier aber nichts missachtet, da die Fahrbahn auch mit dem Zeichen 239 rechts von dieser eine Fahrbahn bleibt und durch den TE also benutzt werden durfte.
Du sagst, dass es eindeutig eine Fahrbahn sei (zugegeben, dahin hatte ich ja auch tendiert), aber ich kenne vielerorts Straßen, die keine (mehr) sind, sondern Fußwege und/oder Radwege; insbesondere in Ferienorten und Naherholungsgebieten.
quote:Woher weißt du denn das?
Der TE hat den gesamten Bereich abgelichtet,
MfG Stefan
-- Editiert am 19.05.2011 12:20
Hallo und zunächst vielen Dank für die rege Diskussion.
Um das Raten ein wenig abzukürzen: Es handelt sich hier bei um die Stadt Mainz. Ein Google-Maps-Link wäre hier:
Google Maps
(Leider ist das Gebiet nicht aktuell)
Ich bin nicht aus Mainz und komme aus einem viel nördlicheren Bundesland. Ein weiteres Foto, welches auch die Promenade zeigt, hatte ich noch in meinem Handy. Leider kann ich keine weiteren Fotos erstellen, da ich mich nicht mehr vor Ort befinde.
Link zur Galerie: http://www.abload.de/gallery.php?key=7MTCZ6Sf
Das mit dem Schild 240 müsste ich noch einmal überprüfen lassen. Wenn es dort steht, war es keine Absicht es nicht zu fotografieren.
Edit: Warum der Platz geräumt werden musste, erschließt sich mir nicht. Wie gesagt war er komplett leer als ich dort eintraf
-- Editiert am 19.05.2011 12:52
Bevor man an diese Stelle kommt, passiert man eine Menge Anwohnerparkplätze bzw. 'Parken mit Parkschein', bevor man an den scheinbar kostenlosen, aber völlig leeren Parkplatz kommt. Es sei denn, dass Ortsunkundige Verkehrsteilnehmer das sehr ungünstig am Anfang der Straße stehende Zeichen 283 mit dem Zusatz: 'Parken nur in den gekennzeichnenten Flächen' übersehen haben. Dann ist der bisherige Parkplatz etwas belegt.
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quote:
Es sei denn, dass Ortsunkundige Verkehrsteilnehmer das sehr ungünstig am Anfang der Straße stehende Zeichen 283 mit dem Zusatz: 'Parken nur in den gekennzeichnenten Flächen' übersehen haben
Tut mir leid, es ist schon eine Woche her und ich kann mich natürlich nicht an jedes Schild erinnern. Ich habe in der Tat die Straße nicht fotografiert, weil ich es für nicht relevant hielt.
Ich habe allerdings in einer gekennzeichneten Fläche geparkt.
Zum Zeitpunkt meines Parkens standen dort 10-15 andere Fahrzeuge. Am nächsten Morgen traf ich einen weiteren Verkehrsteilnehmer, dessen Auto auch umgesetzt wurde. Wir haben die Nummern ausgetauscht.
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Wenn die Zufahrt zu dem bisherigen Parkplatz für Fußgänger und Radfahrer freigegeben ist, kommt der Umkehrschluss, dass alle anderen diese Zufahrt nicht benutzen dürfen.
...was nicht davon ablenken soll, dass eine solche Beschilderung 'bescheuert' ist. Das Zeichen 267 ist jedenfalls wesentlich geeigneter, um Fahrer abzuhalten, dort hinzufahren und zu parken.
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quote:
Tut mir leid, es ist schon eine Woche her und ich kann mich natürlich nicht an jedes Schild erinnern.
Deshalb schrieb ich es ja auch. Ortsunkundige können dieses Schild während eines Abbiegevorganges leicht übersehen, bzw. erst gar nicht sehen. Meines Erachtens entspricht dieses Schild auch nicht den Ausführungsvorschriften für die Aufstellung von Verkehrsschildern, da es viel zu hoch angebracht ist.
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Die Bilder zeigen Bergwärts, möglicherweise wurde etwas danebengegoogelt.
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Hallo,
inzwischen ist ein Brief mit Anhörungszweck bei mir eingetroffen.
"Dem Halter UND Fahrer wird eine Verkehrsordnungswidrigkeit gem. §24 vorgeworfen":
"Sie parkten in einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen ( 242 ) gesperrt war. §41 Abs 2
, § 49 StVO
; §24 StVG
; 144 BKat"
Das Zeichen 242 findet sich nirgends in diesem Gebiet, wie oben erläutert.
Ich weiß auch nicht ob es juristisch einen Unterschied macht, aber der "Fahrer und Halter" hat diese Ordnungswidrigkeit nicht begangen.
Wie sollte man auf diese Schreiben reagieren?
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