Tilgungsdatum

8. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Trinklein
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 8x hilfreich)
Tilgungsdatum

Sehr geehrte Damen und Herren.
Ich habe folgende Fragen.Mein Tilgungsdatum laut KBA Auszug ist demnächst(16.01.)Kann ich dann am 18.01. zur Führerscheinstelle gehen und einen Antrag auf Wiedererteilung nach Entzug stellen.Führungszeugnis habe ich beantragt wird direkt an die Führerscheinstelle geschickt.ALLE anderen Unterlagen habe ich auch schon beisammen.1.Ist die Führerscheinstelle an das Datum gebunden?2.Wie lange wird die Bearbeitung dauern bis alles bearbeitet ist?
Schönes Wochenende.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Kann ich dann am 18.01. zur Führerscheinstelle gehen und einen Antrag auf Wiedererteilung nach Entzug stellen.


Ja, das können Sie.


Zitat:
Ist die Führerscheinstelle an das Datum gebunden?


Anträge können Sie jederzeit stellen. Jedoch werden Solche, die innerhalb der Sperrfrist gestellt werden, natürlich abgewiesen.


Zitat:
ALLE anderen Unterlagen habe ich auch schon beisammen.1.Ist die Führerscheinstelle an das Datum gebunden?


Ein positives Gutachten im Rahmen einer MPU auch schon?

Je nach dem, warum entzogen wurde, kann die Fahrerlaubnisbehörde nämlich eine Solche vor der erneuten Erteilung einer Fahrerlaubnis verlangen.


Zitat:
Wie lange wird die Bearbeitung dauern bis alles bearbeitet ist?


Das variiert von FEB zu FEB sehr stark. Wenn es schnell geht 2 Wochen, Wenn es langsam geht 6-8 Wochen.


Grüße

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#2
 Von 
Trinklein
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 8x hilfreich)

Das war keine Sperre das ist eine Wiedererteilung nach 16 Jahren sind die Taten am Tilgungsdatum gelöscht

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#3
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Ach so.

Ab Tilgung können Ihnen die Taten nicht mehr vorgehalten werden und nicht mehr zur Beurteilung Ihrer Eignung als Kraftfahrzeugführer herangezogen werden.

Das bedeutet, Ihnen kann wegen diesen Taten, ab deren Tilgung nicht mehr ein Antrag auf eine Fahrerlaubnis abgelehnt werden.

Somit können Sie jedenfalls am 18.01. ohne Bedenken hinsichtlich der getilgten Taten den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis stellen.

Hinsichtlich der Bearbeitungszeit, wie erwähnt üblicherweise zwischen 2 und 6 Wochen. Hängt von der Auslastung der entsprechenden FEB ab.

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#4
 Von 
Trinklein
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke für die Antwort.Ich war ja schon mal auf der Führerscheinstelle habe nach gefragt Ich brauch keine neuen Prüfungen ablegen.Würde mich freuen wenn es so bleibt.Aber eine 2.Meinung einholen ist ja nicht verkehrt.Da ich weiss das mein Privates Führungszeugnis keine Einträge enthält(trotz 2 Geldstrafen)ist das behördliche FZ auch sauber denn bei beiden ist die Löschfrist identisch laut Auskunft der Justiz

-- Editiert von Trinklein am 09.01.2016 08:36

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#5
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Zitat:
Danke für die Antwort.


Gerne.

Zitat:
Ich war ja schon mal auf der Führerscheinstelle habe nach gefragt Ich brauch keine neuen Prüfungen ablegen.Würde mich freuen wenn es so bleibt.


Nunja, so lange Sie eine solche Aussage nicht schriftlich haben, sollten Sie vorsichtig sein, sich darauf zu verlassen. Schließlich handelt es sich in Ihrem Fall nach Fahrerlaubnisrecht um eine Neuerteilung und daher findet § 20 FeV. Somit kann nach § 20 Abs. 2 FeV eine Fahrerlaubnisprüfung angeordnet werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die § 16 Abs. 1 FeV und § 17 Abs. 1 FeV nicht mehr besitzt. Wenn man nun so lange, wie Sie keine Fahrerlaubnis besaß, kann eine solche Annahme und die damit verbundene Anordnung der Fahrerlaubnisprüfung durchaus gerechtfertigt sein. In diesem Fall müssten Sie zwar nicht die Pfichtstunden der Theorie und Praxis erneut absolvieren, aber eben die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung erneut positiv absolvieren.

Zitat:
Da ich weiss das mein Privates Führungszeugnis keine Einträge enthält(trotz 2 Geldstrafen)ist das behördliche FZ auch sauber denn bei beiden ist die Löschfrist identisch laut Auskunft der Justiz


Ihr Führungszeugnis, sowohl privat, als auch behördlich, dürfte hinsichtlich dieser damaligen Delikte sogar schon länger ohne Eintragungen sein.

Hinsichtlich VZR-Auszug und Führungszeugnis sind jedoch die Fristen nicht gleich. In das Führungszeugnis, sowhohl privat, als auch behördlich, werden die Delikte schon früher nicht mehr aufgenommen. Was identisch sein kann, ist die Tilgungsfrist im BZR und die Tilgungsfrist im VZR.


Grüße

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#6
 Von 
Trinklein
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 8x hilfreich)

Hab den VZR Auszug vor mir liegen letzte Seite steht Tilgungsdatum 15.01.2016. Ich war damals mehr als 3 Jahre im Besitz der Klasse 3.Die Aussage schon 2 mal von verschiedenen Personen gehört das prüfungsfrei erteilt wird.Lass mich überraschen

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Trinklein
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 8x hilfreich)

Hab den VZR Auszug vor mir liegen letzte Seite steht Tilgungsdatum 15.01.2016. Ich war damals mehr als 3 Jahre im Besitz der Klasse 3.Die Aussage schon 2 mal von verschiedenen Personen gehört das prüfungsfrei erteilt wird.Lass mich überraschen

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#8
 Von 
Trinklein
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 8x hilfreich)

Habe im Internet viel gegooglt aber werde nicht schlau :sad:
Werden Daten 10 Jahre nachdem letzten Vorfall in der Führerscheinakte auch gelöscht?Wenn ihr euch allmählich genervt fühlt verstehe ich das.

7x Hilfreiche Antwort

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