Trunkenheit - Angabe eines Promillebereiches BAK

14. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
mat123ha
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)
Trunkenheit - Angabe eines Promillebereiches BAK

Folgender Fall:

Nach einer Trunkenheitsfahrt wird dem Fahrer nach erfolgter Bemessung des BAK, ohne Gefährdung des Verkehrs, also nach Paragraph 316 StGB, ein gutachterlicher Tatzeitwert von 1,5 bis 1,6 Promille mitgeteilt. Ausgangswert bei Entnahmezeit betrug 1,41 Promille, Zeit zwischen Blutabnahme und Tatzeit betrug 81 Minuten.

Wie sollte der Beschuldigte reagieren?

- Äusserung via Rechtsanwalt?
- Tat zugeben oder nicht?
- Angaben zum Sachverhalt machen?
- Verweigerung der Aussage?

Beschuldigter ist Ersttäter und hat während ärztl. Untersuchung und Blutabnahme keine Auffälligkeiten gezeigt. Kann dem Beschuldigten eine MPU drohen oder kann ein Promillebereich auch zugunsten des Beschuldigten ausgelegt werden?

Eine dringende Bewertung wäre sehr hilfreich.


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie sollte der Beschuldigte reagieren?
- Äusserung via Rechtsanwalt?
<hr size=1 noshade>

Wenn man zu viel Geld hat: Ja. Sonst: Nein.
Immer bedenken: An Fakten kann auch der beste Anwalt nichts ändern.

quote:<hr size=1 noshade>- Tat zugeben oder nicht? <hr size=1 noshade>

Ich gehe davon aus, dass sie "auf frischer Tat" erwischt wurden. Dann würde "nicht zugeben" ziemlich sinnlos sein. Wenn die Fakten (Fahrereigenschaft und Promillewert) feststehen, ist es bei einer Trunkenheitsfahrt in der Praxis aber ziemlich egal, ob man zugibt oder nicht.

quote:<hr size=1 noshade>- Angaben zum Sachverhalt machen? <hr size=1 noshade>

Besser nicht. Bei Trunkenheitsfahrten macht man damit gerne alles noch schlimmer.
Was sollte man auch für Angaben zum Sachverhalt machen, wenn die Fakten (Fahrereigenschaft und Promillewert) schon da sind?

quote:<hr size=1 noshade>- Verweigerung der Aussage? <hr size=1 noshade>

siehe letzter Absatz

quote:<hr size=1 noshade>und hat während ärztl. Untersuchung und Blutabnahme keine Auffälligkeiten gezeigt <hr size=1 noshade>

Das ist tendenziell nicht so gut. Denn wer bei 1,4 Promille keine Auffälligkeiten zeigt, muss Alkohol gut gewöhnt sein. Das wissen auch Richter.

quote:<hr size=1 noshade>Kann dem Beschuldigten eine MPU drohen <hr size=1 noshade>

Unwahrscheinlich.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mat123ha
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

ist es denn gewöhnliche Praxis, dass Promillebereiche genannt werden?
Des Weiteren: kann man Einsicht nehmen in die Beurteilung des Arztes?

Vielen Dank für ihre Antworten!

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>ist es denn gewöhnliche Praxis, dass Promillebereiche genannt werden? <hr size=1 noshade>

Wenn eine Rückrechnung durch einen Sachverständigen gemacht wird: Ja

quote:<hr size=1 noshade>Des Weiteren: kann man Einsicht nehmen in die Beurteilung des Arztes? <hr size=1 noshade>

Durch einen Anwalt: Ja
Ohne Anwalt: Nein. Man bekommt nur "Auskünfte und Abschriften", aber keine direkte Einsicht
http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__147.html

Aber es lohnt sich nicht, die Beurteilung des Arztes anzusehen, das ist nur kleiner Ankreuz-Bogen, im Prinzip wie:
geht Schlangenlinien ( )ja ( )nein
lallt ( )ja ( )nein
keine Auffälligkeiten ( )ja ( )nein


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

-- Editiert drkabo am 15.04.2014 11:04

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mat123ha
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank.

Meinen Sie, ein Anwalt hätte Möglichkeiten mit einer entsprechenden Aussage auf die Höhe der Strafe einzuwirken? Tatsächlich geht es mit natürlich um das Vermeiden der MPU!

Vielen Dank!

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Meinen Sie, ein Anwalt hätte Möglichkeiten mit einer entsprechenden Aussage auf die Höhe der Strafe einzuwirken? <hr size=1 noshade>

Bei klarer Sachlage ist es unwahrscheinlich, dass ein Anwalt die Strafe so weit reduzieren kann, dass die Kosten, die durch das Anwaltshonorar entstehen, kompensiert werden.

Ein Anwalt kann viel bewegen, wenn die Beweislage uneindeutig oder die Rechtslage kompliziert ist. Dann kann er dies zugunsten des Beschuldigten ausnutzen.
Wenn die Sache klar ist, kann ein Anwalt dagegen auch nicht mehr viel reißen.
Immer bedenken: An Fakten kann auch der beste Anwalt nichts ändern.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Ich würde sagen, es bleibt abzuwarten, welcher Promillewert Ihnen nun tatsächlich vorgeworfen und zur Strafermittlung herangezogen wird.

Ab 1,6 Promille wird die MPU zur Pflicht.

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