Trunkenheit am Steuer - Strafbefehl - Führerscheinentzug und 1500 Strafe

7. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12308.06.2010 09:03:50
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Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Trunkenheit am Steuer - Strafbefehl - Führerscheinentzug und 1500 Strafe

Bin nach Lokalbesuch zu meiner Pension gefahren ohne eine Polizeikontrolle Nach 1Std.wurde ich dort von der Polizei mit der Drohung geweckt sie würden meine Tür einschlagen .Ein Polizist in Zivil hatte mich im Lokal beobachtet und bei seinen Kollegen angezeigt . Mußte aufs Revier mitkommen Atemalktest .Staatsanwalt ordnete Tel eine Blutabnahe an die dann 1,63Promille und nach 30min 1,53Promille ergab. bin EU-ausländer sollte laut Staatsanwalt 1500 Euro Sicherheitsleistung zahlen. Eine Geldbehebung in dieser Höhe mitten in der Nacht war nicht mögl. musste in Polizeiaresst bis am morgen die Sicherheitsleistung erbracht wurde. Mein Strafbefehl lautet jetzt: §§316Abs.1und2,69,69a,69bSTGB 13mon Führerscheinentzug und 1500 Strafe .Wäre ein Einspruch sinnvoll? Bin alleinverd. versorge behinderte Frau ,1student,verdiene 1500Euro netto.

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5 Antworten
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#1
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guest-12311.10.2014 11:33:25
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(5997 Beiträge, 1939x hilfreich)

Ich sehe hier keine realistische Chance auf einen erfolgversprechenden Einspruch.

Du kannst bei der Staatsanwaltschaft Ratenzahlung beantragen.

Bist Du Dir im Klaren darüber, dass Du vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine MPU bestehen musst? Mit der Vorbereitung auf die MPU solltest Du unverzüglich beginnen.

Edit: Da Du offensichtlich Unterhaltsverpflichtungen hast könnte evtl. ein auf die Höhe der Tagessätze beschränkter Einspruch sinnvoll sein. Das kommt darauf an, welches monatliche Nettoeinkommen Du hast, wie hoch Deine Unterhaltsverpflichtungen sind und wie hoch die Tagessatzhöhe angesetzt worden ist.





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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

-- Editiert am 07.06.2010 19:07

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#2
 Von 
guest-12308.06.2010 09:03:50
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe in meinem Heimatland 4 mon Führerscheinentz.und muß eine MPU machen, gilt die dann auch in Deutschl.?.Ist meine erste Strafe fahre seit 36 j. Pkw habe daher keine Ahnung. Sicherheitsleistung in der Strafhöhe hab ich ja schon geleistet ,ist da der Einspruch beschränkt auf die Tagessätze noch sinnvoll?

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#3
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1939x hilfreich)

quote:
Habe in meinem Heimatland 4 mon Führerscheinentz.und muß eine MPU machen, gilt die dann auch in Deutschl.?
Nein. Du musst bei der deutschen Führerscheinbehörde beantragen von Deiner ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch machen zu dürfen. Dies ist frühestens 3 Monate vor Ablauf der deutschen Sperrfrist möglich. Dann wirst Du die Aufforderung zur MPU erhalten.

Möchtest Du mir verraten um welches Land es sich bei Deinem Heimatland handelt?

quote:
Sicherheitsleistung in der Strafhöhe hab ich ja schon geleistet ,ist da der Einspruch beschränkt auf die Tagessätze noch sinnvoll?
Wenn die Höhe der Tagessätze zu hoch angesetzt worden sein sollte ist das sinnvoll. Ob das der Fall ist kann ich Dir nicht sagen, da ich keine Ahnung von Deinen Unterhaltsverpflichtungen und der angesetzten Tagessatzhöhe habe.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

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#4
 Von 
guest-12308.06.2010 09:03:50
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Leitung der Rechtsabt. Verkehr (A) hat mir mitgeteilt das ich nach Ablauf der Sperrfrist die ich in (A) habe,einen neuen Führerschein ausgestellt bekomme .Solange in der BRD eine Sperre noch aufrecht ist darf nur nicht in Deutschl. fahren. in anderen Ländern darf ich wieder fahren.-Das Deutsche Gericht teilte mir mit das ich auf Antrag nach ablauf der Sperre die Faherlaubnis wieder erteilt wird ,von einer MPU steht nicht im Schreiben.

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#5
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1939x hilfreich)

quote:
ie Leitung der Rechtsabt. Verkehr (A) hat mir mitgeteilt das ich nach Ablauf der Sperrfrist die ich in (A) habe,einen neuen Führerschein ausgestellt bekomme
Wenn Du in Deutschland wohnhaft sein solltest darf Dir die österreichische Behörde keinen neuen Führerschein ausstellen. Sie könnte Dir aber ggf. Deinen alten Führerschein wieder aushändigen. Ich muss zugeben, dass ich mich mit österreichischem Recht nicht hinreichend auskenne. Diesbezüglich müsstest Du in einem österreichischen Forum erkundigen. Solltest Du aber in Österreich wohnhaft sein kann die Die österreichische Behörde nach Ablauf der 4 Monate einen neuen Führerschein ausstellen. Dieser würde aber in Deutschland nicht anerkannt. Wenn Du nach Ablauf der deutschen Sperrfrist in Deutschland wieder ein fahrerlaubnispflichtiges KFZ führen möchtest musst Du einen Antrag auf Anerkennung Deiner ausländischen Fahrerlaubnis stellen. Dann wirst Du die Aufforderung zur Beibringung einer positiven MPU erhalten.

Solltest Du Deinen Wohnsitz in Deutschland haben musst Du diesen Antrag bei der für Deinen Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen. Solltest Du Deinen Wohnsitz im Ausland (Österreich oder Drittstaat) haben kannst Du den Antrag bei jeder beliebigen deutschen Fahrerlaubnisbehörde stellen. Die Adressen findest Du unter www.kba.de.


quote:
Solange in der BRD eine Sperre noch aufrecht ist darf nur nicht in Deutschl. fahren. in anderen Ländern darf ich wieder fahren.
Das ist richtig.


quote:
Das Deutsche Gericht teilte mir mit das ich auf Antrag nach ablauf der Sperre die Faherlaubnis wieder erteilt wird ,von einer MPU steht nicht im Schreiben.
Öhm, ich kann mir nicht vorstellen, dass das wirklich so formuliert wurde. Aber egal. Die Aufforderung zur MPU kommt nicht vom Gericht sondern von der Fahrerlaubnisbehörde nachdem Antrag auf Neuerteilunge einer Fahrerlaubnis oder Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis gestellt wurde. Das Gericht hat damit nichts zu tun.

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