Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB

15. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Peter1892
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB

Hallo,
folgender fiktiver Fall:

Herr X bekommt folgenden Anhörungsbogen:

Sehr geehrter Herr X,
nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen wird gegen Sie folgende Beschuldigung erhoben.

Sie fuhren mit dem Mietroller der Fa. Emmy, obwohl Sie aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke nicht dazu in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen (2,08 Promille).
Sie folgten nicht den Weisungen der Polizeibeamten und versuchten, sich der Kontrolle zu entziehen.

Zuwiderhandlung nach: §316 StGB , §§ 24a,24,25 StVG ,§§ 2, 75FEV, §§ 36/I, 49 StVO§ 24StVG



Rückseite: Angaben zum Beruf, Wirtschaftliche Verhältnisse etc.
Außerdem: Meine Schilderung des Sachverhaltes/Unfallherganges
Beschuldigung wird zugegeben: Ja/Nein

Herr X hat Gedächtnislücken und weiß nicht mehr wie es dazu kam, den Roller zu mieten und aufzusteigen.
Er willigte freiwillig Atem- und anschließend Bluttest ein, kann sich allerdings nicht mehr an weitere Aussagen gegenüber der Polizei erinnern. Kein Unfall.

Herr X hat sich unmittelbar nach der Tat, in eine Alkoholberatung begeben wo zur Zeit das weitere therapeutische Verfahren erarbeitet wird.

Frage: Da die Tat nicht von der Hand zu weisen ist und als nächstes wohl der Strafbefehl folgt, fragt sich Herr X ober die Beschuldigung zugeben soll und weitere Angaben zum Sachverhalt äußern sollte. Anwalts- und Gerichtskosten sind zusätzlich zu der Strafe quasi nicht zu stemmen. Wichtig: Soll er angeben, dass er Gedächtnislücken hat ? Soll er die Alkoholberatung/Therapie erwähnen ?

Viele Grüße,
Peter





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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Hallo Peter,

Zitat (von Peter1892):
Rückseite: Angaben zum Beruf, Wirtschaftliche Verhältnisse etc
Bei eher geringem Einkommen kann es sinnvoll sein hier Angaben zu machen. Bei hohem Einkommen dagegen eher nicht.

Zitat (von Peter1892):
Außerdem: Meine Schilderung des Sachverhaltes/Unfallherganges
Da ist es selten empfehlenswert Angaben zu machen. Retten kann man selten was. Sich noch tiefer reinreiten dagegen sehr oft.

Zitat (von Peter1892):
Beschuldigung wird zugegeben: Ja/Nein
Das ist egal.

Zitat (von Peter1892):
Herr X hat sich unmittelbar nach der Tat, in eine Alkoholberatung begeben wo zur Zeit das weitere therapeutische Verfahren erarbeitet wird.
Das ist gut.

Zitat (von Peter1892):
Wichtig: Soll er angeben, dass er Gedächtnislücken hat ?
Bringt im Strafverfahren keinen Vorteil. Bei der MPU evtl. schon, aber das ist noch Zukunftsmusik.

Zitat (von Peter1892):
Soll er die Alkoholberatung/Therapie erwähnen ?
Es kann durchaus sinnvoll sein, wenn Herr X den Vorfall zum Anlass genommen hat sich mit dem Thema Alkohol auseinanderzusetzen und sich entsprechend beraten lässt. Den Begriff "Therapie" sollte Herr X aber unbedingt vermeiden.

Auf Herrn X wird, sofern er innerhalb der nächsten 15 Jahre eine Fahrerlaubnis erhalten möchte, eine MPU bestehen müssen. Dafür ist eine gründliche Vorbereitung erforderlich. Mit der Beratung hat Herr X möglicherweise schon einen sehr guten ersten Schritt in die richtige Richtung gemacht.

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