Hallo,
folgender fiktiver Fall:
Herr X bekommt folgenden Anhörungsbogen:
Sehr geehrter Herr X,
nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen wird gegen Sie folgende Beschuldigung erhoben.
Sie fuhren mit dem Mietroller der Fa. Emmy, obwohl Sie aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke nicht dazu in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen (2,08 Promille).
Sie folgten nicht den Weisungen der Polizeibeamten und versuchten, sich der Kontrolle zu entziehen.
Zuwiderhandlung nach: §316 StGB
, §§ 24a,24,25 StVG
,§§ 2, 75FEV, §§ 36/I, 49 StVO§ 24StVG
Rückseite: Angaben zum Beruf, Wirtschaftliche Verhältnisse etc.
Außerdem: Meine Schilderung des Sachverhaltes/Unfallherganges
Beschuldigung wird zugegeben: Ja/Nein
Herr X hat Gedächtnislücken und weiß nicht mehr wie es dazu kam, den Roller zu mieten und aufzusteigen.
Er willigte freiwillig Atem- und anschließend Bluttest ein, kann sich allerdings nicht mehr an weitere Aussagen gegenüber der Polizei erinnern. Kein Unfall.
Herr X hat sich unmittelbar nach der Tat, in eine Alkoholberatung begeben wo zur Zeit das weitere therapeutische Verfahren erarbeitet wird.
Frage: Da die Tat nicht von der Hand zu weisen ist und als nächstes wohl der Strafbefehl folgt, fragt sich Herr X ober die Beschuldigung zugeben soll und weitere Angaben zum Sachverhalt äußern sollte. Anwalts- und Gerichtskosten sind zusätzlich zu der Strafe quasi nicht zu stemmen. Wichtig: Soll er angeben, dass er Gedächtnislücken hat ? Soll er die Alkoholberatung/Therapie erwähnen ?
Viele Grüße,
Peter
Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
15. Mai 2019
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Frage vom 15. Mai 2019 | 19:26
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
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#1
Antwort vom 16. Mai 2019 | 15:36
Von
Status: Bachelor (3591 Beiträge, 971x hilfreich)
Hallo Peter,
Bei eher geringem Einkommen kann es sinnvoll sein hier Angaben zu machen. Bei hohem Einkommen dagegen eher nicht.ZitatRückseite: Angaben zum Beruf, Wirtschaftliche Verhältnisse etc :
Da ist es selten empfehlenswert Angaben zu machen. Retten kann man selten was. Sich noch tiefer reinreiten dagegen sehr oft.ZitatAußerdem: Meine Schilderung des Sachverhaltes/Unfallherganges :
Das ist egal.ZitatBeschuldigung wird zugegeben: Ja/Nein :
Das ist gut.ZitatHerr X hat sich unmittelbar nach der Tat, in eine Alkoholberatung begeben wo zur Zeit das weitere therapeutische Verfahren erarbeitet wird. :
Bringt im Strafverfahren keinen Vorteil. Bei der MPU evtl. schon, aber das ist noch Zukunftsmusik.ZitatWichtig: Soll er angeben, dass er Gedächtnislücken hat ? :
Es kann durchaus sinnvoll sein, wenn Herr X den Vorfall zum Anlass genommen hat sich mit dem Thema Alkohol auseinanderzusetzen und sich entsprechend beraten lässt. Den Begriff "Therapie" sollte Herr X aber unbedingt vermeiden.ZitatSoll er die Alkoholberatung/Therapie erwähnen ? :
Auf Herrn X wird, sofern er innerhalb der nächsten 15 Jahre eine Fahrerlaubnis erhalten möchte, eine MPU bestehen müssen. Dafür ist eine gründliche Vorbereitung erforderlich. Mit der Beratung hat Herr X möglicherweise schon einen sehr guten ersten Schritt in die richtige Richtung gemacht.
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