Tunkenheit am Steuer

27. Juni 2003 Thema abonnieren
 Von 
Zorin
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Tunkenheit am Steuer

Hallo zusammen.

Ich wurde am 23.5.03 zum ersten mal mit Alkohol am Steuer erwischt und bereue es furchtbar. Ich hatte bei der Vorort-Untersuchung 0,48?? (kenne die Einheit nicht). Man hat mir gesagt, um den Promillewert zu bekommen, muß man einfach mit 2 multiplizieren. Hab also 0,96 Promille gehabt. Ich mußte auf die Wache und nach 20 Minuten wurde noch mal geprüft. Dort hatte ich dann 0,44?? d.h. 0,88 Promille. Es war mir sehr unangenehm, da ich mit der Polizei nichts zu tun haben möchte, wenn es nicht unbedingt sein muß. Auf die Frage, was ich denn zu befürchten hätte, sagte man mir, dass ich 250 Euro zahlen müsse, 4 Punkte bekomme, und innerhalb von 4 Monaten meinen FS abgeben muß. Ich habe gefragt, ob ich jetzt vorbestraft bin und man hat es verneint. Auf dem Präsidium habe ich auch angerufen, und die sagten ebenfalls, ich sei nicht vorbestraft. Nun zu meinen Fragen an euch:

1. Bin ich nun vorbestraft ? (hab ich also einen Eintrag im Führungszeugnis)

2. Ab wieviel Promille ist man vorbestraft ?

3. Hab noch nicht bescheid bekommen von der Polizei, wann verjährt die Ordnungswidrigkeit ?

4. Wann erlöschen die Punkte
(mir ist klar, dass in der Zeit nichts weiteres vorfallen darf) ?

Vielen Dank schon mal.

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

1. Nein (man muß hier zwischen Ordnungswiderigkeit und Straftat unterscheiden, eine Straftat in diesem Zusammenhang hätte erst bei (ich glaube) mehr als 1,1 °/oo vorgelegen. Vorbestraft ist man wenn man wegen einer Straftat zu mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wird, und noch nie vorher verurteilt wurde/einen BZR-eintrag hat. Ist man schon mal verurteilt/hat schon einen BZR-Eintrag ist man auch wegen einer Verurteilung von weniger als 90 TS vorbestraft, aber auch hier gilt: Es muß eine "Straftat" zugrunde liegen, keine OWi.

2.) Siehe 1 (richtet sich nach dem strafmaß, nicht nach der °/oo Zahl.Wird man wegen 1,3 °/oo zu 80 TS verurteilt ist man auch nicht vorbestraft, wenn noch kein BZR-Eintrag vorliegt)

3.) Vor der Verjährungsfrist wirst Du noch Post bekommen;)
(Ordnungswidrigkeiten wegen Alkohol- (0,5 - 1,01 Promille) oder Drogendelikten verjähren in jedem Fall frühestens in 6 Monaten (§ 31 II Nr. 4 OWiG iVm § 24 a IV StVG ), Verkehrsstraftaten verjähren frühestens 3 Jahre nach der Tat (§ 78 StGB ).

Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

Die Verjährungsfrist einer Ordnungswidrigkeit wird durch zahlreiche Handlungen unterbrochen (§ 33 OWiG ). Zu den wichtigsten gehören die erste Vernehmung des Betroffenen, die Versendung des Anhörungsbogens, die Beauftragung eines Sachverständigen, eine Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung sowie der Erlass des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung.

4.) In diesem Fall 2 Jahre

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
Zorin
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort, Bob.

Hab mittlerweile Post bekommen.

Was heißt BZR ? Bundeszentralregister ? Wenn man dort also einen Eintrag hat, erscheint das im Führungszeugnis ?

Danke.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Wenn man bereits einen BZR-Eintrag hat, wird auch einer Verurteilung zu weniger als 90 TS ins Führungszeugnis aufgenommen. Aber wieder: Nur bei Straftaten ---> nicht bei Owi.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

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