Hallo Zusammen,
auf einer langgezogenen Geraden, Geschwindigskeitsbegrenzung 70 km/h, fährt wer vorschriftsmäßig mit Tempomat 70 km/h. Polizei hinter ihm. Vor ihm fährt nun ein Wohnwagen, laut Tacho etwas unter 50 km/h.
Der Ortsunkundige Fahrer überholt erstmal nicht, weil durchzogene Linie. Als die durchzogene Linie aufhört überholt er.
Folge: Überholen im Überholverbot - Zeichen 276. 70€ Geldbuße + Punkte weiss ich nicht.
Auf der Rückfahrt war zu sehen das die Linie nur unterbrochen war auf ca. 30 Meter betreffend einer Einmündung.
1. Die Frage nun. Da der Wohnwagen so langsam gefahren ist, darf nicht auch im Überholverbot überholt werden wenn der PKW vor ihm eine Behinderung darstellt? Bin der Meinung so etwas gelesen zu haben.
2. Und wie verhält es sich mit der gestrichelten Linie?
3. Gebühr für den Bußgeldbescheid 20€, ist das angemessen, gibt es da wo Obergrenzen?
Danke für Eure Antworten.
-----------------
""
Überholen im Überholverbot
Ich gehe jetzt einmal davon aus, dass das Zeichen 276 wirklich vorhanden war.
Deshalb mein Ratschlag: Mund halten und zahlen!
Durch die Einmündung könnte man nämlich auch eine unklare Verkehrslage zu Grunde legen (das würde dann EUR 150,- Kosten), oder bei Gefährdung sogar EUR 250,- mit 1 Monat fahrverbot. Du hast während des Überholens ja nicht einmal gesehen, dass da eine Einmündung war.
Ein 50km/h-fahrendes Fahrzeug, wenn 70km/h erlaubt ist, ist definitiv keine Behinderung.
Schreibe es einfach als Lehrgeld ab. Wer überholt schon im Überholverbot, wenn ein Polizeiwagen direkt hinter ihm fährt.
Gruß
Shihaya
-----------------
"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage und nicht für das, was ihr versteht!"
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hallo,
also in der 70er Zone ist ein mit 50KmH fahrendes Fahrzeug sicherlich KEINE Behinderung dar!
Wenn sich der Verkehr in der 70er Zone mit 50 bewegt ist der Verkehrsfluss deutlich gegeben!
Im Übrigen stellen z.B. LKW auf der Landstarsse auch keine Behinderung des Verkehrsflusses dar und da beträgt der Unterschied zwischen den erlaubten Höchstgeschwindigkeiten immerhin satte 40KmH dar...
-----------------
""
quote:<hr size=1 noshade>Es gibt nicht ohne Grund den § 3 Abs. 2 der StVO . <hr size=1 noshade>
Zwischen "mand darf nicht so langsam fahren, daß man den Verkehrsfluß behindert" und "man muß zwingend mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit fahren" ist aber noch ein weites Feld.
Gerade mit einem Wohnwagen ist 50 in einer 70er-Zone keineswegs "behindernd". Und auch nicht "ohne Grund".
-----------------
""
Naja, das ganze ist halt Nachts passiert. Da ich kein Schild gersehen wurde und die durchzogene Linie aufhörte, wurde von einem korrtekten Verhalten ausgegangen.
Es wurde erst einmal Einspruch eingelegt. Also eine Verwarnung in dem Fall wäre mit Sicherheit angemessen gewesen..
Soweit ich weiss gibts dafür ja auch noch ein Punkzt.
Ok Danke für Eure Antworten
-----------------
""
-- Editiert Mufti1000 am 26.11.2012 16:35
quote:und jetzt sagst du
Der Ortsunkundige Fahrer überholt erstmal nicht, weil durchzogene Linie. Als die durchzogene Linie aufhört überholt er.
quote:Das passt nicht, du bist Ortskundig und damit ist die das Überholverbot bekannt, zu sagen, es wurde kein Schid gesehen ist ja nichts anderes als eine Ausrede.
Da ich kein Schild gersehen wurde und die durchzogene Linie aufhörte, wurde von einem korrtekten Verhalten ausgegangen.
quote:Nein, dass wäre nicht mehr angemessen, sowas wäre viel zu wenig, bei einem deutlich dir bekannten Überholverbot...
Also eine Verwarnung in dem Fall wäre mit Sicherheit angemessen gewesen.
-----------------
""
Deiner Argumentation kann ich nicht ganz folgen.
Wenn ein Ortsunkundiger Fahrer, Wohnort 200km entfernt, kein Überholverbotsschild sieht, aber eine durchzogene Linie, dann solange wartet bis diese aufhört, und dann zum überholen ansetzt, - wo ist denn da bitteschön raus zu Erkennen das der Fahrer Ortskundig ist?
Zumal er schon minutenlang von der Behörde verfolgt wird und storrisch mit Tempomat die Geschwindigkeit einhält...
-----------------
""
quote:
von Mufti1000 am 24.11.2012 02:54
Ortsunkundig
quote:
von lesen-denken-handeln am 26.11.2012 20:20
Ortskundig
Hier wurde sich doch nur verlesen.
quote:
von Mufti1000 am 27.11.2012 02:29
denn da bitteschön raus zu Erkennen
Kein Grund die beleidigte Leberwurst zu spielen.
-----------------
"Wenn die rote Kontrollscheibe im Sichtfenster sichtbar ist, dann ist die Parkzeit überschritten. "
-- Editiert radfahrer999 am 27.11.2012 07:15
Sorry habe aus Ortsunkundig Ortskundig gemacht.
quote:Also das stellt aber keine Pluspunktsammelnde Aktion dar! Das ist ja wohl auch das allermindeste was man von dem Fahrer erwarten kann...
Zumal er schon minutenlang von der Behörde verfolgt wird und storrisch mit Tempomat die Geschwindigkeit einhält
-----------------
""
hypothetisch betrachtet, was gäbe es denn um Punkte zu sammeln?
-----------------
""
quote:
von Mufti1000 am 28.11.2012 05:42
hypothetisch betrachtet, was gäbe es denn um Punkte zu sammeln?
Man kann sich nicht mit gutem Verhalten von schlechtem Verhalten "freikaufen". Du bist hier im Verkehrsrecht, nicht in der katholischen Kirche! Es gibt also keine Pluspunktsammelei, dafür aber eine Minuspunktsammelei in der Kathedrale von Flensburg. Bei überholen im Überholverbot bist du normal mit 1 Punkt dabei.
-----------------
"Wenn die rote Kontrollscheibe im Sichtfenster sichtbar ist, dann ist die Parkzeit überschritten. "
quote:Gar keines!!! Wieso sollte es auch Pluspunkte geben für korrektes Verhalten im Strassenverkehr? Korrektes Verhalten im Strassenverkehr kannman ja wohl als das Mindeste vorraussetzen...
hypothetisch betrachtet, was gäbe es denn um Punkte zu sammeln?
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
11 Antworten
-
26 Antworten
-
6 Antworten
-
11 Antworten
-
14 Antworten
-
10 Antworten
