Überholt im Überholverbot +Unfall

2. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
Schnegge
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Überholt im Überholverbot +Unfall

Hallo....

Meinem Mann ist folgendes passiert:
er war geschäftlich mit dem Geschäftsauto unterwegs auf einer ihm unbekannten Strecke - und setzte zum Überholen einer Kolonne an, die aus 2 Pkw und einem Lkw bestand.
Wobei er das Überholverbot übersehen hatte.
Er war sich jedoch sicher, überholen zu können....da er weite Sicht hatte und durch seinen Transporter auch erhöht saß.

Auf Höhe des letzten Fahrzeuges, dem LKW, tauchte plötzlich ein silberner BMW auf der Gegenfahrbahn auf.
Den Überholvorgang abbrechen war nicht mehr ausreichend.....da bugsierte mein Mann seinen Wagen so, daß die Fahrzeuge zu dritt nebeneinander vorbeifuhren, wobei der Lkw seitlich gerammt wurde und der Bmw ebenfalls.
Die Bmw-Fahrerin wurde leicht verletzt (geprellter Ellenbogen)

Mein Mann stand nicht unter Zeitdruck....und wollte niemanden verletzen....das ganze hat ihn auch total mitgenommen. Er sieht ein, daß es ein Fehler war, eine solche Kolonne überholen zu wollen.

Was erwartet uns jetzt? Wie lange kann der FS bei einem solchen Fall entzogen werden? Wie hoch kann bei einem solchen Fall die Geldstrafe ausfallen

Bin deswegen ziemlich besorgt....hoffe, ihr könnt mir mit eurer Erfahrung weiter helfen.

Bedanke mich schon mal :)




11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 386x hilfreich)

Unabhängig von evtl. zivilrechtlichen Folgen gilt in strafrechtlicher Hinsicht folgendes:

§§ 315 c Abs. 2 Nr. 2 (Gefährdung des Straßenverkehrs); 229 (fahrlässige Körperverletzung), 69, 69 a (Entziehung FE/Sperre) StGB sollten Sie einmal nachlesen.

Sollte hinsichtlich §§ 315 c Abs. 2 Nr. 2 , 229 StGB eine Verurteilung erfolgen (wenn keine Voreintragungen vorhanden sind, dürfte eine Geldstrafe zu erwarten sein), wird Ihrem Gatten auch die Fahrerlaubnis entzogen werden (die voraussichtliche Gesamtdauer kann je nach den Umständen und den Feststellungen des Gerichts - Mindestdauer sechs Monate - zwischen neun und 15 Monaten liegen, vielleicht aber auch mehr).

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49747 Beiträge, 17456x hilfreich)

Die Strafzumessung ist hier nur sehr schwer abzuschätzen. Viel hängt davon ab, ob ein Richter hier eine Gefährdung des Straßenverkehrs sieht.

Die Mindeststrafe, die zu erwarten ist, sind 125€ Bußgeld zzgl. Gebühren, 4 Punkte und ein Fahrverbot von einem Monat lt. 19.1.1 BKatV(Überholen unter Mißachtung des Verkehrszeichens mit Sachbeschädigung).

Das wäre dann 'nur' eine Ordnungswidrigkeit.

Aus meiner Sicht hat Dein Mann Chancen, dass es bei der Mindeststrafe bleibt.

Spätestens, wenn Deinem Mann Vorwürfe nach den von thomsim genannten Vorschriften gemacht werden, sollte ein Anwalt eingeschaltet werden, da es sich dann um den Vorwurf einer Straftat handelt. Die Strafen bei so etwas fallen natürlich gegenüber OWis weit höher aus.

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#3
 Von 
Schnegge
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schon einmal für die Antworten!

Inzwischen wissen wir, daß er wohl wegen Straßenverkehrsgefährdung + fahrlässiger Körperverletzung angeklagt wird.

War heute deswegen beim Anwalt......

Wie hoch kann unter diesen Umständen jetzt das Strafmaß ausfallen?
Kann man eine höhere Geldstrafe beantragen....anstelle von FS-Entzug? Bzw. daß dieser nicht so lang ausfällt?

Da mein RA mich heute nur zwischendrin schnell dran nahm (zwischen Gerichtsterminen) konnte ich all das noch nicht fragen.




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#4
 Von 
Schnegge
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schon einmal für die Antworten!

Inzwischen wissen wir, daß er wohl wegen Straßenverkehrsgefährdung + fahrlässiger Körperverletzung angeklagt wird.

War heute deswegen beim Anwalt......

Wie hoch kann unter diesen Umständen jetzt das Strafmaß ausfallen?
Kann man eine höhere Geldstrafe beantragen....anstelle von FS-Entzug? Bzw. daß dieser nicht so lang ausfällt?

Da mein RA mich heute nur zwischendrin schnell dran nahm (zwischen Gerichtsterminen) konnte ich all das noch nicht fragen.




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#5
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 386x hilfreich)

Ergänzend zu meinem Beitrag vom 3.3.2006 ist noch mitzuteilen, daß die Verteidigungmöglichkeiten angesichts einer Überholung einer Kolonne in einem Bereich mit Überholverbot und daraus folgendem Unfallereignis mit Körperverletzung eher eingeschränkt sind. Da Ihr Mann sich unter Zeitdruck befand, sich dies im Termin bestätigen sollte, dürfte der Schluß auf ein eigensüchtiges Motiv (schnelleres Fortkommen) für die Einleitung des verkehrswidrigen Verhaltens sehr nahe liegen.

Ihr Verteidiger wird zuzusehen haben von dem Vorwurf des 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB (grob verkehrswidrig und rücksichtslos) wegzukommen, ferner die Entziehung der FE möglichst moderat gestaltet zu bekommen.

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#6
 Von 
Schnegge
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo thosim!

Danke für deine Mühe schon mal :)

Du hast das oben aber wohl falsch gelesen....mein Mann befand sich NICHT unter Zeitdruck.
Das hatte er auch bei dem Polizisten schon gesagt....daß er keinen Zeitdruck hatte....sondern überholt hat, weil der Lkw langsamer fuhr (ganz vorne an der Kolonne) und er von seinem Transporter eine gute Übersicht hatte....und sich sicher war überholen zu können.

Jetzt sieht er es natürlich auch so, daß er das unterschätzt hat...aber nützt ja nichts mehr...

Wenn der Führerschein max. ein halbes Jahr weg ist....kann er seinen Arbeitsplatz behalten (sein Chef will es ihm zu liebe bis dahin "überbrücken") Ist der FS jedoch länger weg....kann das sein Chef nicht mehr überbrücken...leider...was das heißt, ist ja klar.
Mein Mann fährt für die Firma als Servicetechniker ca 60.-70.000km im Jahr - weil er die langen Strecken immer übernimmt.



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#7
 Von 
barchetta
Status:
Praktikant
(562 Beiträge, 77x hilfreich)

Ich befürchte das sieht für Ihren Mann nicht gut aus:

a.) Aufgrund des Überholverbotes wird es sich bei diesem Streckenabschnitt um einen Gefahren- oder Unfallschwerpunkt handeln. Was auch durch den Vorfall bestätigt wird. Da verstehen Richter keinen Spass.

b.) Wer mit einem Transporter drei Fahrzeuge hintereinander überholt, wobei es sich bei einem noch um einen LKW handelt, wird kaum glaubhaft machen können, das er nicht unter Termindruck gestanden hat.

c.) Durch die Aktion ist jemand verletzt worden.

Die Entkräftung des 315 c Abs.1 Nr. 2b dürfte daher sehr schwer werden. Die Sperrzeit bei einem Entzug der Fahrerlaubnis beträgt mind. 6 Monate. Wenn Ihr Anwalt diese Frist erzielen kann, ist Ihr Mann noch gut weggekommen. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen festgesetzt, deren Höhe sich nach den Einkünften Ihres Mannes richtet.

Viele Grüße,

barchetta

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#8
 Von 
Schnegge
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke barchetta....

....das macht mir nicht gerade Mut....doch das wird nunmal der Realität entsprechen.

Vielleicht kommen wir ja mit einem blauen Auge davon....werden sehen.

Meine Hoffnung ist noch (man hofft ja da auf alles): ...der Polizist meinte zu meinem Mann....daß er Glück habe, weil er auf einen "guten" Staatsanwalt getroffen ist...welcher dem Polizisten am Unfallort anordnete, meinem Mann bis zum Urteil den FS zu lassen.
Denn die Polizisten hatten diesen gleich vorort eingezogen.

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#9
 Von 
zuspät
Status:
Praktikant
(537 Beiträge, 179x hilfreich)

So viele fachliche Antworten --- Einfach klasse.

Aber obacht, jetzt komm' ich ;)

Als lediglich Interessierter frage ich mich vor allem folgendes:

Wenn Schnegges Mann NICHT unter Zeitdruck stand, warum - zur Hölle - hat er dann auf einer ihm unbekannten Strecke, innerhalb einer Überholtverbots, zum überholen angesetzt???

...Könnte sich auch der Richter fragen.....

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
barchetta
Status:
Praktikant
(562 Beiträge, 77x hilfreich)

@ zu spät

Korrekt. Genau das ist der Knackpunkt. Der Richter wird Schnegge's Mann kaum glauben, dass er nicht unter Zeitdruck stand. Geht er also davon aus, dass Schnegge's Mann aus Termindruck gehandelt hat, liegt Vorsatz vor und das wird dann unangenehm. Denn wie will man unter diesen Voraussetzungen den 315 c Abs. 1 Nr. 2b entkräften?

Viele Grüße,

barchetta

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 386x hilfreich)

Knackpunkt dürfte nicht der Vorsatzvorwurf sein, sondern die Merkmale >> grob verkehrwidrig und rücksichtslos << (s.o.) im Sinne von § 315 c Abs. 1 Nr. 2 (Einleitungssatz) StGB. Insoweit mögen Sie sich oder eben Ihr Verteidiger etwas einfallen lassen, um das Gericht von einer Straflosigkeit insoweit zu überzeugen. Daß das natürlich schwer ist, ist unbestritten.

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