Unberechtigtes Parken auf Privatparkplatz

5. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
BenCohen
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 9x hilfreich)
Unberechtigtes Parken auf Privatparkplatz

Ich habe einen Privatparkplatz vor dem Haus. Der ist durch ein Parkplatzschild gekennzeichnet. Trotzdem parkt ein (mir unbekannter Anwohner) dort tagelang - unbeeindruckt von schriftlichen Aufforderungen hinter der Windschutzscheibe, dies zu unterlassen.

Was kann ich denn tun?

Ist die Polizei / Stadtpolizei der richtige Ansprechpartner ?

Kann ich das Fahrzeug abschleppen lassen? Muss ich dazu die Polizei einschalten? Wie erhalte ich meine Auslagen für den Abschleppdienst zurück?

Ist es ratsam vorher ein entsprechendes Schild anzubringen ? (Unberechtigtig parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt).

Für zielführende Ratschläge wäre ich dankbar. Es wäre nett, wenn mir jemand antworten könnte, der eigene Erfahrungen mit diesem vermutlich nicht gar so seltenen Problem hat.

-- Editiert von Moderator topic am 6. April 2026 00:47

-- Thema wurde verschoben am 6. April 2026 00:47




16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129817 Beiträge, 41398x hilfreich)

Zitat (von BenCohen):
Ich habe einen Privatparkplatz vor dem Haus. Der ist durch ein Parkplatzschild gekennzeichnet.

Das Parkplatzschild kennzeichnet ihn deutlich als Privatparkplatz?



Zitat (von BenCohen):
Ist es ratsam vorher ein entsprechendes Schild anzubringen ? (Unberechtigtig parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt).

Eigentlich unnötig, aber bei mir hängt auch so was

"Privatgelände. Unbefugte Nutzung jedweder Art untersagt. Bei Missachtung erfolgt Abmahnung nebst strafbewehrter Unterlassungserklärung. Fahrzeuge können zusätzlich kostenpflichtig entfernt werden."



Zitat (von BenCohen):
Es wäre nett, wenn mir jemand antworten könnte, der eigene Erfahrungen mit diesem vermutlich nicht gar so seltenen Problem hat.

ich mach so was nicht selber, sondern gebe das an einen versierten Rechtsanwalt ab.
Beweissicherung und Mitteilung sind dann mein Part. Zusätzlich noch Anzeige bei der Polizei / Stadtpolizei, je nachdem wo er steht.
Halterermittlung, Abmahnung nebst strafbewehrte Unterlassungserklärung etc. sind Aufgabe des Anwaltes.


Google liefert diverse Kanzleien die sich auf Verfahren gegen solche Leute spezialisiert haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40236 Beiträge, 6552x hilfreich)

:forum:

oder will wer bauen?

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20219 Beiträge, 7319x hilfreich)

Da wäre zunächst zu fragen, wie genau dein Parkplatz gekennzeichnet ist; das blaue 'P' dürfte nicht reichen, einen Privatparkplatz als solchen zu kennzeichnen.
Die Polizei ist zuständig für den Verkehr im öffentlichen Raum, aber nicht für Privatgelände.
Du kannst Fremdparker abschleppen lassen, wirst aber die Kosten zahlen und vom Verursacher zurück fordern müssen.

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#4
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3505 Beiträge, 1358x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Du kannst Fremdparker abschleppen lassen, wirst aber die Kosten zahlen und vom Verursacher zurück fordern müssen.

Man hat aber ein Zurückbehaltungsrecht am Auto gegen den Halter...
Solange der nicht zahlt, bekommt er sein Auto nicht mehr zurück, von Härtefällen mal abgesehen...

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#5
 Von 
marianne 12
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir haben die letzten zwei Wochen vier gehabt. Am Ostersonntag wieder . Der Halter hat noch Absicht unterstellt wenn er vor anderen parkt und fuhr nach Aufforderung nicht weg . Nach dem Netz musst noch nachweisen dass du weg wolltest das zum Thema Sichtbehinderung , Nötigung, Gefährdung anderer .

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129817 Beiträge, 41398x hilfreich)

Zitat (von marianne 12):
Nach dem Netz musst noch nachweisen dass du weg wolltest das zum Thema Sichtbehinderung , Nötigung, Gefährdung anderer .

Völliger Unfug ...


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7524 Beiträge, 1697x hilfreich)

Zitat (von BenCohen):
Ich habe einen Privatparkplatz vor dem Haus. Der ist durch ein Parkplatzschild gekennzeichnet. Trotzdem parkt ein (mir unbekannter Anwohner) dort tagelang - unbeeindruckt von schriftlichen Aufforderungen hinter der Windschutzscheibe, dies zu unterlassen.

Was kann ich denn tun?

Einen Anwalt beauftragen, gegen den Falschparker eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung zu erwirken, die für jeden weiteren Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Konventionalstrafe fällig werden lässt. Angemessen wäre bei sowas sicherlich ein Betrag von 500 bis 1000 Euro - die Konventionalstrafe muss so fühlbar sein, daß sie zu einer Verhaltensänderung führt.
Außerdem ggf. Schadensersatz, z.B. für Taxikosten, Leihwagen, was auch immer. (Schadensminderungspflicht beachten! Wenn man mit dem Taxi zum Brötchenholen fahren kann, kann man nicht die Kosten für einen Leihwagen zu diesem Zweck als Schaden geltend machen.)
Außerdem beim nächsten Mal auf Kosten des Fahrzeughalters abschleppen lassen.

Last but not least: Strafantrag wegen Hausfriedensbruch, §123 StGB. Ob dieser Privatparkplatz im konkreten Fall die Anforderungen erfüllt, "befriedetes Besitztum" zu sein (die Voraussetzung für Hausfriedensbruch), kann einem letztlich egal sein. Der Strafantrag kostet nix.

Zitat:
Ist die Polizei / Stadtpolizei der richtige Ansprechpartner ?

Für den Hausfriedensbruch: ja. Für die zivilrechtlichen Ansprüche: nein.

Zitat:
Kann ich das Fahrzeug abschleppen lassen?

Ja.
Zitat:
Muss ich dazu die Polizei einschalten?

Nein.
Zitat:
Wie erhalte ich meine Auslagen für den Abschleppdienst zurück?

Es gibt Abschlepper, die geben das Fahrzeug erst an den Besitzer zurück, wenn der die Kosten bezahlt hat. Aber die meisten werden erstmal Vorkasse haben wollen. Die Kosten kann man dann von dem eintreiben, der verbotswidrig auf dem fremden Privatparkplatz geparkt hat.
Man kann das ganze auch einem Rechtsanwalt überlassen, die Kosten dafür muss der Halter des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs bezahlen.

Zitat:
Ist es ratsam vorher ein entsprechendes Schild anzubringen ? (Unberechtigtig parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt).

Schadet nichts. Ist nicht zwingend erforderlich. Bringt in aller Regel nichts.

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#8
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7524 Beiträge, 1697x hilfreich)

PS:

Es lohnt sich, eine Kette anzubringen.

Erstens erschwert das das unberechtigte Parken, denn der Betreffende muss erstmal aussteigen und die Kette entfernen - das überlegen sich dann doch die meisten zweimal.

Zweitens ist der Parkplatz damit auf jeden Fall "befriedetes Besitztum", und dann ist die Sache mit dem Hausfriedensbruch klar.

Drittens kann auch keiner mehr kommen und sagen "Sorry, aber das war einfach nicht zu erkennen, ich dachte, daß sei ein öffentlicher Parkplatz."

Man muss aber dann aufpassen, daß man nicht selber mal - der Mensch ist ein Gewohnheitstier! - einfach rückwärts fährt, um auszuparken --- und vergessen hat, vorher die Kette abzuhängen.

Und man muss dann natürlich auch noch mal aussteigen und die Kette wieder davor hängen.

Eigentlich sollte man all das nicht tun müssen, und man muss es ja auch nicht, denn die Rechtslage ist völlig klar. Es ist aber eben manchmal einfacher, eine zusätzliche Barriere zu errichten, anstatt immer wieder seinem Recht hinterherzulaufen.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129817 Beiträge, 41398x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Man muss aber dann aufpassen, daß man nicht selber mal - der Mensch ist ein Gewohnheitstier! - einfach rückwärts fährt, um auszuparken --- und vergessen hat, vorher die Kette abzuhängen.

Und man muss dann natürlich auch noch mal aussteigen und die Kette wieder davor hängen.

Es gibt elektrische Parkbügel mit Akku und Fernbedienung ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
BenCohen
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 9x hilfreich)

Vielen Dank für die vielen Antworten.

Ich habe das Problem jetzt (auch ohne Anwalt) lösen können.

Ich hab die Polizei gerufen und Anzeige wegen Hausfriedensbruch gestellt. Das führt zwar zu nix, weil die Polizei nicht vom Privatparkplatz abschleppt und die Halterdaten nicht an Privatpersonen herausgibt. Aber man erhält ein Aktenzeichen.

Man kann bei der KfZ Zulassungsstelle (die für das Kennzeichen zuständig ist) eine Halterauskunft verlangen. Dazu muss man begründet darlegen, dass man ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat. Dazu habe ich Fotos beigefügt, Zeugen benannt, sowie das Aktenzeichen der Strafanzeige vermerkt.

Die Behörde lässt sich ein "paar Tage" Zeit ... aber irgendwann erhält man die Auskunft gegen eine geringe Gebühr (in meinem Fall ca. 5 EUR).

Damit kann man den Halter anschreiben, auf die Verstöße hinweisen und verlangen, dass er dafür Sorge trägt, dass das Parken auf dem Parkplatz künfitg unterbleibt. (Die Halterhaftung könnte nämlich u.U. "problematisiert" werden, wenn das Fahrzeug von einer anderen Person als dem Halter gefahren wird, z.B. bei einem Handwerksbetrieb).

Bei einem erneuten Verstoß kann man das Fahrzeug dann abschleppen lassen und die (verauslagten) Kosten mit guter Erfolgsaussicht vom Halter einfordern.

Vielleicht sind meine Erfahrungen für andere hilfreich.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3505 Beiträge, 1358x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung!

Du hast es jetzt zwar gelöst, aber die spannende Frage ist, hält sich der Fahrer auch daran?

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13402 Beiträge, 4794x hilfreich)

Zitat (von BenCohen):
Damit kann man den Halter anschreiben, auf die Verstöße hinweisen und verlangen, dass er dafür Sorge trägt, dass das Parken auf dem Parkplatz künfitg unterbleibt.

Das hat man ihm doch bereits vor Monaten mit den ignorierten Zetteln auf der Windschutzscheibe mitgeteilt. :???:

Wie es bei nachgewiesener Ignoranz für den Halter kostenpflichtig geht, steht bereits in Antwort #1....

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129817 Beiträge, 41398x hilfreich)

Zitat (von BenCohen):
Ich habe das Problem jetzt (auch ohne Anwalt) lösen können.

Ich sehe keine Lösung, nur eine Wiederholung der bereits durchgeführten (und komplett erfolglosen) Aktion in anderer Form.


Bin mal gespannt, wie es nun weitergeht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
BenCohen
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 9x hilfreich)

So ganz verstehe ich die jüngsten Antworten nicht. Die Welt hat sich doch geändert:

1. Ich kenne die Anschrift des Halters (gegen eine geringe Gebühr).
2. Ich habe den Halter nachweislich schriftlich (per Einschreibe) abgemahnt. (Auch das ist nicht teuer.)

Ob ein Zettel hinter der Windschutzscheibe ausreicht, glaube ich nicht. Der Halter könnte behaupten, den Zettel nie erhalten zu haben, weil ihn irgendjemand entfernt hat oder der Wind ihn weggeweht hat. Und deshalb kann er so etwas einfach ignorieren. Nach dem Einschreiben dürfte es für ihn recht schwierig sein, sich noch irgendwie aus der Halterhaftung "herauszuwinden".

Seither wird der Wagen auch nicht mehr auf meinem Parkplatz abgestellt. Vermutlich weil der Fahrer weiß, dass ich ihn kenne.

Und wenn er doch wieder bei mir parken sollte, dann lass ich den Wagen abschleppen und mache die Kosten geltend. Da habe ich jetzt sehr viel mehr Zuversicht, dass ich mein Geld wiedersehe.

Alles in allem scheint mir mein Vorgehen recht sinnvoll und kostengünstig. Aber natürlich muss das jeder für sich entscheiden und kann die Sache auch anderweitig lösen. Ich hab mein Vorgehen nur als gut gemeinten Rat eingestellt.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129817 Beiträge, 41398x hilfreich)

Zitat (von BenCohen):
Alles in allem scheint mir mein Vorgehen recht sinnvoll und kostengünstig.

Unbestritten, wenn er nun tatsächlich dort nicht mehr parkt.
Unsere Antworten basieren auf der vorhergehenden völligen Ignoranz der bereits erteilten Abmahnungen und auf Erfahrung bezüglich solcher Egoistischen Fahrzeugführer.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7524 Beiträge, 1697x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von BenCohen):
Alles in allem scheint mir mein Vorgehen recht sinnvoll und kostengünstig.


Unbestritten, wenn er nun tatsächlich dort nicht mehr parkt.
Unsere Antworten basieren auf der vorhergehenden völligen Ignoranz der bereits erteilten Abmahnungen und auf Erfahrung bezüglich solcher Egoistischen Fahrzeugführer.

Manche Leute werden ganz schnell kleinlaut, wenn sie erkennen, daß ihr rechtswidriges Handeln nicht mehr im wohligen Schutz der (Halb-) Anonymität stattfindet, sondern sie namentlich bekannt sind.

0x Hilfreiche Antwort

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