Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

17. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
Melanom
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Hallo.

Vor einigen Tagen kam ein schönes schreiben von der Polizei ins Haus :) eben wegs Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht).
Ich schildere mal kurz den Tat hergang und zwar: Fuhr meine Verlobte ich selbst war beifahrer (hab noch kein Führerschein) sie fuhr rückwärts weil sie umdrehen wollte in eine Sackgasse in die sie versehentlich gefahren war auf jedenfall fuhr sie im dabei ein Verkehrschild an. Wir stiegen sofort aus und begutachteten das ganze dem Auto war rein gar nichts passiert und das Verkehrschild war leicht schräg. Wir wieder ins Auto und auf zum Amt weil wir sowieso schon zu spät waren (Amtstermin) tja und nachdem wir aus dem Amt wieder drausen waren hatten wir es ehrlich gesagt beide schon vergessen. Aber egal jetzt is das schreiben da und ich habe dazu einige Fragen.

1.Ist es ratsam das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße einstellen zu lassen? Das vergehen wird zugegeben das ist ja wohl klar wir waren es ja schließlich.

2.Kann man ungefähr einschätzen wie hoch die Geldbuße sein wird?

3. Ich als Beifahrer habe auch ein schreiben erhalten und zwar schriftliche Äußerung als Zeuge. Meine Frage ich als Verlobter habe ja das recht von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen ist das den sinnvoll/ratsam? Oder soll ich die schriftliche Äußerung ausfüllen? Ich persönlich habe da ja bedenken weil dann würde ich ja gegen meine Verlobte "aussagen".

Bitte um baldige Antworten.

Vielen Dank schon im vorraus!

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

quote:
Ist es ratsam das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße einstellen zu lassen?


Wird denn von der Behörde schon etwas in der Richtung angeboten?

quote:
Oder soll ich die schriftliche Äußerung ausfüllen?


Das würde ich an Deiner Stelle nicht machen. Ich glaube, das würde nicht gerade positiv zum Verfahrensverlauf beitragen, wenn Du Dich äußerst. Ich rate Dir, die Aussage zu verweigern.

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#2
 Von 
Melanom
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

"Wird denn von der Behörde schon etwas in der Richtung angeboten?"

Ja in dem schreiben von der Polizei also in der schriftlichen Äußerung als Beschuldigter. Is diese option gegeben.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Wenn Deine Verlobte den Vorfall zugibt, dann kannst Du Dich auch ruhig äußern. Was soll dann die Verweigerung der Aussage bringen?

Die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße ist normalerweise die günstigste Art, aus der Sache herauszukommen.

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#4
 Von 
Melanom
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Keine Ahnung was das bringen soll die Aussage zu Verweigern ich kenne mich in Rechtssachen so gut wie nicht aus (zumindest in Verkehrsrecht). Ich würde halt so ausm bauch heraus sagen das ich nicht aussage weil gegen seine verlobte aussagen des wiederstrebt mir. Aber welche rechtlichen Folgen/Konsequenzen/Vorteile wie auch immer hat weiß ich nicht.

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#5
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 482x hilfreich)

Ich denke, Ihre Verlobte hat die Tat zugegeben? Dann können Sie doch das, was Sie angibt, bestätigen.
Ich denke, es wäre besser, wenn Sie sich wahrheitsgemäß dazu äußern, weil sonst der Verdacht aufkommen könnte, Sie gäben nix an, um schlimmere Tatsachen (z.B. Trunkenheit) zu vertuschen.

-----------------
"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

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#6
 Von 
Melanom
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Hmm daran hatte ich noch nicht gedacht klingt aber einleuchtend.

Danke nochmals an euch für die Ratschläge und Tipps.

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#7
 Von 
springhund
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo,
soweit ich weiß, kann man von seinem Aussageverweigerungsrecht als Verlobter nur dann Gebrauch machen, wenn man bereits das Aufgebot bestellt hat. Bin mir aber auch nicht sicher!!
Und für Fahrerflucht ist nicht unbedingt nur eine Geldbuße vorgesehen, sondern auch im Einzelfall eine Bewährungsstrafe und Punkte.... Und die Vorleistungen Ihrer Versicherung ( Verkehrsschild und damit zusammenhängende Kosten ) dürften von Ihrer Verlobten zusätzlich zurück gefordert werden!!!

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#8
 Von 
Melanom
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie Versicherung hier is keine Versicherung im Spiel und die vorgeworfene Straftat ist "nur" das unerlaubte entfernen vom Unfallort. Ich kann die Aussage verweigern das istz sicher nur ob es sinnvoll/ratsam ist weiß ich nicht. Und das Verfahren wird wenn sie einwilligt gegen eine Geldbuße aufgehoben. Und bewährungsstrafe gibt es nur bei Personen oder hohem Sachschaden und/oder mutwilligkeit keines von diesem liegt vor. Interresant wäre es zu wissen wie hoch in etwa die Geldbuße sein wird ich werde morgen mal auf dem zuständigen Polizeipräsidium anrufen und schauen ob ich dort näheres erfahren kann.
Vorallem ob es zusätzlich zu dieser Geldbuße noch Punkte gibt oder ob diese dann "vergeben" werden.

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#9
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 482x hilfreich)

Ich denke, die Punkte wird es allemal geben. Ich würde die Geldbusse jedoch akzeptieren und wahrheitsgemäß antworten.

Warum sollte keine Versicherung im Spiel sein? Die KFZ-Haftpflicht Ihrer Verlobten zahlt normalerweise den entstandenen Schaden am Verkehrsschild.

-----------------
"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

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#10
 Von 
Melanom
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja normaler weise aber es gab keinerlei Schaden deswegen sind wir ja damals auch einfach weiter gefahren des ist ja des geile an dem ganzen und wir haben auch noch nichts bekommen von wegen schaden oder so also wenn es einen gegeben haben sollte.

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#11
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

hi,

>>>hier is keine Versicherung im Spiel

das kommt noch :(

da rücken drei mann der strassenmeisterei aus um das teil gerade zu biegen.

einer muss fahren, einer den stadtplan lesen und einer biegt dann gerade. normalerweise schaffen die das aber an einem tag und dann wird es auch nicht so teuer ;)

scherz beiseite - da wird noch ne rechnung kommen :(

gruß

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#12
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 482x hilfreich)

4 Mann.
Sie haben noch den mit der Wasserwaage vergessen. :)

-----------------
"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

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#13
 Von 
Melanom
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Joa also mal en update der Schaden beträgt ganze 90€uronen haben wir sofort gezahlt. (Wobei ich mich frage für was die 90€uronen aber egal.)
Und des verfahren wird höchstwahrscheinlich gegen eine geringe Geldbuße eingestellt was auch immer eine geringe Geldbuße ist.

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#14
 Von 
Melanom
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Sollte es jemanden interresieren wie das ganze ausgegangen ist. Das Verfahren wurde mitlerweile gegen eine Geldbusse von 150€uronen eingestellt. Punkte gibts zum Glück keine.
Danke nochmals an alle die uns hier geholfen haben!

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

hallo,

>>>Punkte gibts zum Glück keine.

leider doch :(

gruß

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#16
 Von 
guest123-1003
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 61x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

@hannes69
Hier gibt es keinen Entzug der Fahrerlaubnis. Wie kommst Du darauf, dass es eine derartige Mindeststrafe gibt?

Die Zahlung der Geldbuße in Höhe von 150€ sind das gesamte Strafmaß, da es sich nur um einen geringfügigen Schaden gehandelt hat.

Wenn das Verfahren gegen Auflagen (Geldbuße)eingestellt wurde, gibt es nach meiner Kenntnis auch keine Punkte. Anders würde es nur aussehen, wenn es sich nicht um eine Einstellung gegen Auflagen, sondern um einen Strafbefehl gehandelt hätte.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest123-1002
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 594x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

@HH

>>>Wenn das Verfahren gegen Auflagen (Geldbuße)eingestellt wurde, gibt es nach meiner Kenntnis auch keine Punkte.

doch!

sofern der bussgeldkatalog punkte für die owi / das vergehen vorsieht gibt es diese, auch bei einstellung des verfahrens.



gruss

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

@Schluckauf + mFriese

Seid Ihr Euch sicher? Wenn ja, dann gibt es auch gleich 7 Punkte.

Hier liegt aber keine Ordnungswidrigkeit vor, sondern eine Straftat.

Die 40€-Grenze spielt daher keine Rolle und der Bußgeldkatalog ebenfalls nicht.

Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Einstellung nach § 153a StPO gehandelt hat mit der Auflage, 150€ an die Staatskasse zu zahlen.

Es handelt sich daher wohl auch nicht um ein Bußgeld, sondern um eine Auflage.

Daneben ist es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen, sondern das Verfahren wurde eingestellt.

In Flensburg werden aber nur rechtskräftige Verurteilungen und Bußgelder registriert.

Daher erneut die Frage: Seid Ihr Euch sicher, dass es hier Punkte gibt? Wenn ja, dann bitte ich um eine Quellenangabe dafür, dass bei einer Einstellung nach § 153a StPO trotzdem Punkte vergeben werden.

Der folgende Link besagt im letzten Absatz, dass es in so einem Fall keine Punkte gibt:
http://www.rechtsanwalt.com/351.16575_tipp_einstellung_des_ermittlungsverfahrens.html

-- Editiert von hh am 28.05.2007 16:45:53

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
BigMikeOWL
Status:
Student
(2628 Beiträge, 677x hilfreich)

hallo,

ja, sicher.

§28 (4) satz 3 STVG.

wie schluckauf schrieb. wenn die geldbuße über 40 euronen ist und der bußgeldkatalog punkte vorsieht werden die auch in das VZR eingetragen.

ansonsten hätte das VZR ja kaum wirkung weil ja gerade derartig *schwere* delikte (im vergleich zum telefonieren am steuer) häufig gegen auflagen eingestellt werden.

gruß

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

@mFriese
Welcher der vielen in § 28 Abs. 3 StVG genannten Punkte liegt denn bei einer Einstellung gegen Auflagen vor?

Keiner.

Also wird auch nichts an das Verkehrszentralregister mitgeteilt.

Der Fragesteller hat zwar das Wort 'Geldbuße' verwendet. Dennoch handelt es sich hier mit großer Wahrscheinlichkeit nicht um ein Bußgeld nach BKat, sondern um eine Geldauflage nach § 153a StPO . Da eine Geldauflage nichts mit dem BKat zu tun hat, gibt es auch nicht automatisch Punkte, wenn die Geldauflage über 40€ beträgt.

Das 'Unerlaubte Entfernen vom Unfallort' ist im BKat auch gar nicht erwähnt. Dabei handelt es sich nämlich nicht um einen Verstoß gegen die StVO, sondern um ein Vergehen nach dem StGB. Es handelt sich eben nicht um eine OWi nach § 24 StVG , somit gilt auch § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG nicht.

Ich bleibe dabei:
Bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gibt es keine Punkte, auch wenn Du das für ungerecht hälst.

Eine Einstellung nach § 153a StPO darf man auch nicht mit der Verhängung eines Strafbefehls nach § 407 StPO verwechseln. Dabei handelt es sich dann um eine rechtskräftige Verurteilung, die auch Punkte nach sich zieht.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Melanom
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Huch
Eine rege Diskusion. Aber ich kann sagen das es defintiv keine Punkte geben die 150 Euronen wurden von der Saatsanwaltschaft verordnet oder wie man es nennen mag/soll. Und dardurch wird das verfahren eingestellt und die Tat kann dann nicht mehr als vergehen verfolgt werden.

0x Hilfreiche Antwort

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