Unfall, Post E-Trike auf dem Gehweg

15. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
guest-12316.09.2023 00:12:50
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unfall, Post E-Trike auf dem Gehweg

Hallo zusammen!
Heute beim Rausfahren aus der Tiefgarage (ziemlich steile Auffahrt) ist in mein Auto ein Briefzusteller der deutschen Post auf seinem E-Trike reingerast. Mein Auto hat jetzt ein paar Schrammen an der Stoßstange, der Lack ist sichtbar geplatzt mit einigen Kratzer. Der Herr war so flott unterwegs, dass ich ihn erst sah, als er mit seinem Fahrrad in meiner Stoßstange steckte, dabei hatte er mindestens 4 Meter Gehweg um auszuweichen. Meine Sicht ist aber durch die steile Ausfahrt und die um die Ausfahrt gepflanzt Sträucher total eingeschränkt, man tastet sich immer aus der Garage raus. Die dazu gerufene Polizei meinte nur, die Zusteller der deutschen Post haben Sondergenehmigungen zum Befahren der Gehwege. Ich bin sprachlos. Mir fährt einer rein, der sehr flott unterwegs war (geht ja auch nicht anders mit dem Trike), ich hab den Schaden am Auto, aber ich bin schuld? Mir geht es nicht mal um das Geld, obwohl ich keine paar hundert Euro übrig hab. Aber ist es wirklich rechtens?
Ich wäre für die Einschätzung sehr dankbar, denn im Netz finde ich keine Infos zu den Postboten mit den E-Bikes auf den Gehwegen.
Vielen Dank!

-- Editiert von User am 15. September 2023 22:22

-- Editiert von User am 16. September 2023 00:07

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46279 Beiträge, 16417x hilfreich)

Zitat (von guest-12316.09.2023 00:12:50):
Die dazu gerufene Polizei meinte nur, die Zusteller der deutschen Post haben Sondergenehmigungen zum Befahren der Gehwege.


Das wäre mir neu. In § 35 Abs. 7a StVO lediglich das Befahren von Fußgängerzonen, nicht jedoch das Befahren von Gehwegen erlaubt.

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10476 Beiträge, 4160x hilfreich)

Zitat (von hh):
In § 35 Abs. 7a StVO lediglich das Befahren von Fußgängerzonen, nicht jedoch das Befahren von Gehwegen erlaubt.


Und das gilt auch nicht für die normale Zustellung, sondern nur für das Entleeren von Briefkästen, oder der Abholung von Briefen aus Einrichtungen.

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#3
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3187 Beiträge, 499x hilfreich)

Zitat (von guest-12316.09.2023 00:12:50):
Mir fährt einer rein, der sehr flott unterwegs war (geht ja auch nicht anders mit dem Trike), ich hab den Schaden am Auto, aber ich bin schuld?

Es hätte genauso ein Kind sein können, die dürfen bis zu einem gewissen Alter auch auf dem Gehsteig radeln.
Entweder muss ein Spiegel angebracht werden oder die Sträucher entsprechend gekürzt oder versetzt werden.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114435 Beiträge, 38990x hilfreich)

Zitat (von Mara510):
Die dazu gerufene Polizei meinte nur, die Zusteller der deutschen Post haben Sondergenehmigungen zum Befahren der Gehwege.

Dann möge die Polizei diese Meinung doch mal mit etwas substantiiertem untermauern.
Es wird zwar allgemein geduldet, aber das macht noch keine Sondergenehmigung.



Zitat (von Mara510):
Der Herr war so flott unterwegs, dass ich ihn erst sah, als er mit seinem Fahrrad in meiner Stoßstange steckte, dabei hatte er mindestens 4 Meter Gehweg um auszuweichen

Da hat man dann wohl massiv gegen das Sichtfahrgebot verstoßen
Und was nützen 4 Meter Gehweg um auszuweichen, wenn da einfach ein Auto aus der Einfahrt schießt ...



Zitat (von Mara510):
Meine Sicht ist aber durch die steile Ausfahrt und die um die Ausfahrt gepflanzt Sträucher total eingeschränkt, man tastet sich immer aus der Garage raus

Nun, wenn man sich nicht an die StVO halten möchte, muss man auch die negativen Folgen solcher Bequemlichkeiten wie "vortasten" tragen.



Zitat (von Mara510):
aber ich bin schuld?

Ja, denn selbst ohne Sondergenehmigungen hat man durch das "vortasten" gegen die StVO verstoßen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Kalanndok
Status:
Lehrling
(1946 Beiträge, 305x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Es hätte genauso ein Kind sein können, die dürfen bis zu einem gewissen Alter auch auf dem Gehsteig radeln.

Und wenn das Kind dort radeln darf, darf es der dazugehörige Erziehungsberechtigte auch.

Zitat (von guest-12316.09.2023 00:12:50):
Meine Sicht ist aber durch die steile Ausfahrt und die um die Ausfahrt gepflanzt Sträucher total eingeschränkt

Wenn man nicht sehen kann, wo man hin fährt, dann muss man sich beim rausfahren eben einweisen lassen.

-- Editiert von User am 19. September 2023 11:23

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16160 Beiträge, 5767x hilfreich)

Zitat (von guest-12316.09.2023 00:12:50):
ich hab den Schaden am Auto, aber ich bin schuld?
Deiner Beschreibung nach: ja!
Aber warum sollte ein schuldiger Verkehrsteilnehmer denn keinen Schaden haben sollen? Diese Logik erschließt sich mir nicht.

Zitat (von spatenklopper):
Und das gilt auch nicht für die normale Zustellung
Doch, denn die Post (DHL) ist mit Zustellung beauftragt, die Post ist in der Pflicht Pakete zuzustellen und daher ist das auch eine Universaldienstleistung. Daher enthalten die Paketgebühren auch keine Mehrwertsteuer.

Zitat (von Kalanndok):
Wenn man nicht sehen kann, wo man hin fährt, dann muss man sich beim rausfahren eben einweisen lassen.
Genau so ist es.

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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10476 Beiträge, 4160x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Doch, denn die Post (DHL) ist mit Zustellung beauftragt, die Post ist in der Pflicht Pakete zuzustellen und daher ist das auch eine Universaldienstleistung.


Nein. ;)
§35 (7a) StVO ist da sehr eindeutig.

7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist.

Es gibt keine Sonderrechte für die Zustellung.

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#8
 Von 
Legalitätslevel100
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 21x hilfreich)

Ob es so ist weiss ich nicht, aber theoretisch könnte die Post auch eine allgemeine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 StVO erhalten haben, worüber auch erlaubt werden kann, auf Gehwegen zu fahren.

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#9
 Von 
Juergen703
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat:
Meine Sicht ist aber durch die steile Ausfahrt und die um die Ausfahrt gepflanzt Sträucher total eingeschränkt, man tastet sich immer aus der Garage raus


ich habe in der Fahrschule gelernt das man sich in diesem Fall einweisen lassen sollte.
Oder war das beim LKW Führerschein?

Beim Einweisen müssen eindeutige Handsignale gegeben werden. Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muss sich der Fahrzeugführer so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen (§ 9 Abs. 5 StVO).
Das dürfte wohl auch beim vorwärtsfahren aus einem Grundstück zutreffen wenn man nichts sehen kann.

-- Editiert von User am 20. September 2023 08:29

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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16160 Beiträge, 5767x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
.......soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist.
Dir ist schon klar, dass sich dein fettgedruckter Teil nur auf:
Zitat (von spatenklopper):
....auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen,....
bezieht???

Selbstverständlich hat DHL daher, innerhalb der angegebenen Zeiten und überall dort wo es keine zeitlichen Regelungen für Anwohner gibt, durchaus die geschilderten Sonderrechte.



-- Editiert von User am 20. September 2023 11:25

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46279 Beiträge, 16417x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Dir ist schon klar, dass sich dein fettgedruckter Teil nur auf:
Zitat (von spatenklopper):
....auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen,....

bezieht???

Logisch.

Zitat (von -Laie-):
Selbstverständlich hat DHL daher, innerhalb der angegebenen Zeiten und überall dort wo es keine zeitlichen Regelungen für Anwohner gibt, durchaus die geschilderten Sonderrechte.

Innerhalb der angegebenen Zeiten benötigen sie keine Sonderrecht, da sie ja Anlieger bzw. Anlieferer sind.

Das ändert aber ohnehin nichts daran, dass DHL außerhalb von Fußgängerzonen keine Sonderrechte hat.

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#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16160 Beiträge, 5767x hilfreich)

Zitat (von hh):
Innerhalb der angegebenen Zeiten benötigen sie keine Sonderrecht,
7a beinhaltet aber doch nicht nur dieses Sonderrecht. Es gibt da noch deutlich mehr was für DHL erlaubt ist. DHL hat auch für die Paketzustellung Sonderrechte. Welche, das ist in besagtem § geregelt.

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46279 Beiträge, 16417x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Es gibt da noch deutlich mehr was für DHL erlaubt ist.


Das ist jetzt aber deutlich übertrieben. Der § 35 Abs. 7a StVO gewährt einem Post-Universaldienstleister genau 2 Sonderrechte
- Befahren von Fußgängerzonen
- Parken im Park- oder Halteverbot und in zweiter Reihe

Beide Rechte gelten auch nur sehr eingeschränkt unter den in Abs. 7a genannten Bedingungen. Für die DHL gibt es nach meiner Auffassung gar keine Sonderrechte, da weder die Leerung von Briefkästen noch das Abholen von Briefen in stationären Einrichtungen zu den Aufgaben der DHL gehört.

Zitat (von -Laie-):
DHL hat auch für die Paketzustellung Sonderrechte. Welche, das ist in besagtem § geregelt.


Im § 35 Abs. 7a StVO lassen sich keine Sonderrechte für die DHL finden.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16160 Beiträge, 5767x hilfreich)

Doch natürlich. Was denkst du denn, warum Pakete bei DHL von der MwSt. befreit sind und bei anderen Paketdienstleistern nicht?

Signatur:

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#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46279 Beiträge, 16417x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Was denkst du denn, warum Pakete bei DHL von der MwSt. befreit sind


Und das steht jetzt wo genau in § 35 Abs. 7a StVO?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Garfield73
Status:
Lehrling
(1927 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Was denkst du denn, warum Pakete bei DHL von der MwSt. befreit sind und bei anderen Paketdienstleistern nicht?

Weil DHL Universaldienstleister ist und die anderen nicht. Das hat aber rein gar nichts mit evtl. Sonderrechten zu tun.

-- Editiert von User am 22. September 2023 07:21

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#17
 Von 
fisch60
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 3x hilfreich)

Es geht hier nicht um einen DHL Zusteller sondern einen Post Zusteller der ein E Lastenrad fährt.

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