Unfall - Fahrerflucht - Polizei - Staatsanwaltschaft - Geldstrafe

19. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
Melanie287
Status:
Schüler
(185 Beiträge, 93x hilfreich)
Unfall - Fahrerflucht - Polizei - Staatsanwaltschaft - Geldstrafe

Guten Morgen

Meine Tante 75 j. Ist mit ihrem PKW abends an einem anderen PKW vorbei geschrubbt. Ohne nach zusehen wem das Auto gehört ist Sie nach Hause gefahren ,weil ihr Demenz kranker Mann alleine zuhause war. Direkt am anderen morgen hat Sie die Polizei angerufen. In der Zwischenzeit hat sich der geschädigte sich auch bei der Polizei gemeldet und eine Anzeige gemacht. Der Schaden ist alles von der Versicherung bezahlt wurden. Durch die Fahrerflucht hat jetzt die Staatsanwaltschaft jetzt ein Strafgeld von 600€ festgelegt.

Bezahlt die Rechtsschutzversicherung die 600 € ?
sind die 600 € nicht überzogen ?
woran wird die Strafe gemessen ?

Was denkt ihr,soll meine Tante machen ?

Vielen Dank im Voraus.

lg

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Es wäre ganz interessant zu wissen, was genau Sie für einen Brief erhalten. Wenn da bisher nur die Staatsanwaltschaft tätig war, wird es eine Geldauflage für die Einstellung des Verfahrens sein. Eine STRAFE kann die Staatsanwaltschaft lediglich bei Gericht beantragen, dort müsste also irgendwo etwas vom Amtsgericht stehen. Davon hängt unter anderem ab, wie die 600€ berechnet wurden und wie gegen diese vorzugehen wäre. Im Falle einer richtigen Strfe durch Strafbefehl vom Amtsgericht müsste das aber auch alles dort drinstehen.

Ob die 600€ dann zu hoch sind, kann iegentlich nur bei Kenntnis des Einkommens gesagt werden. Da die Tante sich aber den Luxus eines PKWs gönnt, wird ihr Monatsnetto(/Rente) wohl bei mindestens 600€ sein. Dann wären die jetzt festgesetzten 600€ ja maximal ein Monatseinkommen, also ganz am untersten Rand. Überzogen ist das dann ganz bestimmt nicht.

Die Tante hat sich zweifelfrei strafbar gemacht, in voller Kenntnis des Unfalls hat Sie sich entfernt. Das ist eine ganz gewöhnliche Fahrerflucht nur mit dem zusätzlichen Detail, dass sie sich am nächsten Tag selbst angezeigt hat. Die Versicherung übernimmt die Strafe dann ganz gewiss nicht, es bleibt eine vorsätzliche Straftat. Sie können dort ja mal nachfragen. Mich würde es aber vom Hocker hauen, wenn die irgendwie einspringen.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Melanie287
Status:
Schüler
(185 Beiträge, 93x hilfreich)

Hallo

"Wenn da bisher nur die Staatsanwaltschaft tätig war, wird es eine Geldauflage für die Einstellung des Verfahrens sein."

Genau so ist es.


Soll meine Tante es bezahlen und damit ist die Sache aus der Welt oder was meinen Sie ?

lg

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Wenn dort der § 153a StPO genannt worden ist, handelt es sich um eine Geldauflage. Sobald die Tante diesen Betrag - so wie vorgesehen - bezahlt hat, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Das wäre bei einer Fahrerflucht ein recht gutes Ergebnis. Als Strafbefehl würde ich die 600 € nicht akzeptieren. So ein Fall gehört gehört eingestellt (auch gegen 600 € Geldauflage).

Zitat:
Die Tante hat sich zweifelfrei strafbar gemacht, ...


Nun, das wäre mir eine zu starke Aussage. Wir kennen den Sachverhalt nicht aus erster Hand. Die Kenntnisse der Staatsanwaltschaft können erheblich von dem hier geschilderten Sachverhalt abweichen und oft findet dort nur eine sehr oberflächige Prüfung statt. Es wäre also auch denkbar, dass gerade keine vorsätzliche Fahrerflucht vorliegt. Sollte hier nur Fahrlässigkeit vorwerfbar sein, käme ein Bußgeld nach § 34 StVO in Betracht.

Die 600 € sind schon am unteren Ende. Die Staatsanwaltschaft geht ohne Angabe eines Einkommen von monatlich 1.200 € aus. Dann wären 600 € also ein halbes Netto-Monatsgehalt. Die 600 € könnten aber auch schon ganz konkret auf die finanziellen Verhältnisse der Tante angepasst worden sein. Das passiert, wenn die Tante vorher bei der Polizei ihr Einkommen angegeben hat. Es könnte sich dann lohnen, mit der Staatsanwaltschaft zu verhandeln, wenn das tatsächliche Einkommen der Tante unter 1.200 € liegt und wenn die Staatsanwaltschaft vorher keine Kenntnisse über das Einkommen der Tante hatte.

Bei dem Alter der Tante, könnte man auch über die Rückgabe der Fahrerlaubnis nachdenken. Falls das für die Tante eine Option ist, könnte damit auch eine kostenfreie Einstellung des Verfahrens erreicht werden.

6x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)


Zitat:
Bezahlt die Rechtsschutzversicherung die 600 € ?

Nein.

Zitat:
sind die 600 € nicht überzogen ?

Wenn nicht ein besonders unterdurchschnittliches Einkommen vorliegt: Nein.

Zitat:
Soll meine Tante es bezahlen und damit ist die Sache aus der Welt oder was meinen Sie ?

Wenn bezahlt ist, wäre die Sache erledigt, d.h. es gibt auch keine Punkte und kein Fahrverbot.
Das sollte man berücksichtigen, bevor man riskiert, die Sache vor Gericht gehen zu lassen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat:
Bezahlt die Rechtsschutzversicherung die 600 € ?

Zu 99,9% nicht.
Rechtsschutzversicherungen zahlen keine Geldstrafen, die zahlen höchtsens Anwalts und Gerichtskosten etc.
Nur auch das nicht bei vorsätzlichen Straftaten wie hier.



Zitat:
sind die 600 € nicht überzogen ?

Können wir nicht beurteilen. Orientierungswerte wurden ja genannt.



Zitat:
woran wird die Strafe gemessen ?

An der Schwere der Tat und bei Geldstrafen am Einkommen des Täters.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

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