Unfall Fristen Anzeige Schadens des Geschädigten

5. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(566 Beiträge, 44x hilfreich)
Unfall Fristen Anzeige Schadens des Geschädigten

Hallo,
mein Vater hatte am 10.12.2012 einen Unfall auf einem Parkplatz (mit im Auto meine Mutter).
Er ist ausgeparkt und ganz leicht gegen die Stoßstange eines anderen Fahrzeuges (Landrover) gefahren. Bei ihm ist die Stoßstange ganz leicht angeknackt, am gegnerischen Fahrzeug war nichts zu sehen.
Der Gegner hat die Personalien bekommen und wollte das Auto waschen lassen und sich ggf. dann melden wenn noch etwas zu sehen sein sollte.

Der Gegner meldete sich soweit nicht.
Jetzt hat mein Vater am 4.1.2013 ein Schreiben bekommen welches auf den 21.12.2012 datiert war (Poststempel aber 3.1.2013), dass der Geschädigte seine Achse vermessen lassen will.
Muss man das akzeptieren? Man kann ja nicht unendlich lange mit irgendwelchen Schäden kommen, zumal er ja nicht einmal gegen die Achse gefahren ist. Wenn der Geschädigte sagt er lasse das Auto gleich oder am nächsten Tag waschen, dann muss er ja den Schaden dann sehen können. Ein paar Tage wären ja ok als Frist. Wenn es etwas an der achse wäre sollte man es ja beim Fahren auch in den nächsten Tagen merken.
Er könnte ja zwischendurch einen selbstverursachten Schaden haben. Vor allem, warum ist das Schreiben rückdatiert?(Der Umschlag mit Poststempel liegt vor)

Es gibt ja bei der Versicherung Anzeigefristen von 3 Tagen (wir haben es noch nicht gemeldet weil ja kein Schaden bekannt war)
Gibt es die für den Geschädigten nicht auch?
Ein Sachverständiger wird ja kaum einen Achsschaden am Alter von 4 Wochen nachweisen können.
Unabhängig von Verjährung, kennt jemand dort weitere Informationen?

Vielen Dank für Infos. Ich denke wir sollten da zum Anwalt gehen aus Prinzip, nicht wegen der Regulierung, die die Versicherung ja machen könnte, aber das ist ein bischen komisch vom Ablauf oder?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vronik
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 167x hilfreich)

Hallo Sinje,

Ihr Unfallgegner kann seinen Schaden bis 31.12.2015 einfordern (zum Jahresende +3 Jahre).
Ihr Unfallgegner hat somit schnell reagiert. Ich hätte mir mehr Zeit gelassen.

Sieh es mal so: Brief am 21.12. fertig gemacht. Tannenbaum gekauft. Glühweintrinken. Baumschmuck im Keller suchen. Letzte Geschenke abholen. Glühwein trinken. Baum schmücken, Lieder singen und Glühwein trinken. Gans zubereiten, dabei Glühwein trinken. Eltern und Schwiegereltern besuchen. Viel Glühwein trinken.
Raketen kaufen und Silvesterparty vorbereiten. Heute mal nüchtern bleiben. Feiern, frohes neues und Glühwein trinken.
Von dem billigen Fusel 3 Tage Kopfweh.
Am 4.1. den Brief wieder gefunden und eingeworfen.



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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

das sehe ich etwas anders. Auch der Geschädigte hat eine Schadenminderungspflicht, und wenn er Schuld daran ist, dass die Versicherung nicht mehr reguliert, dann wäre das sein Problem.
Der TE durfte imho hier davon ausgehen, dass kein Schaden entstanden ist* und musste somit nicht einmal vorsorglich seine Versicherung informieren.

Außerdem wird bei einem leichten Auffahrunfall (hier sogar ohne sichtbare Schäden) kaum jemand eine Achsvermessung als nötig erachten, so etwas hält eine Achse sicher aus. Eventuell dadurch festgestellte Schäden resultieren zu annähernd 100%* nicht aus diesem Unfall.

*wenn der Unfall so war wie ich es mir anhand der Schilderung vorstelle

Ob man jetzt wegen der paar Euro (Achsvermessung liegt so im Bereich von 50-100 Euro) einen Rechtsstreit riskiert, ist nun wieder eine andere Frage. Wie wäre es mit einem Angebot, die Kosten zu teilen?

MfG Stefan

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#3
 Von 
vronik
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 167x hilfreich)

Hallo,

wenn der TE den Schaden seiner Versicherung meldet muss diese den Schaden bis Ende 2015 regulieren. Das hat nichts mit der Schadensminderungspflicht zu tun.

Kurz zur Achsvermessung:
Bei Fahrzeugen wie z.B. dem Range Rover Evoque kann aufgrund des sehr kurzen Karosserieüberhanges am Heck durchaus ein Hinterrad getroffen werden.

Bei dem Zusammenstoß muß schon etwas kinetische Energie im Spiel gewesen sein:

quote:
Bei ihm ist die Stoßstange ganz leicht angeknackt...


Ich würde den Geschädigten an meine Versicherung verweisen. Diese wehrt unberechtigte Ansprüche ab.

Grüße

vronik



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#4
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(566 Beiträge, 44x hilfreich)

Also mit Landrover meinte ich so eine Art Fahrzeug welches eher so ein wenig geländetauglich ist, ggf. auch ein Suzuki. Jäger haben oft solche Fahrzeuge.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(566 Beiträge, 44x hilfreich)

Klar wegen 100 euro will er auch keinen Rechtsstreit, aber wenn mit der Achse was ist muss das ja repariert werden. Natürlich resultiert daraus ja dann auch das die Versicherung regulieren müsste und man sofort um zig Prozent in der Haftpflicht steigt.

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
wenn der TE den Schaden seiner Versicherung meldet muss diese den Schaden bis Ende 2015 regulieren.
Naja, es gibt schon Fristen, in denen ein Unfall gemeldet werden muss. Man kann dann vielleicht streiten, wer diese Fristversäumung zu verantworten hat, die Versicherung muss dann aber u.U. nicht mehr zahlen oder kann den TE in Regress nehmen.
Außerdem wird die Beweisbarkeit natürlich immer schwieriger, wie soll ein festgestellter Schaden noch einem Unfall von vor 2 Jahren zugeordnet werden?

quote:
Bei Fahrzeugen wie z.B. dem Range Rover Evoque kann aufgrund des sehr kurzen Karosserieüberhanges am Heck durchaus ein Hinterrad getroffen werden.
Und was soll durch ein getroffenes Hinterrad nun an der Achsgeometrie verstellt werden? Wie gesagt, so etwas muss eine Achse aushalten, die Räder werden praktisch bei jeder Fahrt getroffen , und zwar sowohl in Längs- als auch in Querrichtung. Ein leichter Parkrämpler kann da nicht schlimmer sein als ein Schlagloch.

quote:
Ich würde den Geschädigten an meine Versicherung verweisen. Diese wehrt unberechtigte Ansprüche ab.
Das kann ich mir eher nicht vorstellen. Die Versicherung wird zumindest die - imho immer noch unberechtigte - Achsvermessung bezahlen, den Nachteil hat dann der TE (entweder Rückkauf des Schadens oder Höherstufung).

Mir ist schon klar, dass das irgendwie blöd ist. Hätte hier der Geschädigte gefragt, ob er die Befürchtung eines Achsschadens auf Kosten der Versicherung überprüfen lassen darf, hätte ich vermutlich auch ja gesagt. Alternativ könnte man in einer Werkstatt fragen, ob der Unfall eine Achsverstellung zur Folge haben könnte. Da aber auch die Werkstatt nicht neutral ist, kann ich mir die Antwort schon ausmalen.

MfG Stefan

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