Unfall in der Probezeit

27. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
Alex Br.
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Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
Unfall in der Probezeit

Hallo!

Ich besitze einen Führerschein auf Probe und leider ist mir neulich ein Unfall passiert. Ich bin durch eine langgezogene Kruve gefahren und aufeinmal merkte ich, dass ich zu nah an der Leitplanke war. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, hab ich ruckartig nach links gelenkt und mich damit von der Straße verabschiedet und bin mit Überschlag im nebenstehendem Feld gelandet.
Hinter der Leitplanke verläuft ein Weg, wo in dem Moment ein Jogger langlief, welcher in dem Bußgeldbescheid als Zeuge angegeben wird.
Dieser hat auch vor Ort die Polizei und Krankenwagen gerufen.

Als die Polizei eingetroffen war, hab ich zu meinem Bedauern (im Schockzustand ) auf die Frage, ob ich zu schnell gewesen sei, ein "Könnte möglich sein" geantwortet.

Nun ist ein Bußgeldbescheid in Höhe von 168,50 Eur eingetroffen.
Um das Bußgeld geht es mir garnicht so. Zu dem Bußgeld kriege ich drei Punkte und muss als "Fahranfänger" somit zu einer Nachschulung.
Vorgeworfen wird mir:

Sie fuhren in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen-/Verkehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Es kam zum Unfall.

Könnte ich nun Einspruch einlegen und auf kurze Unachtsamkeit hinter dem Steuer plädieren? Oder gibt es überhaupt eine Möglichkeit, den drei Punkten zu entkommen?

Ich würde mich über hilfreiche Antworten freuen.

MfG
Alex B.

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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17 Antworten
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#1
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
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(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

quote:
Könnte ich nun Einspruch einlegen und auf kurze Unachtsamkeit hinter dem Steuer plädieren?
Versuchen kannst Du es. Ob Du den Richter davon überzeugen kannst, nachdem Du gegenüber der Polizei bereits eingeräumt hast das Du möglicherweise zu schnell gefahren bist ist aber fraglich. Unmöglich ist es aber nicht, und einen Versuch wäre es imho wert.

quote:
Oder gibt es überhaupt eine Möglichkeit, den drei Punkten zu entkommen?
Eine andere Möglichkeit als die bereits genannte sehe ich nicht.

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#2
 Von 
Alex Br.
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie sähe denn so ein Einspruch aus? Rein formell und inhaltlich?
Auf welche Paragraphen und Absätze sollte ich mich da beziehen?

Und was für Kosten würden bei einem Einspruch (Gerichtsverfahren etc.) auf mich zukommen?

-- Editiert am 27.07.2009 16:48

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#3
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
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Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

Du kannst Dich auf Bkat 1.4 berufen. Dieser lautet:

quote:
Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist
macht das dann 35€ ohne Punkte und Probezeitmaßnahmen. Im Einspruch kannst Du begründen, warum Deiner Meinung nach nicht eine unangepasste Geschwindigkeit sondern eine Unaufmerksamkeit ursächlich gewesen ist. Sprich den Unfallhergang aus Deiner Sicht darstellen.

Eine besondere Form ist nicht erforderlich. Wichtig ist das Aktenzeichen und die Einhaltung der Frist. Ideralerweise verschickst Du den Einspruch per Einschreiben, evtl mit Rückschein, um sicher sein zu können, dass er rechtzeitig bei der Behörde eingegangen ist.

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#4
 Von 
Alex Br.
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Kostenfrage bezog sich jetzt nur auf das Einspruchsverfahren.
Ich kenne mich damit leider nicht genug aus, aber einen Einspruch stelle ich mir so vor:

Ich schicke den Brief an die vorgesehene Behörde.
Diese erhält den Brief und schickt das ganze vor einen Richter.
Richter entscheidet über den Vorfall.

"Gewinne" ich das Gerichtsverfahren fallen keine Kosten für mich an.
Entscheidet der Richter sich jedoch gegen mich, muss ich die Kosten für das Gerichtsverfahren tragen.

Um diese Kosten geht es mir hier.
Kann mir jemand eine ungefähre Summe nennen?

MfG
Alex B.


-- Editiert am 27.07.2009 18:25

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#5
 Von 
Alex Br.
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe mich nun an einem Einspruch versucht.

Eigene Darstellung des Geschehens:

Aus meiner Sicht handelt es sich nicht um eine nicht angepasste Geschwindigkeit, sondern um kurze Unachtsamkeit hinter dem Steuer.
Dabei berufe ich mich auf § 1 Abs. 2 , § 49 StVO ; § 24 StVG :
„Sie ließen an einer Fahrbahnverengung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so dass es zum Unfall kam.“
Wegen wie oben erwähnter kurzer Unachtsamkeit ist das Fahrzeug zu nah an die Leitplanke geraten. Ich fuhr mit der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit (70 km/h).
Um einen Zusammenstoß und eine Gefährdung des sich hinter der Leitplanke befundenem Passanten zu vermeiden, habe ich versucht das Fahrzeug auf die Gegenseite zu lenken.
Da jedoch diese Geschwindigkeit ausgereicht hat, beim Versuch der Leitplanke zu entkommen, die komplette Breite der Straße in einem Bruchteil einer Sekunde zu überqueren, ist das Fahrzeug im nebenliegendem Feld gelandet.

Kann man dies so abschicken?
MfG
Alex B.

Im ganzen Eifer den Einspruch zu schreiben habe ich total vernachlässigt, dass es mir ja garnicht um das Bußgeld ging, sondern um die fälligen Punkte, die auf der Rückseite des Bußgeldbescheids ganz knapp erwähnt werden:

Zahl der Punkte gemäß Punktesystem: 3


Oder entfallen diese automatisch, wenn der Einspruch durchkommt?

-- Editiert am 27.07.2009 19:04

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#6
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
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Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

quote:
Oder entfallen diese automatisch, wenn der Einspruch durchkommt?
Das ist doch der springende Punkt. Mit Punkten Probezeitmaßnahmen, ohne Punkte keine Probezeitmaßnahmen. Punkte gibt es ab 40€ Bußgeld.

An der Begründung würde ich noch feilen. Auch wenn 70 km/h zugelassen sind kann diese Geschwindigkeit unangepasst gewesen sein. Z.B. wegen Fahrbahnnässe, Sichtbehinderung etc. Daher würde ich keine Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit machen.

Weiterhin solltest Du noch darlegen wie es zu einer Unaufmerksamkeit kam, bzw. warum Du unaufmerksam warst.

Gab es denn dort eine Fahrbahnverengung? An Deiner Stelle würde ich mich nicht auf §§ berufen. Das ist eher Sache der Juristen.

Solltest Du mit deiner Begründung in Zeitnot geraten kannst Du Deinen Einspruch zur Fristwahrung auch ohne Begründung und mit dem Hinweis "Begründung folgt" abschicken.

Nachtrag: Solltest Du Mitglied im ADAC sein hättest Du Anspruch auf eine kostenlose Erstberatung durch einen Vertragsanwalt des Clubs. Der könnte Dir bei der Formulierung des Einspruchs bzw. dessen Begründung hilfreich sein.

-- Editiert am 27.07.2009 19:28

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#7
 Von 
Alex Br.
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe hier einen Artikel über mögliche Kosten bei so einem Einspruchsverfahren gefunden:

http://www.juraforum.de/jura/service/article/f/114/id/10293/

Sollte die Sache vors Gericht kommen, wovon ja auszugehen ist, werde ich ohne Anwalt darstehen.

Wie stehen die Chancen ohne Anwalt. Oder anders gefragt, stehen die Chancen mit Anwalt wesentlich höher?

Ich werde mich heute mal mit dem ADAC in Verbindung setzen.
Danke für die Tipps soweit Freudenfeuer :)

MfG,
Alex B.

-- Editiert am 28.07.2009 03:32

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#8
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
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Junior-Partner
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Zum Verfahrensablauf:
Wenn Du Einspruch einlegst muss sich der Sachberbeiter mit Deiner Begründung auseinandersetzen und den Vorgang nochmals prüfen. Gelingt es Dir ihn davon zu überzeugen, dass eine Unaufmerksamkeit und nicht eine unangepasste Geschwindigkeit ursächlich für den Unfall gewesen ist wird er Dir einen neuen, korrigierten Bußgeldbescheid zukommen lassen. Das Bußgeld wäre dann reduziert. Die Zustellung eines neuen Bußgeldbescheides könnte er Dir mit weiteren 3,50€ Auslagen (Porto) berechnen. Das wären dann insgesamt 27,--€ Verfahrenskosten.

Gelingt es Dir nicht ihn zu überzeugen bringt er die Sache vor Gericht. Sobald Du die Vorladung bekommst musst Du Dir überlegen, ob Du Dein Glück vor Gericht versuchen möchtest oder nicht. Ziehst Du den Einspruch zurück wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und es bleibt bei 23,50€ Verfahrenskosten. Gehst Du vor Gericht kostet die Verhandlung ca. 40€. Zusätzliche Kosten entstehen für Zeugengelder. Sollten die Polizisten während ihres Dienstes vor Gericht erscheinen werden für sie keine Zeugengelder fällig. Während ihrer Freizeit aber schon. Auch der Fußgänger, der den Unfall beobachtet hat könnte geladen werden und dafür eine Kostenentschädigung verlangen.

Ein Anwalt könnte vermutlich geschickter argumentieren als Du. Schließlich hat er mehr Erfahrung als Du. Es ist aber kein besonderes juristisches Wissen erforderlich um seinen Standpunkt zu vertreten. Du musst Dich also nicht durch tausende von Gesetzestexten wühlen. Da kein Freispruch nicht zu erwarten ist müsstest Du Deinen Anwalt auf jeden Fall selbst bezahlen. Hat er Erfolg wäre nicht viel gewonnen. Zwar würde das Bußgeld reduziert, aber Du müsstest die gesamten Verfahrenskosten und den Anwalt zahlen. Der Anwalt alleine kostet ungefähr das Gleiche wie das Aufbauseminar. Hat der Anwalt keinen Erfolg addieren sich die Kosten. Daher würde ich es ohne Anwalt versuchen. Allenfalls eine Akteneinsicht könnte sinnvoll sein. Dazu wird Dir auch der Anwalt des ADAC raten. Bevor Du ihn mit irgendeiner Mandantschaft beauftragst solltest Du die Kosten klären. Nach einer Akteneinsicht durch den Anwalt könnte man den Einspruch besser formulieren, da man dann weiß was genau die Ermittlungen ergeben haben und worauf sich der Vorwurf stützt. Die Akteneinsicht und eine sich daran anschließende Beratung sind nicht mehr Bestandteil der kostenlosen Erstberatung des ADAC.

Solltest Du noch bei Deinen Eltern leben und die eine Rechtsschutzversicherung haben wäre es möglich das Du dort noch mitversichert bist. Dies solltest Du ggf. abklären. Ohne Rechtsschutzversicherung würde ich an Deiner Stelle auf einen Anwalt verzichten.

Du kannst auch den Sachbearbeiter der Bußgeldstelle fragen ob er Dir Akteneinsicht gewährt. Während er einem Anwalt eine Akteneinsicht gewähren muss ist er Dir gegenüber nicht dazu verpflichtet. Er kann es aber machen wenn er es für sinnvoll hält.

Wie bereits oben beschrieben ist es aber wichtig, dass Du die Einspruchsfrist beachtest. Dein Einspruch muss innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bußgeldbescheids bei der Behörde eingehen. Es ist daher meines Erachtens sinnvoll den Einspruch zunächst nicht zu begründen, und nur auf eine nachfolgende Begründung hinzuweisen. Dadurch hättest Du die Frist gewahrt und könntest in Ruhe Deine Begründung formulieren und ggf. Akteneinsicht nehmen oder durch einen Anwalt vornehmen zu lassen.

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#9
 Von 
Alex Br.
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Frischling
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Hallo!

Habe vorhin den Einspruch beim Sachverständiger eingereicht.
Dieser hat mir auch einen Blick in die AKte gewährt.

Beim Tatbestand der Polizeit steht folgendes (Ich weiß den genauen Wortlaut nicht mehr 100%ig):

Der Führer des Fahrzeugs kam aus der Richtung xy und geriet an der Stelle yz wegen unangepasster Geschwindigkeit ins Schleudern.

Zudem meinte der Sachverständiger, dass für ihn der Sachverhalt der Polizei ziemlich klar sei.

Sollte ich den Einspruch dann lieber revendieren um weitere Kosten zu vermeiden oder gibt es für mich doch noch eine Chance?

MfG,
Alex B.


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#10
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
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Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

Hast Du Deinen Einspruch schon begründet?

Wie waren die Fahrbahn- und Sichtverhältnisse?

Wird durch irgendeine Beschilderung vor der Kurve gewarnt?

Wie begründet die Polizei die Annahme der nicht angepassten Geschwindigkeit? Letzteres sollte aus den Akten hervorgehen, die Du ja einsehen konntest.

Fraglich bleibt nämlich ob der Tatvorwurf, selbst wenn Deine Geschwindigkeit nicht angepasst gewesen sein sollte, so korrekt ist. Möglich wäre auch eine Ahndung gemäß Bkat 8.2:

quote:
Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren...in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung
Das würde auch nur 35€ kosten ohne Punkte und Probezeitmaßnahmen.

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#11
 Von 
Alex Br.
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:
Hast Du Deinen Einspruch schon begründet?

Nein habe ich nicht. Habe den Einspruch mit "Begründung folgt!" eingelegt.

quote:
Wie waren die Fahrbahn- und Sichtverhältnisse?

Es war sonnig an dem Tag, d.h. die Fahrbahn war trocken und dem entsprechend auch normale Sichtverhältnisse. Kein Nebel, kein Regen.

quote:
Wird durch irgendeine Beschilderung vor der Kurve gewarnt?

Die Geschwindigkeit wird auf 70 km/h begrenzt.

quote:
Wie begründet die Polizei die Annahme der nicht angepassten Geschwindigkeit?

Es steht keine Begründung im Protokoll.
quote:
Als die Polizei eingetroffen war, hab ich zu meinem Bedauern (im Schockzustand ) auf die Frage, ob ich zu schnell gewesen sei, ein "Könnte möglich sein" geantwortet.

Vielleicht ist die Polizei davon ausgegangen.

Ich hoffe die Antworten können dir ein wenig weiter helfen, um mir zu helfen.
Sollte ich dann in der Begründung erwähnen, dass es sich um Bkat 8.2 handeln könne?

MfG,
Alex B.


-- Editiert am 29.07.2009 16:40

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#12
 Von 
guest123-2388
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Frischling
(40 Beiträge, 27x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
Alex Br.
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Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Er hat nichts Näheres dazu gesagt.
Der Polizeibericht ist auch wirklich nicht lang, da kann man eigentlich nicht viel rausfiltern.
Zum Unfall selbst wird halt nur die unangepasste Geschwindigkeit erwähnt und das ins Schleudern kommen. Sonst nur noch Krankenwagen und ambulante Behandlung.

MfG,
Alex B.

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#14
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
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Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

Wenn da nicht eines der folgenden Verkehrszeichen war und unter dem Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auch kein Zusatz wie z.B. gefährliche Kurve, dann gab es keine angekündigte Gefahrenstelle. Wenn weiterhin, wie Du sagst die Fahrbahn trocken und die Sichtverhältnisse gut waren und kein Bahnübergang, keine Kreuzung und keine Einmündung in der Nähe gewesen sind und der Straßenverlauf nicht unübersichtlich gewesen sein sollte kann der Tatvorwurf so nicht aufrecht erhalten werden. Schließlich lautet der Bußgeldbescheid gemäß Bkat 8.1

quote:
Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis)
Eine, laut Deiner Beschreibung, langgezogene Kurve läßt sicherlich nicht auf eine Unübersichtlichkeit schließen. Zumal ein Tempolimit von 70 km/h galt, welches Du nach eigenen Angaben eingehalten hast.

So wie Du den Unfallhergang beschreibst ist imho in der Tat eine Unaufmerksamkeit unfallursächlich gewesen. Blöd halt, dass Du gegenüber der Polizei eingeräumt hast, dass Du möglicherweise zu schnell gewesen bist.

Daher würde ich den Einspruch derart begründen, dass Du aufgrund einer Unaufmerksamkeit oder Ablenkung (einer schönen Frau hinterhergeschaut, über ein Problem nachgedacht, Sender im Radio gesucht et.) zu nahe an den rechten Fahrbahnrand gekommen bist und daraufhin das Lenkrad verrissen hast und ins schleudern gekommen bist.

Weiterhin, dass aber selbst wenn die Behörde an dem Vorwurf der nicht angepassten Geschwindigkeit festhalten würde eine Ahndung nach Bkat 8.1 nicht zutreffend sei, da die Voraussetzungen wie z.B. Hinweis auf eine Gefahrenstelle, Unübersichtlichkeit, schlechte Wetter und Sichtverhältnisse etc. nicht gegeben seien. Somit könne der Vorwurf der unangepassten Geschwindigkeit nur mit Bkat 8.2 geahndet werden.

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#15
 Von 
Alex Br.
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Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich war heute an der Unfallstelle um dort die Beschilderung zu begutachten. Leider musste ich zu meinem Bedauern feststellen, dass vor der Kurve sogar zwei solche Schilder sind: .
Leider habe ich nicht so ein gutes Gedächtnis um zu sagen, ob vor dem Unfall sogar zwei von denen dort angebracht waren.

Zudem ist mir noch eingefallen, was der Sachverständiger zum Sachverhalt gesagt hat. Nachdem ist meinte, ich würde auf Unachtsamkeit plädieren, meinte er, dass würde nichts an der Ordnungswidrigkeit ändern, die da wäre, dass ich mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren bin. Weiterhin meinte er, ich sei so schnell gefahren, dass ich das Auto nicht mehr unter Kontrolle halten konnte.

MfG,
Alex B.

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#16
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
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Dann war die Kurve also doch eine angekündigte Gefahrenstelle. Geht man davon aus, dass der Unfall in Folge nicht angepasster Geschwindigkeit passierte läßt sich an dem Bußgeldbescheid nicht rütteln. Denn dann ist tatsächlich Bkat 8.1 anzuwenden, und Bkat 8.2 kommt nicht mehr in Frage.

Der einzige Ausweg ist also tatsächlich den Richter davon zu überzeugen, dass es nicht aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit, sondern aufgrund einer Unaufmerksamkeit zu dem Unfall gekommen ist.

Die Chance dazu besteht durchaus, für den Erfolg kann aber letztlich niemand garantieren.

Die Frage des Polizisten ob die Geschwindigkeit ursächlich für den Unfall gewesen sein könnte ist zwar juristisch nicht zu beanstanden, zeugt aber nicht von guter Polizeiarbeit. Ein versierter Polizist hätte Dir die Antwort die er hören möchte in einer solchen Situation nicht schon in den Mund gelegt. Dies könnte ein Ansatzpunkt sein den Richter davon zu überzeugen, dass es nicht die Geschwindigkeit war, die zu dem Unfall führte. Weiterhin solltest Du darlegen können, wie es zu der Unaufmerksamkeit gekommen ist.

Solltest Du an deinem Einspruch festhalten, wird eine Gerichtsverhandlung unvermeidbar sein, da der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle an dem Vorwurf festhalten wird. Dies hat er Dir ja bereits gesagt. Er kann auch fast nicht anders, da die Polizei davon ausgegangen ist das die nicht angepasste Geschwindigkeit trotz angekündigter Gefahrenstell ursächlich für diesen Unfall gewesen ist.

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#17
 Von 
guest123-2388
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Frischling
(40 Beiträge, 27x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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