Mir ist heute folgendes Passiert: An einer Einmündung die auf eine Vorfahrtberechtigte Straße führt habe ich am Stpooschild gehalten. Von rechts kam niemand. Von links näherte sich ein LKW dahinter ein PKW die beide nachr rechts blinkten, also in die Straße aus der ich herauskam.
Nachdem ich nochmal nach rechts und links schaute und gleiche Situation wie eben beschrieben vorfand, fuhr ich an. Einen kurzen Moment später sah ich etwas großes dunkles auf mich zukommen, es war der LKW der geradeausfuhr. Ich trat in die Bremse doch der LKW erwischte mich vorne.
Eine Zeugin die hinter mir fuhr bestätigte meine Wahrnehmung dass der LKW geblinkt hat. Die Polizei eröffnet nun gegen mich ein Bußgeldverfahren und die Hauptschuld wird wohl mich treffen laut der Polizei.
Der LKW Fahrer gab an dass sein Navi meinte er solle doch geradeaus fahren. Ist das ein Ansatz für eine Ablenkung? Es wurde kein Ausdruck aus dem Digitalen Tachograph genommen oder eine Tachoscheibe ausgewertet (der LKW wird aber aufgrund des Alters ein Digitalgerät gehabt haben)
Wie sind Ihre / Eure Einschätzungen zu solchen Fällen? Es gibt ja widersprüchlie Aussagen bezüglich der Schadensregulierung. Und was die Verkehrsrechtliche Seite angeht: Lohnt es sich gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen?
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Unfall mit Falschblinkendem LKW
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Wenn die Straße durch Vorfahrtsberechtigte belegt ist, bleibt man besser stehen. Egal was irgendwelche Blinker andeuten.
Denn man muss immer damit rechnen, das der Blinker versehentlich betätigt wurde oder Abbiegeabsicht spontanwieder aufgegeben wird.
Auch wenn der Bevorrechtigte blinkt, obwohl er geradeaus weiterfährt, bleibt sein Vorfahrtrecht bestehen. Ein Wartepflichtiger darf nur dann darauf vertrauen, daß der Vorfahrtberechtigte auch wirklich abbiegt, wenn der Beginn des Abbiegens durch eine eindeutige Geschwindigkeitsherabsetzung oder durch eine Abbiegebewegung deutlich wird.
LG Gießen, 1 S 557/98
Ein Vorfahrtsberechtigter darf zunächst einmal darauf vertrauen, dass ein Wartepflichtiger das Vorfahrtsrecht des Bevorrechtigten beachtet (Vertrauensgrundsatz). Jedoch kann das Verhalten des Vorfahrtsberechtigten zu einer Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes führen und eine Mitschuld an einem Unfall mit einem Wartepflichtigen begründen, BGH, VRS 13, 225, BGH, VersR 66,87
Wer mit dem Kfz unterwegs ist, darf sich nicht allein auf den gesetzten Blinker eines Anderen verlassen. Vielmehr muss er abwarten und sich vergewissern, ob das Fahrzeug tatsächlich auch abbiegt. Wer sich nicht überzeugt, dass das blinkende Fahrzeug tatsächlich in die vorgegebene Richtung abbiegt, handelt grob fahrlässig OLG Nürnberg, Az.: 3 U 2818/04
Eine Chance auf Mitschuld des Lkw-Fahrers sehe ich nur, wenn der Lkw mit aktiviertem Blinker die Geschwindigkeit verringert hätte oder es andere eindeutige Anzeichen gegeben hätte.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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Hallo
quote:Was deiner Schilderung nach auch stimmt.
Die Polizei eröffnet nun gegen mich ein Bußgeldverfahren und die Hauptschuld wird wohl mich treffen laut der Polizei.
quote:Wohl eher nicht.
Lohnt es sich gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen?
quote:Warum sollte das deiner Meinung nach gemacht werden?
Es wurde kein Ausdruck aus dem Digitalen Tachograph genommen oder eine Tachoscheibe ausgewertet
quote:Der Schaden wird wohl anteilig der Schuldverhältnisse reguliert, denke 80% sollte man dir aber mindestens an Schuld egeben...
Es gibt ja widersprüchlie Aussagen bezüglich der Schadensregulierung.
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quote:Um zu überprüfen, ob der LKW die Geschwindigkeit eindeutig verringert hat.
quote:Es wurde kein Ausdruck aus dem Digitalen Tachograph genommen oder eine Tachoscheibe ausgewertet
Warum sollte das deiner Meinung nach gemacht werden?
Dann könnte man nämlich wie in dem Urteil vom LG Gießen argumentieren, das @Harry van Sell weiter oben zitiert hat.
Gruß
Shihaya
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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage und nicht für das, was ihr versteht!"
quote:
Um zu überprüfen, ob der LKW die Geschwindigkeit eindeutig verringert hat.
Daß diese Überprüfung nicht erfolgte, führt aber nicht dazu, daß nun der mögliche Vortrag des TE (daß die Geschwindigkeit verringert wurde) zwingend als korrekt anzunehmen ist. Die Beweislast ändert sich dadurch nicht.
Im übrigen hat der TE zumindest hier gar nicht vorgetragen, daß die Geschwindigkeit verringert wurde. Wenn er das nicht wahrgenommen hat, ist er folglich verkehrswidrig losgefahren, sodaß es IMO nicht mehr darauf ankäme, ob der Lkw wirklich die Geschwindigkeit verringert hat.
Unabhängig davon ist aber klar, daß keine Überprüfung vorgenommen wird, wenn der TE nicht einmal selbst behauptet, daß er wegen einer Verlangsamung des Lkw zum Einfahren berechtigt gewesen wäre.
Eine "Ablenkung" durch das Navi wäre ebenfalls unbeachtlich, da für den Unfall das Fehlverhalten des TE kausal war. Der Lkw-Fahrer behält seine Vorfahrt auch bei "Ablenkung", sodaß sich hier eine Kausalitätsbetrachtung verbietet.
-- Editiert BuffySlayer am 15.04.2013 17:11
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