Unfall mit Personenschaden

16. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
50er
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unfall mit Personenschaden

Hallo,

hatte einen Unfall, rein von dem Bild das sich dargestellt hat, bin ich auch 100% Schuld.

habe ein Stopp-Schild überfahren, dabei ein Fahrzeug in der Seite getroffen und ein weiteres wurde dadurch auch stark beschädigt.
Die Dame hat sich noch am Unfallort selber einen Krankenwagen rufen lassen. Der Herr ist jetzt auch Krankgeschrieben.
Insgesamt waren außer mir 3 Personen beteiligt. Zwei sind Krankgeschrieben, beim dritten habe ich mich entschuldigt und nach gefragt wie es ihm geht. Vor dem Stoppschild ist noch ein Sichtschutz.

Was habe ich für eine Strafe ganz grob zu erwarten? Verliere ich meinen Führerschein und damit auch meinen Job?

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Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Hi,

das kann man schwer vorhersagen. § 69 StGB listet Delikte auf, bei denen man regelmäßig den FS los ist - fahrlässige Körperverletzung gehört NICHT dazu. Die Möglichkeit besteht aber natürlich trotzdem...Abgesehen davon dürfen Sie mit einer Geldstrafe und 5 Punkten rechnen.

Gruß vom mümmel

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4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
50er
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort,

2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
[color=red] 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), [/color]

liegt dies bei Überfahren eines Stoppschildes nicht vor?

In welchem Bereich kann ganz grob das Bußgeld liegen?

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Hi,

§ 315c ist zumindest denkbar - insofern wäre der FS doch in Gefahr. Von einem Bußgeld schrieb ich nichts - GELDSTRAFE steht da. Das ist was anderes, was man nicht einfach in einem Katalog nachschlägt. Geldstrafen legt der zuständige Richter nach seinem Ermessen fest.

Gruß vom mümmel

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#4
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1939x hilfreich)

Nö, ist in aller Regel kein 315er.

Wie das Verfahren weitergeht hängt im wesentlichen von der Schwere der Verletzungen ab, und davon ob die Verletzten einen Strafantrag stellen. Ohne Strafantrag und / oder bei geringfügigen Verletzungen wird das Strafverfahren in der Regel eingestellt und zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit (Überfahren des Stoppschilds / Mißachtung der Vorfahrt mit Unfallfolge) an die Bußgeldstelle abgegeben.

Ich würde mich mal nach dem Befinden der verletzten Personen erkundigen, mich für den Vorfall entschuldigen. Eine Flasche Wein, Schachtel Pralinen oder ein Blumenstrauß könnten helfen, dass die Opfer keinen Strafantrag stellen. Außerdem hättest Du dann Infos zum Schweregrad der Verletzungen.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Hi,

ich widerspreche Dir ja nur ungern, aber meines Wissens nach wird in solchen Fällen grundsätzlich das "öffentliche Interesse" von der Staatsanwaltschaft betont, so daß eine Strafverfolgung auch ohne Strafantrag möglich ist. Und eine Verfahrenseinstellung ist zwar möglich, aber die liegt dann im Ermessen eben jener Staatsanwaltschaft...

Gruß vom mümmel

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1939x hilfreich)

Das ist richtig, und steht auch nicht im Widerspruch zu meinen Angaben. Bei schwerwiegenden Verletzungen wird die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bejahen und das Strafverfahren auch ohne Strafantrag vorantreiben.

Bei mittelschweren Verletzungen wird der Staatsanwalt seine Entscheidung ob er das Strafverfahren weiter verfolgen oder einstellen möchte auch von der Frage ob ein Strafantrag gestellt wurde abhängig machen.

Bei leichten bzw. geringfügigen Verletzungen wird er das Strafverfahren auch dann einstellen wenn ein Strafantrag gestellt wurde.


Nachtrag: Bei der Entscheidung spielt natürlich auch die Schwere des Verschuldens ein große Rolle. Dabei ist ein "normaler" Vorfahrtverstoß sicherlich anders zu bewerten als eine Geisterfahrt auf der Autobahn. Wobei Letztere auch ohne Unfall, aber bei Gefährdung anderer, den 315c erfüllen würde. Ersterer dagegen in aller Regel nicht.


Nachtrag2:
Habe etwas zu flüchtig gelesen und muss nun Dir widersprechen. Eine fahrlässige Körperverletzung ist ein bedingtes Antragsdelikt. Also kein Offizialdelikt. Von daher wird der Staatsanwalt nicht in aller Regel sondern nur unter besonderen Voraussetzungen das besondere öffentliche Interesse bejahen und das Verfahren auch ohne Strafantrag vorantreiben.



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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."



-- Editiert am 16.02.2010 17:37

-- Editiert am 16.02.2010 17:40

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1939x hilfreich)

quote:
In welchem Bereich kann ganz grob das Bußgeld liegen?
Schwierig zu sagen. Sollte es tatsächlich zu einem Strafbefehl / Urteil wegen fahrlässiger Körperverletzung kommen wäre, je nach Schwere der Verletzungen mal ganz grob (mir sind die Art und Schwere der Verletzungen ja nicht bekannt) mit 1-2 Nettomonatseinkommen zu rechnen. Bei sehr schwerwiegenden Verletzungen, die hier aber vermutlich nicht vorlagen, käme sogar eine Freiheitsstrafe in Betracht, die dann aber zur Bewährung ausgesetzt würde. Das wäre dann der absolute worst case.


Sollte das Verfahren eingestellt und an die Bußgeldstelle abgegeben werden gäbe es ein Bußgeld in Höhe von 120€ zzgl. 23,50€ Gebühren und Auslagen der Behörde, und 3 Punkte.


Nachtrag:
Es gibt noch eine dritte, aber eher unwahrscheinliche Option: Der Staatsanwalt stellt das Verfahren gegen Geldbuße ein. Dann gäbe es keine Punkte. Die Höhe der Geldbuße wäre auch hier von der Schwere der Verletzungen abhängig und kann nähere diesbezügliche Kenntnisse nicht näher beziffert werden.




In beiden Fällen kämen ggf. nachfolgend noch Probezeitmaßnahmen hinzu.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

-- Editiert am 16.02.2010 17:50

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Hi,

ich habe jetzt die entsprechende Regelung gefunden, die in der Tat Dir recht gibt: "Ein Grundsatz, daß bei einer im Straßenverkehr begangenen Körperverletzung das öffentliche Interesse stets oder in der Regel zu bejahen ist, besteht nicht." So steht es in den "Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren" unter Punkt 243. Offenbar war es zumindest nötig, dieses den Staatsanwälten mal klar zu machen...

Gruß vom mümmel

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#9
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1939x hilfreich)

Hallo Mümmel,

vielen Dank für Deine Recherche.

quote:
Offenbar war es zumindest nötig, dieses den Staatsanwälten mal klar zu machen...
LOL.

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