Unfall mit Personenschaden ohne Polizei, Probezeit

12. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
guest-12310.10.2012 19:02:05
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)
Unfall mit Personenschaden ohne Polizei, Probezeit

Guten Abend,
hier einmal ein fiktiver Fall mit der Bitte um kurze Beantwortung der untenstehenden Fragen:

A: Autofahrer (Unfallverursacher) hat noch Probezeit
B: Rollerfahrer (Unfallopfer)
C: Autofahrer (Zeuge)

A, B und C fahren auf zweispuriger Straße, nach dem Überholen schert A zu wieder früh ein und es kommt zur Kollision mit B. B stellt am Unfallort keine großen Verletzungen fest. A, B & C tauschen Kontaktdaten aus, A meldet Unfall seiner Haftpflichtversicherung. Polizei wird nicht gerufen / ist nicht anwesend.

B stellt zu Hause doch stärkere Schmerzen fest und fährt ins Krankenhaus, es werden Rippenprellungen festgestellt, keine Brüche, keine bleibenden Schäden. B ist für 2 Wochen arbeitsunfähig und wird behandelt (Schmerzmittel etc.).

B übergibt die weitere Bearbeitung an Rechtsanwalt, jedoch noch für die Bearbeitung der Schadensregulierung mit der Haftpflichtversicherung von A, es wird keine Anzeige gegen A erstattet. Die Kosten für den Anwalt werden von der Verkehrsrechtsschutzversicherung von B übernommen.

Fragen:
1. Muss A strafrechtliche bzw. probezeitrelevante Konsequenzen fürchten, sofern B weiterhin keine Anzeige erstattet d.h. kann der Unfall in irgendeiner Weise aktenkundig bei der Polizei werden (durch Meldung des Arztes, der Krankenversicherung von B etc.)?

2. Kann B im Falle bleibender Schäden (von denen nicht ausgegangen wird) Probleme bekommen, wenn der Fall nicht bei der Polizei gemeldet ist?

3. Wenn die Haftpflichtversicherung von A die Schäden von B nicht in ausreichender Höhe übernehmen will (Schäden am Roller, Behandlungskosten, Schmerzensgeld etc.), kann eine eventuelle Klage von B Konsequenzen (strafrechtlich, probezeitrelevant) für A haben oder würde sich diese Klage ausschließlich gegen die Haftpflichtversicherung von A wenden?

Viele Grüße

-- Editiert ga1234 am 12.08.2012 22:30

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Kurz und gut: Alles nein.

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12310.10.2012 19:02:05
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Herzlichen Dank für die Antwort!

Dann wäre A in diesem Falle ja wirklich mit sehr viel Glück aus der Nummer herausgekommen.

Nur zum Verständnis: Könnte die Krankenversicherung B um eine Schweigepflichtsentbindung bitten und Anzeige bei der Polizei erstatten? Ggf. um die Behandlungskosten von A bzw. der Haftpflichtversicherung von A zu fordern?



-- Editiert ga1234 am 12.08.2012 23:31

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Warum sollte sie Anzeige erstatten? Die Haftpflicht müsste auch so zahlen.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12310.10.2012 19:02:05
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Das leuchtet ein, zumal die Schuldfrage auch eindeutig geklärt ist.
Herzlichen Dank noch einmal und Gute Nacht!

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

zu 1. Ein § 229 StGB könnte bei bekanntwerden beim Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt werden



zu 2. Es könnte Komplikationen bei der Regulierung geben wenn sich die Verletzungen nicht dem Unfall zuordnen lassen (z.B. weil polizeiliche Aufzeichnungen/Nachweise fehlen)



zu 3. Ein § 229 StGB könnte bei bekanntwerden beim Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt werden



Das wären jedoch 'worst case' Szenarien deren Eintritt eher unwarscheinlich ist.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12310.10.2012 19:02:05
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke für Ihre Antwort:

quote:<hr size=1 noshade>Ein § 229 StGB könnte bei bekanntwerden beim Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt werden <hr size=1 noshade>

Dazu müsste der Unfall aber erstmal der Polizei bekannt werden.

Meine Frage bezog sich daher eher auf die Möglichkeit und die Wahrscheinlichkeit eines Bekanntwerdens.

Wenn ich es richtig verstanden habe besteht die einzige Gefahr für A darin, dass der Arzt bzw. die Krankenversicherung Anzeige gegen A erhebt, was jedoch äußerst unwahrscheinlich ist. Dazu müsste zudem eine Schweigepflichtsentbindung von B eingeholt werden. Besteht eine weitere Möglichkeit, wie der Unfall bei der Polizei bekannt werden könnte?

Wenn A & B beide nicht an einer strafrechtlichen Verfolgung interessiert sind, sollte A dann B daraufhinweisen den Arzt nicht von seiner Schweigepflicht zu entbinden?
Dazu die Info: Der Unfall liegt ca. 4 Wochen zurück, die Behandlung von B ist seit 2 Wochen abgeschlossen. B ist seitdem nicht länger arbeitsunfähig.

quote:<hr size=1 noshade>zu 2. Es könnte Komplikationen bei der Regulierung geben wenn sich die Verletzungen nicht dem Unfall zuordnen lassen (z.B. weil polizeiliche Aufzeichnungen/Nachweise fehlen) <hr size=1 noshade>

Das würde ja aber auch keine nachträgliche Anzeige rechtfertigen, da die Verletzungen bereits (weitgehend) verheilt sind.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Bleiben Sie entspannt. Die Ausführungen von HvS sind mehr akademischer, denn praktisch relevanter Natur. Wahrscheinlichkeit es Eintritts: Prozentual mit 0, beginnend.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12310.10.2012 19:02:05
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Herzlichen Dank für Ihre freundliche und kompetente Auskunft.

Dann kann A sich jetzt ja "beruhigt zurücklehnen", sich informieren, ob die Schadensregulierung zur Zufriedenheit B's durchgeführt wurde und persönliche Lehren aus dem Unfall ziehen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Über die Wahrscheinlichkeit eines Bekanntwerdens kann man nur spekulieren.

Je besser die Schadensregulierung zur Zufriedenheit B's durchgeführt wurde, desto geringer ist die Warscheinlichkeit negativer Folgen für A durch offiziell ermittelnde Stellen.



quote:
Meine Frage bezog sich daher eher auf die Möglichkeit und die Wahrscheinlichkeit eines Bekanntwerdens.

Wenn ich es richtig verstanden habe besteht die einzige Gefahr für A darin, dass der Arzt bzw. die Krankenversicherung Anzeige gegen A erhebt,

Die Möglichkeit eines Bekanntwerdens rein auf die Möglichkeit einer Anzeige zu beschränken ist etwas kurzsichtig.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12310.10.2012 19:02:05
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Wo genau bestünden denn, ihrer Ansicht nach, noch Möglichkeiten eines Bekanntwerdens?



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1x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:
Wo genau bestünden denn, ihrer Ansicht nach, noch Möglichkeiten eines Bekanntwerdens?

B verklagt A vor Gericht, Staatsanwalt sitzt im Verhandlungssaal.
B erzählt seinem Kumpel Staatsanwalt Meier von der Sache.


Aber wie ich bereits in meinem ersten Beitrag erwähnte, 'worst case' Szenarien deren Eintritt eher unwarscheinlich ist.

Gleichwohl ist ein pauschales verneinen des möglichen Eintrittes solcher Konstellationen etwas zu pauschal wenn nach möglichen Varianten gefragt wird.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort


#14
 Von 
guest-12310.10.2012 19:02:05
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke für die Auskunft. Gerade im vorliegenden Fall halte ich diese für äußerst unwahrscheinlich.
Eine Klage von B steht derzeit absolut nicht im Raum, auch bezweifle ich dass B einen Staatsanwalt zum Freund hat (wissen tue ich es aber natürlich nicht).
Grundsätzlich haben Sie aber natürlich Recht, dass die von Ihnen beschriebenen Szenarien ebenfalls zu einem Bekanntwerden führen könnten.

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