Unfall und Alkohol

29. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)
Unfall und Alkohol

Hallo....

Meiner Schwester ist Folgendes passiert: Sie war Nachts nach der Disco nach Hause gefahren. Es regnete, sie kam auf der Autobahn von der Spur ab, fuhr AUF eine Leitplanke (wie auf Schienen), traf ein Mäuerchen, kippte mit dem Auto auf den Seitenstreifen. Ihr ist zum Glück nichts passiert, krabbelte raus, wartete, bis jemand anhielt, und die Polizei wurde gerufen.

Auf die Frage, ob sie Alkohol getrunken hätte, antwortete die Nuss mit JA, also musste sie blasen. 0,8 Promille wurden angezeigt, Führerschein beschlagnahmt, ab auf die Wache zur Blutabnahme.

Das ist 3 Wochen her, und noch immer sind die Blutergebnisse nicht da. Sie rief gestern bei der Polizei an, um nachzufragen, und man teilte ihr mit, dass:

1. In der Anzeige wurde versäumt, den geblasenen Wert einzutragen.

2. Minimalwert 0,82 Maximalwert 1,26

Warum diese Minimal- und Maximalwerte? Was oder wie wird da berechnet?

Was für eine Strafe blüht ihr?

Muss sie MPU machen?

Was könnte sie tun, um das Strafmaß zu mildern?

Anwalt ja oder nein?

Ein Freund von mir ist Anwalt, und er meinte, bis zu 15 Monate ist der Lappen schon mal weg...

Wenn sie so einen Kurs für Alkoholsünder macht könnte dies für sie positive Auswirkungen bezüglich der Strafe haben?

Könnte das Urteil etwas milder ausfallen, weil sie alleinerziehende Mutter von 2 Kindern (3 J. und 4 J.) und berufstätig ist?

Der Wagen ist Totalschaden und Vollkasko versichert. Zahlt die Versicherung trotzdem, obwohl Alkohol mit im Spiel war?

Für Antworten auf meine Fragen bedanke ich mich im Voraus!!!

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

quote:
1. In der Anzeige wurde versäumt, den geblasenen Wert einzutragen.

Das dürfte unerheblich sein. Mit 0,8 Promille ist man zwar nur im Bereich einer Ordnungwidrigkeit. Aber nur so lange nichts passiert. Da es hier zum Unfall kam wird man Deiner Schwester alkoholbedingte Ausfallerscheinungen anlsten. Damit liegt eine Straftat vor, und es gilt auschliesslich das Ergebnis der Blutuntersuchung. Der Atemalkoholgehalt ist irrelevant.

quote:
2. Minimalwert 0,82 Maximalwert 1,26

Warum diese Minimal- und Maximalwerte? Was oder wie wird da berechnet?

Das ist wohl ein Schätzwert der Polizei aufgrund der AAK (Atemalkoholkonzentration). Abweichungen von 0,2 Promille zwischen AAK und BAK (Blutalkoholkonzentration) sowohl nach oben als auch nach unten sind häufig. Daher ergibt sich wohl der Schätzwert. Ist aber relativ egal.

quote:
Was für eine Strafe blüht ihr?

Eine Geldstrafe von ca. 40-50 Tagessätzen, wobei ein Tagessatz 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens entspricht. Weiterhin wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist verhängt während der keine neue Fahrerlaubnis erteil werden darf.

quote:
Was könnte sie tun, um das Strafmaß zu mildern?

Da hat sie nicht viel Möglichkeiten. Evtl. könnte sich eine freiwillige verkehrspsychologische Beratung strafmildernd auswirken. Möglicherweise könnte auch ein guter auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt die Strafe ein wenig drücken. Zaubern kann aber niemand, und ob es das Geld wert ist...

quote:
Anwalt ja oder nein?

Siehe oben

quote:
Ein Freund von mir ist Anwalt, und er meinte, bis zu 15 Monate ist der Lappen schon mal weg...

Wenn Deine Schwester Ersttäterin ist sind die 15 Monate zu hoch gegriffen. Der befreundete Anwalt ist wohl nicht auf Verkehrsrecht spezialisiert.

quote:

Könnte das Urteil etwas milder ausfallen, weil sie alleinerziehende Mutter von 2 Kindern (3 J. und 4 J.) und berufstätig ist?

Nein. Warum auch?

quote:
Wenn sie so einen Kurs für Alkoholsünder macht könnte dies für sie positive Auswirkungen bezüglich der Strafe haben?

Es gibt, je nach Bundesland, Möglichkeiten der nachträglichen Sperrfristverkürzung. Infos hierzu beim TÜV, dem zuständigen Gericht oder auch im Internet.

quote:
Der Wagen ist Totalschaden und Vollkasko versichert. Zahlt die Versicherung trotzdem, obwohl Alkohol mit im Spiel war?

Nein, die Vollkasko wird nicht zahlen. Sollte Fremdschaden entstanden sein muß die Haftpflichtversicherung für den Fremdschaden aufkommen. Sie wird dann aber bis zu 5000€ Regress nehmen und den Vertrag, auch wenn der Schaden darunter liegen sollte, hochstufen.

edit:
quote:
Muss sie MPU machen?

Wenn sie Ersttäterin ist muß sie nicht zur MPU. Die neue Fahrerlaubnis kann 3 Monate vor Sperrfristende beantragt werden.

-- Editiert von Freudenfeuer am 29.12.2007 13:54:22

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten!

Also, vor ca. 3 Jahren musste sie den Führerschein schon mal abgeben wegen zu schnellem Fahren... Ich glaube, es war für 1 Monat... Wird das nun eine Rolle spielen...?

Der befreundete Anwalt ist ausschließlich auf Verkehrsrecht spezialisiert. Er sagte, es könnten BIS ZU 15 Monate werden. Er würde den Fall natürlich übernehmen, aber wir sind noch am überlegen, ob sie dadurch einen Vorteil hat, oder eben nur Kosten.

Die Sache mit der verkehrspsychologischen Beratung hat sie schon ins Auge gefasst... Nur, soll sie sich jetzt schon dafür anmelden, obwohl noch kein Urteil gesprochen wurde? Das würde ca. 500,- kosten, und wenn sie dadurch nur ein VIELLEICHT milderes Urteil bekommt würde sie sich das Geld lieber sparen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

quote:
Also, vor ca. 3 Jahren musste sie den Führerschein schon mal abgeben wegen zu schnellem Fahren... Ich glaube, es war für 1 Monat... Wird das nun eine Rolle spielen...?

Das spielt, wenn sonst nichts war, keine Rolle.

quote:
Der befreundete Anwalt ist ausschließlich auf Verkehrsrecht spezialisiert. Er sagte, es könnten BIS ZU 15 Monate werden.

Bis zu 15 Monate ist im Prinzip korrekt, aber aufgrund der von Dir geschilderten Situation nicht realistisch. Ich schätze die Sperrfrist eher auf 10-12 Monate. Das habe ich in meiner ersten Antwort leider vergessen. Sorry.

quote:
Er würde den Fall natürlich übernehmen, aber wir sind noch am überlegen, ob sie dadurch einen Vorteil hat, oder eben nur Kosten.

Keine Ahnung wie weit die Freundschaft geht. Vielleicht wäre er ja nicht so teuer. Ansonsten denke ich, dass die Sache doch eindeutig ist, und man das Geld in eine sperrfristverkürzende Maßnahme besser investiert wäre.

quote:
Die Sache mit der verkehrspsychologischen Beratung hat sie schon ins Auge gefasst... Nur, soll sie sich jetzt schon dafür anmelden, obwohl noch kein Urteil gesprochen wurde? Das würde ca. 500,- kosten, und wenn sie dadurch nur ein VIELLEICHT milderes Urteil bekommt würde sie sich das Geld lieber sparen.

Diese Beratung könnte die Strafe tatsächlich etwas mildern. Aber einen weltbewegenden Unterschied sollte man sich davon nicht versprechen. Zudem ist Deine Schwester in einem Promillebereich, wo ihr noch kein Alkoholmissbrauch unterstellt wird. Wie auch schon beim Anwalt würde ich das Geld lieber in sperrfristverkürzende Maßnahmen investieren.

Die endgültige Entscheidung kann Deiner Schwester hier niemand abnehmen. Kommt natürlich auch auf ihre finanzielle Situation an.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Die Mindestsperrfrist bei Entzug der Fahrerlaubnis sind 6 Monate, damit muss sie also mindestens rechnen.

Dann gibt es noch dies:
Kurs zur Sperrfristverkürzung: Mainz 77

Vom TÜV:
Für Personen, denen wegen einer Alkoholfahrt die Fahrerlaubnis entzogen wurde, bieten wir einen Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer/innen nach dem Modell Mainz 77 an. Damit kann vor Gericht eine Sperrfristverkürzung um 2 Monate erreicht werden. Voraussetzungen für die Teilnahme ist ein erstmaliger Führerscheinentzug wegen Alkohol und eine Teilnahmeempfehlung nach einem Vorgespräch. I

Vermutlich wird keine Anklage mit abschließendem Urteil, sondern ein Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft beantragt werden.
Eine Sperrfrist von 8-12 Monaten halte ich nicht für ausgeschlossen, welche ja, wie das Modell 77 besagt, auch 1-2 Monate verkürzt werden kann. Dies betrifft aber nur die vom Gericht festgesetzte Sperrfrist.
Ob und wann sie tatsächlich nach dem regulären Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis wiedererlangt, ist dann Sache der Führerscheinstelle.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Nochmals herzlichen Dank :)

Hab ihr das kopiert und geschickt. Mal sehen wie sie sich entscheidet.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

quote:
Die Mindestsperrfrist bei Entzug der Fahrerlaubnis sind 6 Monate, damit muss sie also mindestens rechnen.

Bei einer Trunkenheitsfahrt mit Unfallfolge wird es keinesfalls bei 6 Monaten bleiben.

quote:
Damit kann vor Gericht eine Sperrfristverkürzung um 2 Monate erreicht werden.

Das ist, wie ich schon sagte, regional unterschiedlich. Möglich sind bis zu 3 Monate. In der Praxis wird die Sperrfrist aber nur um 2 Monate verkürzt.

quote:
Eine Sperrfrist von 8-12 Monaten halte ich nicht für ausgeschlossen

Aber ich. Unter Berücksichtigung der vorläufigen Entziehung halte ich weniger als 10 Monate für ausgeschlossen.

quote:
Ob und wann sie tatsächlich nach dem regulären Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis wiedererlangt, ist dann Sache der Führerscheinstelle.

Wenn die Sperrfrist abgelaufen ist und keine sonstigen Zweifel an der Fahreignung bestehen muß die FEB eine neue Fahrerlaubnis erteilen. Über die Sperrfristverkürzung entscheidet nicht die FEB sondern das zuständige Gericht. Wobei die Meinung der zuständigen Staatsanwaltschaft in aller Regel berücksichtigt und vom Gericht übernommen wird.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Ich habe gerade 'mal in die 'Vollen'gegriffen:

Fall 1:
Tatzeit 10.10.2007, BAK 2,07 Promille,
kein Unfall, Entzug der Fahrerlaubnis 9 Monate

Fall 2:
Tatzeit 25.08.2007, BAK 1,35 Promille,
mit Unfall, Entzug der Fahrerlaubnis 6 Monate.

--Aber ich. Unter Berücksichtigung der vorläufigen Entziehung halte ich weniger als 10 Monate für ausgeschlossen.--

Natürlich wurde bei Fall 1 und Fall 2 die Frist des vorläufigen Entzuges schon mit eingerechnet.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

Quelle?

Was heißt mit eingerechnet? Im Urteil / Strafbefehl steht die Sperrfrist ab Rechtskraft des Urteils / Strafbefehl. Sechs Monate inkl. der Zeit der vorläufigen Entziehung halte ich bei einer TF mit Unfallfolge für ausgeschlossen. Wenn sich das Verfahren aber über mehrere Monate hingezogen hat wäre es durchaus im Rahmen des Möglichen das im Urteil / Strafbefehl 6 Monate festgesetzt werden. Daher wäre ich für eine Quellenangabe sehr dankbar.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

@Freudenfeuer ,ich hatte mich etwas ungeschickt ausgedrückt.



Quellenangaben kann ich keine machen, da nicht im Netz, sondern aus der Strafakte.
Aus dem Polizeibericht:

Alleinbeteiligter 01 befuhr die Straße in... in Richtung..... In der dortigen S-Kurve kam der 01 aufgrund der Alkoholisierung nach rechts von der Fahrbahn ab und fuhr dann gegen ein dortiges Eisengeländer. Dabei riss er sich das rechte Vorderrab ab, was ihn von der Weiterfahrt abhielt.
Bei der Unfallaufnahme stellte sich heraus, dass 01 Atemalkohol hatte. Ein um...Uhr durchgeführter Drägertest auf der Dienststelle ergab einen Wert von 1,19 Promille.
Tatzeit: 25.08.2007 .

Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft beantragt am 21.11.07:

Ihnen wird zur Last gelegt, am...in...vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen.
........Die Ihnen am um ...entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,35 Promille.......

...Zahl der Tagessätze 35

.....
Ihnen wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, Ihnen vor Ablauf von noch weiteren 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Strafbefehl wurde erlassen mit Datum vom 28.11.2007.

Es wären hier also 9 Monate Sperrfrist, die am 28.5.2008 ablief.


Merkblatt bei Entziehung der Fahrerlaubnis

1.
In Ihrer Strafsache ist Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen worden.
Ihre Fahrerlaubnis ist damit erloschen, der Führerschein nicht mehr gültig.
Sie dürfen keine fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge führen, bevor die festgesetzte Sperre (siehe Nr. 2) abgelaufen ist und die zuständige Führerscheinstelle auf Ihren Antrag eine neue Fahrerlaubnis erteilt und einen neuen Führerschein ausgestellt hat.
2.
Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ist erst nach Ablauf der festgesetzten Sperre zulässig. Die Berechnung der Sperre beginnt nicht schon mit der Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins, sondern erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Unter Einrechnung der Zeit, in der die Fahrerlaubnis nach Verkündung des Urteils der letzten Tatsacheninstanz bzw. Erlass des Strafbefehls vorläufig entzogen oder der Führerschein verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt war, endet die Sperre am
Ende der Sperre




3.
Da die Bearbeitung eines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nimmt, empfiehlt es sich, den Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bereits mehrere Wochen vor Ablauf der Sperre zu stellen, falls Sie die Fahrerlaubnis unmittelbar nach Fristablauf erhalten möchten.
In sind zuständig:
• in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung,
. in verbandsfreien Gemeinden die Gemeindeverwaltung oder die Kreisverwaltung,
• in verbandsangehörigen Gemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung oder die Kreisverwaltung.

4.
Die Nummern 1 bis 3 geltend entsprechend, wenn Sie Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, für die Ihnen ein Führerschein von den Dienststellen des Bundesgrenzschutzes, der Bundeswehr, der Bundespost, der Bundesbahn oder Polizei erteilt wurde.
5.
Sind Sie Inhaber eines ausländischen Fahrausweises, dürfen Sie während der Sperre im Bereich der Bundesrepublik Deutschland keine Kraftfahrzeuge führen, für die es einer Fahrerlaubnis bedarf. Wenn Ihr Führerschein von einer Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, wird er an die ausstellende Behörde zurückgesandt. Andernfalls werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre im ausländischen Fahrausweis vermerkt. Wenn Sie die Vorlage des Fahrausweises verweigern, wird dieser beschlagnahmt. Die Berechtigung, von der ausländischen Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist im Bereich der Bundesrepublik Deutschland wieder Gebrauch zu machen, müssen Sie neu beantragen.
6.
Besitzen Sie noch keine Fahrerlaubnis, darf Ihnen vor Ablauf der Sperre (seine Nr. 2) keine Fahrerlaubnis erteilt werden.
7.
Führen Sie ein Kraftfahrzeug, obwohl sie die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzen, können Sie nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.



--bevor die festgesetzte Sperre (siehe Nr. 2) abgelaufen ist und die zuständige Führerscheinstelle auf Ihren Antrag eine neue Fahrerlaubnis erteilt und einen neuen Führerschein ausgestellt hat. --


darauf bezog sich meine Aussage:
Ob und wann (und wie hätte es vollständigerweise heissen müssen) sie tatsächlich nach dem regulären Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis wiedererlangt, ist dann Sache der Führerscheinstelle.



0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Na, da wird sie sich bestimmt tierisch freuen :grins:

Da ihr Fahrzeug eh nun Schrott ist, sie sich erstmal kein Neues leisten kann, hat so eine längere Sperre auch was Gutes....;)

Sorry, nicht lustig, aber ich hoffe sehr, dass sie draus lernt und so einen Mist nicht noch mal macht.. :bang:

Nochmals vielen Dank!!!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Dinsche= Martina?

Schwesterchen kann auch noch Ratenzahlung beantragen. Die hiesige Staatsanwaltschaft geht bis auf monatliche Zahlungen von 50,-EURO herunter. Kein Problem.

Wie sagte doch ein Trainer von einem Bundesligaverein? Lebbe geht widaa;dance:

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Dinsche=Nadine

Ratenzahlung hört sich auch ganz gut an...:)

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

...Dinsche=Nadine..

ah, jetzt ja, Yo comprende

-Ratenzahlung hört sich auch ganz gut an-


Schreiben an die Staatsanwaltschaft:
Aktenzeichen: ....Js......

Gehaltsbescheinigung in Kopie , Mietvertrag in Kopie, Aufstellung monatlicher Abzüge insgesamt - Ratenzahlungsvorschlag .....

geht durch...ehrlich.

und Nadine.....dass Du diesem Forum erhalten bleibt, dass wünsche ich Dir, und (mir) Allen......erfrischend. :wipp:


0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

Hallo meri,

vielen Dank für Deine Antwort.

Im von Dir erwähnten Fall hat das Gericht eine Sperrfrist von 6 Monaten verhängt. Da im von Dir geschilderten Fall nicht per Strafbefehl sondern erst mit einem gerichtlichen Urteil eine rechtskräftige Entscheidung erzielt wurde ist wohl von einem längeren Verfahren auszugehen. In einem solchen Fall ist eine Verfahrensdauer von 4-6 Monaten absolut normal, und während dieser Zeit bleibt üblicherweise die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Addieren wir nun die 4 bis 6 Monate zu den 6 Monaten Sperrfrist, die das Gericht verhängt hat, dann kommen wir auf eine Sperrfrist von 10-12 Monaten. Das wiederum wäre genau der von mir im vorliegenden Fall prognostizierte Zeitraum der Sperrfrist.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

@Freudenfeuer -
Es waren wohl ca. 9 Monate Entzug der Fahrerlaubnis. Wie, wann , der in diesem Falle der ehemalige Besitzer der Fahrerlaubnis diese wieder zurückerlangt, weiß ich in Ermangelung der mir nicht vorliegenden verwaltungstechnischen Anordordnngen nicht zu beantworten . Ob diese von Stadt zu Stadt, Land zu Land variieren...., keine Ahnung.
Es ist aber kein Prob. für mich, diese anzufordern.


In diesem Sinne: Alles Gute für das nächste Jahr :party:

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

@meri,

mit 9 Monaten war der Betroffene gut bedient. Ist aber sicherlich im Rahmen de Möglichen. Es gibt da auch sicherlich regionale Unterschiede. Jeder Richter ist in seiner Entscheidung frei. Vielleicht hat der in diesem Fall zuständige Richter ja auch gerne mal einen über den Durst getrunken? :crazy:

Mußt Dir wegen mir aber keine Mühe machen die Infos zu besorgen.

Danke und Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

..Vielleicht hat der in diesem Fall zuständige Richter ja auch gerne mal einen über den Durst getrunken...

Keine Bange, Freudenfeuer ,

nach dem Genuß von 2Tassen Glühwein auf dem Weihnachtsmarkt war der letze Woche 'hinüber' :kotz: oh mon dieu....Richter sind halt auch nur Menschen.......manchmal, je höher das Gericht, weitab der Realität. Stichwort: Rechtsphilosophie..... :grins:

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.800 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen