Unterbrechung der Verjährung rechtens?

5. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
Daniel_D
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterbrechung der Verjährung rechtens?

Hallo zusammen,

ich wurde Ende Juni geblitzt, mit anschließender Kontrolle.
Der Bußgeldbescheid trudelte nach 3 Monaten und 2 Tagen bei mir ein, womit die Sache eigentlich (!) verjährt wäre.
Eigentlich, weil mir mit dem Bescheid mitgeteilt wurde, die Verjährung wäre nach §33 Abs. 1 Nr. 5 zwischenzeitlich unterbrochen, weil der Bescheid nicht zugestellt werden konnte und meine Anschrift erst ermittelt werden musste.
Nur, meine aktuelle und korrekte zustellfähige Anschrift hätte der Behörde bekannt sein müssen. Ich wurde, wie gesagt, nach dem Blitzen sofort kontrolliert, ich war mit einem auf meinen Namen zugelassenen Fahrzeug unterwegs, ich habe mich mit meinem aktuellen Personalausweis - samt aktueller gültiger Adresse - ausweisen können.
Dass die Behörde den ursprünglichen Bußgeldbescheid an die falsche Adresse (falsche Hausnummer) schickte, lässt sich nur mit irgendwelchen Fehlern in deren internen Abläufen erklären.
Ich frage mich daher, ob eine Unterbrechung der Verjährung in diesem Fall überhaupt rechtens ist.

Ich freue mich auf eure Einschätzung

Viele Grüße
Daniel

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von Daniel_D):
ich wurde Ende Juni geblitzt, mit anschließender Kontrolle.


Ist es nicht so, dass allein wegen der bereits erfolgten mündlichen Anhörung im Anschluss an die OWi die Verjährung evt. unterbrochen ist?

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#2
 Von 
Daniel_D
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Ist es nicht so, dass allein wegen der bereits erfolgten mündlichen Anhörung im Anschluss an die OWi die Verjährung evt. unterbrochen ist?


so habe ich das zwar noch nicht betrachtet. Trotzdem, Gegenfrage: bei einer Anhörung beginnt die Frist ja von vorne, d.h. das nach 3 Monaten und 2 Tagen wäre die Sache trotzdem verjährt, Anhörung im Anschluss hin oder her.

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#3
 Von 
Daniel_D
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Was anderes: wenn ich jetzt gegen den Bescheid Einspruch einlegen würde, mit der Begründung und Argumentation wie in meiner ursprünglichen Frage, was wäre hier das Worst-Case-Szenario? Mein Einspruch wird zurückgewiesen und ich hab einen Brief zu viel bezahlt? Oder kann der Schuss richtig nach hinten gehen?

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120141 Beiträge, 39835x hilfreich)

Zitat (von Daniel_D):
Der Bußgeldbescheid trudelte nach 3 Monaten und 2 Tagen bei mir ein, womit die Sache eigentlich (!) verjährt wäre.

Nö, denn es ist durchaus nicht entscheidend wann der Bescheid ankommt, sondern wann er erstellt wurde bzw. die Anordnung auf Erlass des Bescheides erfolgt ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Ist es nicht so, dass allein wegen der bereits erfolgten mündlichen Anhörung im Anschluss an die OWi die Verjährung evt. unterbrochen ist?
Wie soll das denn bei dem vorliegenden Fall funktionieren? Sofern, wovon ich ausgehe, der Verstoß nicht um 23.59 Uhr begangen und die Anhörung um 0.01 Uhr des folgenden Tages durchgeführt bzw. angeordnet wurde, spielt die Anhörung im Hinblick auf die Verjährungsfrist keine Rolle.

Für die Verjährung ist entscheidend, wann der Bußgeldbescheid erlassen wurde. Wenn das noch innerhalb der drei Monate geschehen ist, dann war der Verstoß noch nicht verjährt. Auch dann nicht, wenn der Bußgeldbescheid erst zwei Tage nach der Verjährung eingetroffen ist.

Interessant wird die Frage der Verjährung ja erst, wenn der Bußgeldbescheid erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erlassen wurde. Dann wäre eben zu klären, ob die Verjährung rechtskonform unterbrochen wiurde, oder nicht. Ohne Akteneinsicht würde sich das nicht abschließend klären lassen. Vom Bauchgefühl her tendiere ich aber eher zu der Ansicht, dass noch keine Verjährung eingetreten ist.

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#6
 Von 
Daniel_D
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Auf dem eigentlichen Bußgeldbescheid, der in diesem Fall eine Zweitausfertigung ist, stehen zwei Daten:
- 26.08.2022: das war knapp 2 Monate nach dem mir zur Last gelegten Verstoß. Ich würde einfachheitshalber annehmen, dies wäre das Datum des Erlasses. Allerdings glaube ich gelesen zu haben, dass eine Unterbrechung der Verjährung mit dem Erlass dann und nur dann eintritt, wenn der Bescheid danach innerhalb von zwei Wochen zugestellt wurde, was ja nicht der Fall ist (der trudelte am 30.09. ein).
- 28.09.2022: vermutlich das Datum der Ausstellung der Zweitausfertigung. Wenn man dieses Datum allein betrachtet, wäre die Sache auch schon - maximal knapp! - verjährt. Der mir zur Last gelegte Verstoß war am 28.6.

Diese Sache hat gerade mein Interesse geweckt, das eigentliche Bußgeld und der Punkt würden mich jetzt nicht in die Krise stürzen. Was riskiere ich, wenn ich gegen den Bescheid Einspruch einlege?

Danke & viele Grüße
Daniel

-- Editiert von User am 6. Oktober 2022 11:24

-- Editiert von User am 6. Oktober 2022 11:25

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Zitat (von Daniel_D):
Allerdings glaube ich gelesen zu haben, dass eine Unterbrechung der Verjährung mit dem Erlass dann und nur dann eintritt, wenn der Bescheid danach innerhalb von zwei Wochen zugestellt wurde


Richtig, denn das steht in § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG.

Allerdings könnte hier eine Unterbrechnung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG vorliegen. Dabei kann sich der Betroffene jedoch auf das Urteil des OLG Hamm vom 16.12.2004 (Az.: 2 Ss OWi 479/04) berufen, das eine Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG verneint, wenn der betroffenen seine Anschrift korrekt angegeben hat.

Gleichlautend: AG Zeitz vom 23.02.2016 (Az.: 13 OWi 712 Js 212253/15)

Allerdings muss der Irrtum bei der Bußgeldbehörde entstanden sein. Wenn dagegen der Polizist die Anschrift falsch abgeschrieben hat, dann unterbricht eine Einstellung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG die Verjährung, weil dann ein unverschuldeter Irrtum der Bußgeldbehörde vorliegt (OLG Köln VRS 534, 361).

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Daniel_D):
Was riskiere ich, wenn ich gegen den Bescheid Einspruch einlege?
Zunächst einmal ist das Risiko gering. Wenn Du Einspruch einlegst, dann wird die Bußgeldstelle den Einspruch und die Begründung prüfen. Je nachdem, zu welchem Ergebnis die Behörde bei der Überprüfung kommt, wird sie entweder:

1.) Das Verfahren einstellen und Dich darüber postalisch informieren.

2.) Dem Einspruch nicht entsprechen, Dich darüber (idealerweise mit Begründung) postalisch informieren, verbunden mit der Empfehlung den Einspruch zurückzuziehen.

Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, dann liegt es an Dir den Einspruch zurückzuziehen, oder es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen zu lassen.

Im Falle des gerichtlichen Unterliegens kostet die Gerichtsverhandlung rund 50€. Dafür entfallen die 28,50€ Gebühren und Auslagen des Bußgeldbescheids. Es können allerdings noch Auslagen für Zeugen hinzukommmen. Ob in Deinem Fall Zeugen geladen werden würden ist allerdings fraglich. Zudem würden die Zeugen, wenn denn welche geladen werden sollten, wahrscheinlich (aber nicht mit Sicherheit) in Ausübung ihres Dienstes vor Gericht erscheinen. In diesem Fall hätten sie keinen Anspruch auf Entschädigung.

Du hast mit dem Bußgeldbescheid auch eine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten. Darin wurdest Du vermutlich auch darauf hingewiesen, dass Du die Akte einsehen kannst. Nach Akteneinsicht und mit Hilfe der Ausführungen von hh solltest Du Deine Chancen vor Gericht einigermaßen abschätzen können.

So lange die Unterlagen dem Gericht noch nicht vorliegen, kann der Einspruch jederzeit ohne Mehrkosten zurückgezogen werden. Zwar kann der Einspruch auch später noch zurückgezogen werden, aber sobald die Unterlagen dem Gericht vorliegen entstehen zusätzliche (Gerichts)Kosten.

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