Unverschuldeter Unfall, Reparatur statt wirtschaftlicher Totalschaden

20. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
M4l3X
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Unverschuldeter Unfall, Reparatur statt wirtschaftlicher Totalschaden

Guten Tag,

Wir hatten einen unverschuldeten Unfall. Die Verursacherin hat vor Ort bei der Polizei bereits ihre Schuld bestätigt.

Unser Auto war noch fahrtüchtig, allerdings nicht mehr verkehrssicher. Die Polizei hat uns zur Werkstatt eskortiert.

Dort wurde dann ein Gutachten erstellt.
Offenbar wurde dies durch den Werkstattinhaber veranlasst, den wir mit dem Unfallschaden betraut haben, laut Versicherung handelt es sich also um einen von uns gewählten Gutachter.

Nun fällt das Gutachten unglücklich aus.
5500€ Reparaturkosten
3300€ Wiederbeschaffungswert
400€ Restwert

Die Reparaturkosten übersteigen leider die 130% (4290€). Diese Regelung kommt also nicht in Betracht.

Die Versicherung hat uns jetzt daraufhin die Abrechnung als wirtschaftlichen Totalschaden angeboten. Dabei hätten sie einen ominösen Händler gefunden, der 880€ zahlen würde für das Wrack.
Dieser Händler scheint nach eigener Recherche eine Briefkastenfirma zu sein, die Adresse stimmt nicht mit der Telefon Vorwahl.
Jedenfalls bietet man uns nun 2420€ um den Schaden abzurechnen.

Wir wollen das Auto allerdings gerne reparieren und dafür reichen 2420€ wohl nicht aus. Allerdings hat uns die Werkstatt angeboten, die Reperatur für ~3500€ durchzuführen. Dies wäre ja innerhalb der 130%.

Daraufhin haben wir eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch genommen.
Dieser meinte jedoch, dass das Gutachten maßgeblich sei und dass jetzt feststeht. Er könnte höchstens die Wiederbeschaffungsdauer und andere Kleinigkeiten verhandeln.

Jetzt ist es so, dass ich mir das Gutachten selbst angesehen habe und mir das von der Werkstatt bestätigt lassen habe, dass dort die Preise für Ersatzteile zu hoch angesetzt sind. z.B. sollen mehrere Blechteile je 500€ kosten. Jedoch bekommt man diese online oder vom Schrottplatz bereits für 50-100€.
Diese und weitere Dinge sind der Grund, warum die Werkstatt günstiger anbieten kann.

Dazu habe ich dann diesen Artikel gefunden:
https://www.kfz-betrieb.vogel.de/gebrauchte-ersatzteile-im-schadengutachten-a-397484/

Eigentlich sollte es dann doch möglich sein, die Reparaturkosten zu drücken, sodass eine Abrechnung nach 130% Regel möglich wäre oder?
Fachgerecht wäre die Reparatur in jedem Fall, die Werkstatt ist eine Markenwerkstatt mit angeschlossenem Vertragshändler der Marke des beschädigten Fahrzeugs.

Welche Möglichkeiten gibt es hier, das Fahrzeug reparieren zu lassen, sodass die Versicherung zahlt?
Könnte man aus eigener Tasche vorsstecken und dann der Versicherung die fachgerechte Reparatur zum kleineren Preis vorlegen?
Müsste man ein zweites Gutachten erstellen das gebrauchte Blechteile berücksichtigt? Wer zahlt dies (das erste Gutachten gilt ja schon als von uns beauftragt).

Ich bin über jede Antwort sehr dankbar.
Es wäre sehr ärgerlich, wenn wir absolut unverschuldet über 1000€ drauf zahlen müssen. Wir haben uns auch bereits nach Alternativen erkundigt, doch mit 3300€ ist es da wohl auch nicht getan.


Edit:
Ich habe noch ein weiteres Recht aktuelles Urteil gefunden, so in etwa würden wir gerne Vorgehen:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=16.11.2021&Aktenzeichen=VI%20ZR%20100/20

Wäre dies auf unseren Fall anzuwenden? Müssten wir dann zunächst, das Angebot der Versicherung akzeptieren? Oder verlieren wir damit später Ansprüche?


-- Editiert von User am 20. September 2022 23:26

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von M4l3X):
Daraufhin haben wir eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch genommen.
Einen Anwalt hätte man konsultieren sollen, bevor man sich selbst an die Schadensregulierung heranwagt, und vor allem bevor man der Versicherung das Gutachten zukommen lässt.

Ich sehe hier wenig Möglichkeiten da noch etwas zu verändern. Wenn, dann geht das aber sicherlich nur mit einem Anwalt. Allerdings muss man dann erst einmal einen guten Anwalt finden, der einen Fall übernehmen möchte, der schon anreguliert und vermurkst wurde. Vor allem muss man mit ihm dann auch besprechen, welche Kosten dadurch entstehen können, die dann nicht von der gegnerischen Versicherung zu tragen sind.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Ohne Verlust kommen Sie da jetzt realistisch nicht mehr raus.

Unterm Strich haben Sie jetzt die Wahl
a) Reparieren lassen und auf den Mehrkosten gegenüber der Totalschadensabrechnung sitzen bleiben
b) einen Anwalt beauftragen, der die gegnerische Versicherung umstimmt, wobei Sie auf den Anwaltskosten voraussichtlich ganz oder teilweise sitzen bleiben werden

Wie Demonio schon schrieb: Man hätte gleich am Anfang alles einem Anwalt überlassen sollen. Jetzt ist die Sache vermurkst.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16972 Beiträge, 5889x hilfreich)

Zitat (von M4l3X):
Die Verursacherin hat vor Ort bei der Polizei bereits ihre Schuld bestätigt.
irrelevant

Zitat (von M4l3X):
Dabei hätten sie einen ominösen Händler gefunden, der 880€ zahlen würde für das Wrack.
Dann könnt ihr den Wagen diesem Händler auch zu diesem Preis verkaufen.

Zitat (von M4l3X):
Diese und weitere Dinge sind der Grund, warum die Werkstatt günstiger anbieten kann.
irrelevant.

Zitat (von M4l3X):
Eigentlich sollte es dann doch möglich sein, die Reparaturkosten zu drücken, sodass eine Abrechnung nach 130% Regel möglich wäre oder?
Nein, der Zug ist abgefahren. Glaubst du wirklich, eine Werkstatt würde 2 unterschiedliche Wertgutachten über den gleichen Schaden erstellen? Was glaubst du was die Versicherung als nächstes gegen diese Werkstatt unternehmen würde?

Mein Rat: Wagen dem Aufkäufer verkaufen und somit 3300€ in der Tasche haben um einen gleichwertigen Wagen zu kaufen.

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#4
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Reparieren lassen und auf den Mehrkosten gegenüber der Totalschadensabrechnung sitzen bleiben
Wobei dann aber der höhere Restwert von 880€ statt der vom Gutachter geschätzten 400€ vom ermittelten Wiederbeschaffungswert abzuziehen sind.

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#5
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von M4l3X):
Wir haben uns auch bereits nach Alternativen erkundigt, doch mit 3300€ ist es da wohl auch nicht getan.


Wenn dem so ist, sollte Sie das mit ihrem Sachverständigen besprechen.


Zitat (von M4l3X):
Eigentlich sollte es dann doch möglich sein, die Reparaturkosten zu drücken, sodass eine Abrechnung nach 130% Regel möglich wäre oder?


Ja, das ist möglich. Sie sollten das weitere vorgehen mit ihrem Anwalt, dem Sachverständigen und dem Autohaus besprechen.


Zitat (von drkabo):
Ohne Verlust kommen Sie da jetzt realistisch nicht mehr raus.


Was dem Gesetz vollkommen wiedersprechen würde.

Zitat (von drkabo):
Unterm Strich haben Sie jetzt die Wahl
a) Reparieren lassen und auf den Mehrkosten gegenüber der Totalschadensabrechnung sitzen bleiben
b) einen Anwalt beauftragen, der die gegnerische Versicherung umstimmt, wobei Sie auf den Anwaltskosten voraussichtlich ganz oder teilweise sitzen bleiben werden


Da wäre die rechtliche Grundlage für diese Aussagen interessant.

Zitat (von -Laie-):
Dann könnt ihr den Wagen diesem Händler auch zu diesem Preis verkaufen.


Das heisst aber noch lange nicht dass man das auch muss!

Zitat (von -Laie-):
Nein, der Zug ist abgefahren.


Kann man dem TE den Unfug auch begründen?

Zitat (von -Laie-):
Glaubst du wirklich, eine Werkstatt würde 2 unterschiedliche Wertgutachten über den gleichen Schaden erstellen?


Zum einen wurde kein Wertgutachten erstellt und zum anderen erstellen Werkstätten keine Schadengutachten.

Zitat (von -Laie-):
Was glaubst du was die Versicherung als nächstes gegen diese Werkstatt unternehmen würde?


Nichts; was soll sie schon unternehmen!?

Zitat (von Demonio):
Wobei dann aber der höhere Restwert von 880€ statt der vom Gutachter geschätzten 400€ vom ermittelten Wiederbeschaffungswert abzuziehen sind.


Nein, es gilt dann der Restwert des Gutachtens.

-- Editiert von User am 21. September 2022 12:14

-- Editiert von User am 21. September 2022 12:27

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
M4l3X
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.
Das ich das nächste Mal direkt einen Anwalt einschalte, werde ich mir auf jeden Fall merken, bei dem Ärger, den das gerade verursacht.

> Nein, es gilt dann der Restwert des Gutachtens.

Das ist interessant, wenn ich das Fahrzeug behalte, dann muss die Versicherung mir 3300-400 = 2900€ erstatten, also der Restwert des Gutachtens wird genommen. Wenn ich es verkaufe dann bekomme ich 3300-880€ also als Restwert das Angebot des Händlers der Versuchung?


Ich sehe allerdings tatsächlich große Ähnlichkeit meines Falls zum Urteil
BGH, 16.11.2021 - VI ZR 100/20

Müssten auf Basis dieses Urteils die Erfolgschancen nicht höher sein für mein Vorhaben?


0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Nein, es gilt dann der Restwert des Gutachtens.
Es kommt auf den Einzelfall, bzw. das konkrete Angebot der Versicherung an. Von daher räume ich zwar ein, dass meine Aussage so nicht ganz zutreffend ist. Das gilt aber für Deine Behauptung ebenfalls.


@M4l3X: Wie genau lautet das Angebot der Versicherung?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120055 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von M4l3X):
Dort wurde dann ein Gutachten erstellt.

Da in DE jeder Zausel ein Gutachten erstellen darf, was konkret war das für ein Gutachten, erstellt durch wen konkret, mit welcher Qualifikation konkret?



Zitat (von M4l3X):
Dieser meinte jedoch, dass das Gutachten maßgeblich sei und dass jetzt feststeht.

Finde ich erstaunlich.
War das ein Fachanwalt?


Meiner Meinung nach sollte es mit Erfolgsaussicht möglich sein, ein qualifiziertes Sachverständigengutachten mit Gebrauchtteil-Reparatur einzubringen.
Nur wird die Versicherung sich mit Händen und Füßen dagegen wehren, es könnte also ein Gerichtverfahren nötig sein.



Zitat (von M4l3X):
Wir haben uns auch bereits nach Alternativen erkundigt, doch mit 3300€ ist es da wohl auch nicht getan.

Warum nicht?
Wie wurde denn der Wiederbeschaffungswert ermittelt, wenn es dafür nichts am Markt gibt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von M4l3X):
> Nein, es gilt dann der Restwert des Gutachtens.

Das ist interessant, wenn ich das Fahrzeug behalte, dann muss die Versicherung mir 3300-400 = 2900€ erstatten, also der Restwert des Gutachtens wird genommen.


Nein, wenn du wie du es ja vor hast sach - und fachgerecht nach Gutachten reparierst und das FZ 6 Monate weiter nutzt muss die Versicherung die Rep. Kosten bis zu 130% inkl. eventueller Wertminderung bezahlen.!

Es gilt weiter der Restwert des Gutachtens. Da aber nicht verkauft wird, wird dieser Restwert nicht erlöst.

Der Nutzungsausfall ist ebenso wie Anwaltskosten etc. ein erstattungsfähiger Schaden.

Nennt sich Integritätsinteresse.

Zitat (von M4l3X):
Wenn ich es verkaufe dann bekomme ich 3300-880€ also als Restwert das Angebot des Händlers der Versuchung?


Richtig, wenn du verkaufst und das Angebot der VS zumutbar ist zählen Angebote der überregionale Sondermärkte mit.

Zitat (von M4l3X):
Müssten auf Basis dieses Urteils die Erfolgschancen nicht höher sein für mein Vorhaben?


Wieso höher?

Dein Vorhaben wurde schon von zig Gerichten bestätigt.

Du wirst das aber ohne fachanwaltliche Hilfe nicht hinbekommen. Also nimm dir einen Fachanwalt.

Die Kosten muss die VS tragen.


Zitat (von Demonio):
Es kommt auf den Einzelfall, bzw. das konkrete Angebot der Versicherung an.


Es kommt weder auf den Einzelfall noch auf das Angebot der Versicherung an.

Wenn das FZ repariert und weiter genutzt wird, ist der regionale Restwert des Sachverständigen entscheident.
Ist ja logisch; wenn nicht verkauft wird kann auch kein höherer Restwert erzielt werden.

Zitat (von Demonio):
Das gilt aber für Deine Behauptung ebenfalls.


Das ist keine Behauptung von mir, sondern höchstrichterliche Rechtsprechung.


Zitat (von M4l3X):
Die Reparaturkosten übersteigen leider die 130% (4290€).


Zitat (von M4l3X):
Allerdings hat uns die Werkstatt angeboten, die Reperatur für ~3500€ durchzuführen.



PS: An deiner Stelle würde ich mich trotzdem Fragen, warum eine Fachwerkstatt eine Reparatur die 4290€ kosten darf, für 3500€ reparieren will!!??

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
M4l3X
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:

@M4l3X: Wie genau lautet das Angebot der Versicherung?


Zitat:

Sehr geehrter Herr ....
Den Schadenfall .... Rechnen wir wir folgt ab:
Wiederbeschaffungswert 3300€
- Restwert 880€
= Fahrzeugschaden 2420€
Sachverständigenhonorar ~750€

Entschädigungsbetrag 3170€

Unsere Zahlungen
750€ an DEKRA
2420€ Auszahlungs Betrag

Für ihr Fahrzeug konnten wir einen höheren Restwert ermitteln als im Gutachten angegeben. Diesen höheren Restwert berücksichtigen wir bei der Abrechnung.


Dann noch Hinweise zum Händler mit dem höheren Angebot, Hinweis auf Schadenminderungspflicht etc.

Zitat:

Da in DE jeder Zausel ein Gutachten erstellen darf, was konkret war das für ein Gutachten, erstellt durch wen konkret, mit welcher Qualifikation konkret?


War ein Prüfingenieur (Diplom) von der DEKRA.

Zitat:

War das ein Fachanwalt?


Ja tatsächlich auf Verkehrsrecht spezialisiert. Das BGH Urteil hatte ich erst später gefunden, ihn also nicht darauf ansprechen können.

Zitat:

Meiner Meinung nach sollte es mit Erfolgsaussicht möglich sein, ein qualifiziertes Sachverständigengutachten mit Gebrauchtteil-Reparatur einzubringen.
Nur wird die Versicherung sich mit Händen und Füßen dagegen wehren, es könnte also ein Gerichtverfahren nötig sein.


Das hört sich bis auf das Gerichtsverfahren vielversprechend an.
Ich müsste wohl nur ein Gutachten mit berücksichtigen Gebrauchtteilen bekommen.

Zitat:

Warum nicht?
Wie wurde denn der Wiederbeschaffungswert ermittelt, wenn es dafür nichts am Markt gibt?


Es würde wohl deutschlandweit auf den einschlägigen Plattformen geguckt.

Im näheren Umkreis (100km) gibt es jedenfalls kein Modell zu dem Kurs und unter Umständen müsste man nicht nur eins besichtigen, also entweder vor Ort draufzahlen oder (ggf. Mehrfach) hohe Kosten und Zeit um zur Besichtigung zu kommen (insbesondere Zeit ist schwer bezüglich der Arbeit).


0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Meiner Meinung nach sollte es mit Erfolgsaussicht möglich sein, ein qualifiziertes Sachverständigengutachten mit Gebrauchtteil-Reparatur einzubringen.


Das ist gar nicht nötig; es gibt ja bereits ein Gutachten.


Zitat (von Harry van Sell):
es könnte also ein Gerichtverfahren nötig sein.



Ein fähiger Fachanwalt könnte das vielleicht so auch hinbekommen.

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von M4l3X):
War ein Prüfingenieur (Diplom) von der DEKRA.


Dann ist ja alles klar! :wink:


Zitat:
Ich müsste wohl nur ein Gutachten mit berücksichtigen Gebrauchtteilen bekommen.


Das brauchst du nicht.

-- Editiert von User am 21. September 2022 14:43

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
M4l3X
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
PS: An deiner Stelle würde ich mich trotzdem Fragen, warum eine Fachwerkstatt eine Reparatur die 4290€ kosten darf, für 3500€ reparieren will!!??

Die Summe stand im Raum für den Fall, dass wir nur die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert bekommen würden.

Zitat:
Du wirst das aber ohne fachanwaltliche Hilfe nicht hinbekommen. Also nimm dir einen Fachanwalt.

Bei dem war ich ja bereits zur Erstberatung. Aber noch ohne das BGH Urteil. Von ihm kam die Aussage mit Gutachten sei Gutachten. Ich denke der hatte auf den Fall einfach keine Lust.
Solange ich ihn noch nicht mandatiert habe, kann ich noch zu einem anderen Anwalt wechseln?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120055 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
PS: An deiner Stelle würde ich mich trotzdem Fragen, warum eine Fachwerkstatt eine Reparatur die 4290€ kosten darf, für 3500€ reparieren will!!??

Sie tauschen die teuren Neuteile gegen günstigere Gebrauchte.
Es gibt sie noch, die Werkstätten die nicht auf absolute Umsatz- und Gewinnmaximierung aus sind, sondern eher für den Kunden da sind ...



Zitat (von M4l3X):
Solange ich ihn noch nicht mandatiert habe, kann ich noch zu einem anderen Anwalt wechseln?

Ja.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Es kommt weder auf den Einzelfall noch auf das Angebot der Versicherung an.
Das sieht der BGH anders.

Hier hat sich die Versicherung allerdings sehr ungeschickt angestellt, weswegen ich auch der Meinung bin, dass die Versicherung den höheren Restwert nicht wird durchsetzen können.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Der Nutzungsausfall ist ebenso wie Anwaltskosten etc. ein erstattungsfähiger Schaden.
Wenn der Schaden schon teilweise reguliert wurde, dann sinkt der Streitwert. Diese Einbuße kann sich der Anwalt von seinem Mandanten erstatten lassen.

Gleichwohl kann der Anwalt, mit der Begründung, dass der Fall durch die vorangagengene Eigeninitiative nun schwieriger zu bearbeiten ist, höhere Gebühren verlangen, die dann nicht vollständig von der Versicherung getragen werden.

Daher sollte man vor Beauftragung eines Anwalts die Kostenfrage abklären.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Zitat (von drkabo):
Ohne Verlust kommen Sie da jetzt realistisch nicht mehr raus.

Was dem Gesetz vollkommen wiedersprechen würde.


Ja - aber der Fragesteller hat sich halt durch taktisch ungeschicktes Verhalten selbst sehr schwer gemacht, das zu erreichen, was der Gesetzgeber vorgesehen hat.

Der Fall ist anreguliert.
Zum einen ist es schwer, da einen Anwalt zu finden, denn an einem anregulierten Fall verdient ein Anwalt (bei Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren) weniger als an einem "jungfräulichen" Fall, hat aber mehr Arbeit, weil er das ausbügeln muss, was bereits schief gelaufen ist.
Zum anderen wird die Versicherung nicht freiwillig die vollen Anwaltskosten übernehmen, da sie ja schon ein ordnungsgemäßes Regulierungsangebot gemacht hat, bevor der Anwalt eingeschaltet wurde - und der Anwalt ja eigentlich nur dadurch notwendig wird, weil sich der Fragesteller nachträglich zur Reparatur "umentscheidet".
In meinen Augen muss die Versicherung die Anwaltskosten auch nicht übernehmen. Der Fragesteller hat selbst ein Gutachten von einem selbst ausgesuchten Gutachter eingereicht - und die Versicherung hat akzeptiert. Wenn man dann nachträglich noch einen Anwalt beauftragt, sehe ich die Versicherung da nicht in der Zahlungspflicht.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Es kommt weder auf den Einzelfall noch auf das Angebot der Versicherung an.

Wenn das FZ repariert und weiter genutzt wird, ist der regionale Restwert des Sachverständigen entscheident.



Zitat (von Demonio):
Das sieht der BGH anders.



Dann sei bitte so gut und nenn die BGH Entscheidung.


Denn die die wir kennen lautet:


Zitat:
BGB § 249 Hd
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als
130% des Wiederbeschaffungswerts
) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches
und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven
Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für
den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen
(Fortführung von Se-
nat, BGHZ 143, 189 ff.).


Eine neuere Entscheidung wäre mir jetzt nicht bekannt!?
Zitat (von Demonio):
Wenn der Schaden schon teilweise reguliert wurde, dann sinkt der Streitwert.



Zum einen würde das hier nicht zutreffen und zum anderen wurde scheinbar noch nichts reguliert und akzeptiert.

Zitat (von M4l3X):
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........................................................
........................................................
Jedenfalls bietet man uns nun 2420€ um den Schaden abzurechnen.

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Gruß Charly

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#19
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16972 Beiträge, 5889x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Zum einen wurde kein Wertgutachten erstellt..........
O.k., dumm ausgedrückt von mir. Es wurde ein Schadengutachten erstellt mit Ermittlung des Restwertes.

Zitat (von charlyt4):
Kann man dem TE den Unfug auch begründen?
Ja, diese korrekte Aussage habe ich bereits begründet wenn du dir meine ganze Antwort nochmal durchliest.

Zitat (von charlyt4):
.........zum anderen erstellen Werkstätten keine Schadengutachten.
Das ist Unsinn. Selbstverständlich erstellen auch viele Werkstätten richtige Schadengutachten und nicht nur Kostenvoranschläge.

Zitat (von charlyt4):
Nichts; was soll sie schon unternehmen!?
Wenn ein und dieselbe Werkstatt 2 deutlich unterschiedliche Schadengutachten erstellt fragst du wirklich noch, was die Versicherung dann unternehmen wird???
Ein Schaden hat eine gewisse Höhe. Punkt.
Tatsächliche Reparaturkosten können sehr deutlich zu einem Schadengutachten abweichen. Man kann sich natürlich auch über die Höhe eines Schadens trefflich streiten.... keine Frage. Aber die Schadenshöhe bleibt gleich, egal ob ich mit neuen oder Gebrauchtteilen repariere.
Ein neues niedrigeres Schadensgutachten wäre hier fatal. Ein Kostenvoranschlag der Reparatur unter Berücksichtigung von Gebrauchtteilen ist aber etwas völlig anderes.

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#20
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von M4l3X):
Eigentlich sollte es dann doch möglich sein, die Reparaturkosten zu drücken, sodass eine Abrechnung nach 130% Regel möglich wäre oder?


Zitat (von -Laie-):
Nein, der Zug ist abgefahren.



Und diese Aussage soll korrekt sein?

Der BGH sagt genau das Gegenteil!


Zitat:
BGB § 249 H
Gelingt es dem Geschädigten entgegen der Einschätzung des von ihm beauf-
tragten Sachverständigen zur Überzeugung des Tatrichters, die erforderliche Re-
paratur seines Fahrzeugs unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts
innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen,
wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht
hat, und stellt der Geschädigte damit den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem
Unfall wieder her, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen, kann er Ersatz
des entstandenen Reparaturaufwands verlangen.



Warum willst du den TE glauben machen das er sein FZ nicht reparieren kann und der Zug für ihn abgefahren ist, wenn der BGH genau das Gegenteil bestätigt!?


Zitat:
BGH2021
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch
auf Zahlung der geltend gemachten Reparaturkosten aus § 7 StVG, § 823 Abs. 1
BGB zu. Zwar habe der vom Kläger nach dem Unfall beauftragte Sachverstän-
dige die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf über 130% des Wiederbe-
schaffungswerts geschätzt. Dieses Gutachten habe aber keine absolute Bedeu-
tung für die Frage, welche Reparaturkosten tatsächlich erstattungsfähig seien.
Gelinge es dem Geschädigten, unter Verwendung von Gebrauchtteilen eine
fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur
durchzuführen, deren Kosten unter Berücksichtigung eines etwaigen merkantilen
Minderwerts den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% überstiegen,
könne ihm eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht ver-
wehrt werden. So verhalte es sich im Streitfall.




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Gruß Charly

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#21
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Dann sei bitte so gut und nenn die BGH Entscheidung.
BGH, Urteil vom 01.06. 2010 – VI ZR 316/09

Zitat (von charlyt4):
Zum einen würde das hier nicht zutreffen und zum anderen wurde scheinbar noch nichts reguliert und akzeptiert.
Die Bedeutung des Wörtchens "wenn" kennst Du? Und ja, wenn der Schaden schon teilweise reguliert sein sollte, dann würde das selbstverständlich auch für diesen Fall gelten.

Zitat (von charlyt4):
scheinbar noch nichts reguliert und akzeptiert.
Das ist anzunehmen. Deshalb das Wörtchen "wenn".

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#22
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16972 Beiträge, 5889x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Und diese Aussage soll korrekt sein?
Ja, denn du solltest verstehen was geschrieben wurde! Der Fragesteller wollte im Zuge eines neuen niedrigeren Schadensgutachtens von der gleichen Werkstatt den Schaden drücken.
Der Schaden sollte niedriger beziffert werden. Dieser Zug ist abgefahren.

DAss die tatsächlichen Reparaturkosten niedriger ausfallen können, das steht auf einem ganz anderen Blatt. Dieser Weg ist nach wie vor offen. Das ist aber ein völlig anderes Vorgehen.

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#23
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2329 Beiträge, 363x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Der Fragesteller wollte im Zuge eines neuen niedrigeren Schadensgutachtens von der gleichen Werkstatt den Schaden drücken.


Dann hast Du falsch gelesen.

Der Fragesteller hat ein Gutachten machen lassen, welches den Schaden auf > 130 % beziffert hat.
Dann hat er von einem Fachbetrieb ein Angebot bekommen, genau diesen dokumentierten Schaden fachgerecht reparieren zu lassen, allerdings aber zu weniger als 130 % der begutachteten Reparaturkosten.
Und jetzt möchte die Versicherung diese Reparaturkosten nicht bezahlen sondern möchte auf Biegen und Brechen die Totalschadensregulierung (weil günstiger).

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16972 Beiträge, 5889x hilfreich)

Lies den ersten Post noch einmal.

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0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ja, denn du solltest verstehen was geschrieben wurde!



Nein!!

Ich habe verstanden was der TE geschrieben hat. Das ist mein Job; damit verdiene ich meine Brötchen!


Zitat (von -Laie-):
wollte im Zuge eines neuen niedrigeren Schadensgutachtens von der gleichen Werkstatt


Du scheinst nicht verstehen zu wollen, das hier keine Werkstatt ein Schadengutachten erstellt hat.

Zitat (von -Laie-):
Der Fragesteller wollte im Zuge eines neuen niedrigeren Schadensgutachtens von der gleichen Werkstatt den Schaden drücken.


Nein, das wollte er nicht. Er hat nur gefragt, ob er ein neues Gutachten braucht und wer das bezahlt.

Zitat (von -Laie-):
Der Schaden sollte niedriger beziffert werden.


Nein, es sollte nur ein anderer Reparaturweg gewählt werden.

Zitat (von -Laie-):
Dieser Zug ist abgefahren.


Der Unsinn wird nicht besser wenn du ihn immer wieder wiederholst!

Aber nenn doch dem TE einfach die rechtliche Grundlage/Rechtsprechung warum der `Zug` für ihn abgefahren ist!!








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Gruß Charly

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