Guten Tag,
Wir hatten einen unverschuldeten Unfall. Die Verursacherin hat vor Ort bei der Polizei bereits ihre Schuld bestätigt.
Unser Auto war noch fahrtüchtig, allerdings nicht mehr verkehrssicher. Die Polizei hat uns zur Werkstatt eskortiert.
Dort wurde dann ein Gutachten erstellt.
Offenbar wurde dies durch den Werkstattinhaber veranlasst, den wir mit dem Unfallschaden betraut haben, laut Versicherung handelt es sich also um einen von uns gewählten Gutachter.
Nun fällt das Gutachten unglücklich aus.
5500€ Reparaturkosten
3300€ Wiederbeschaffungswert
400€ Restwert
Die Reparaturkosten übersteigen leider die 130% (4290€). Diese Regelung kommt also nicht in Betracht.
Die Versicherung hat uns jetzt daraufhin die Abrechnung als wirtschaftlichen Totalschaden angeboten. Dabei hätten sie einen ominösen Händler gefunden, der 880€ zahlen würde für das Wrack.
Dieser Händler scheint nach eigener Recherche eine Briefkastenfirma zu sein, die Adresse stimmt nicht mit der Telefon Vorwahl.
Jedenfalls bietet man uns nun 2420€ um den Schaden abzurechnen.
Wir wollen das Auto allerdings gerne reparieren und dafür reichen 2420€ wohl nicht aus. Allerdings hat uns die Werkstatt angeboten, die Reperatur für ~3500€ durchzuführen. Dies wäre ja innerhalb der 130%.
Daraufhin haben wir eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch genommen.
Dieser meinte jedoch, dass das Gutachten maßgeblich sei und dass jetzt feststeht. Er könnte höchstens die Wiederbeschaffungsdauer und andere Kleinigkeiten verhandeln.
Jetzt ist es so, dass ich mir das Gutachten selbst angesehen habe und mir das von der Werkstatt bestätigt lassen habe, dass dort die Preise für Ersatzteile zu hoch angesetzt sind. z.B. sollen mehrere Blechteile je 500€ kosten. Jedoch bekommt man diese online oder vom Schrottplatz bereits für 50-100€.
Diese und weitere Dinge sind der Grund, warum die Werkstatt günstiger anbieten kann.
Dazu habe ich dann diesen Artikel gefunden:
https://www.kfz-betrieb.vogel.de/gebrauchte-ersatzteile-im-schadengutachten-a-397484/
Eigentlich sollte es dann doch möglich sein, die Reparaturkosten zu drücken, sodass eine Abrechnung nach 130% Regel möglich wäre oder?
Fachgerecht wäre die Reparatur in jedem Fall, die Werkstatt ist eine Markenwerkstatt mit angeschlossenem Vertragshändler der Marke des beschädigten Fahrzeugs.
Welche Möglichkeiten gibt es hier, das Fahrzeug reparieren zu lassen, sodass die Versicherung zahlt?
Könnte man aus eigener Tasche vorsstecken und dann der Versicherung die fachgerechte Reparatur zum kleineren Preis vorlegen?
Müsste man ein zweites Gutachten erstellen das gebrauchte Blechteile berücksichtigt? Wer zahlt dies (das erste Gutachten gilt ja schon als von uns beauftragt).
Ich bin über jede Antwort sehr dankbar.
Es wäre sehr ärgerlich, wenn wir absolut unverschuldet über 1000€ drauf zahlen müssen. Wir haben uns auch bereits nach Alternativen erkundigt, doch mit 3300€ ist es da wohl auch nicht getan.
Edit:
Ich habe noch ein weiteres Recht aktuelles Urteil gefunden, so in etwa würden wir gerne Vorgehen:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=16.11.2021&Aktenzeichen=VI%20ZR%20100/20
Wäre dies auf unseren Fall anzuwenden? Müssten wir dann zunächst, das Angebot der Versicherung akzeptieren? Oder verlieren wir damit später Ansprüche?
-- Editiert von User am 20. September 2022 23:26
Unverschuldeter Unfall, Reparatur statt wirtschaftlicher Totalschaden
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Einen Anwalt hätte man konsultieren sollen, bevor man sich selbst an die Schadensregulierung heranwagt, und vor allem bevor man der Versicherung das Gutachten zukommen lässt.ZitatDaraufhin haben wir eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch genommen. :
Ich sehe hier wenig Möglichkeiten da noch etwas zu verändern. Wenn, dann geht das aber sicherlich nur mit einem Anwalt. Allerdings muss man dann erst einmal einen guten Anwalt finden, der einen Fall übernehmen möchte, der schon anreguliert und vermurkst wurde. Vor allem muss man mit ihm dann auch besprechen, welche Kosten dadurch entstehen können, die dann nicht von der gegnerischen Versicherung zu tragen sind.
Ohne Verlust kommen Sie da jetzt realistisch nicht mehr raus.
Unterm Strich haben Sie jetzt die Wahl
a) Reparieren lassen und auf den Mehrkosten gegenüber der Totalschadensabrechnung sitzen bleiben
b) einen Anwalt beauftragen, der die gegnerische Versicherung umstimmt, wobei Sie auf den Anwaltskosten voraussichtlich ganz oder teilweise sitzen bleiben werden
Wie Demonio schon schrieb: Man hätte gleich am Anfang alles einem Anwalt überlassen sollen. Jetzt ist die Sache vermurkst.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
irrelevantZitatDie Verursacherin hat vor Ort bei der Polizei bereits ihre Schuld bestätigt. :
Dann könnt ihr den Wagen diesem Händler auch zu diesem Preis verkaufen.ZitatDabei hätten sie einen ominösen Händler gefunden, der 880€ zahlen würde für das Wrack. :
irrelevant.ZitatDiese und weitere Dinge sind der Grund, warum die Werkstatt günstiger anbieten kann. :
Nein, der Zug ist abgefahren. Glaubst du wirklich, eine Werkstatt würde 2 unterschiedliche Wertgutachten über den gleichen Schaden erstellen? Was glaubst du was die Versicherung als nächstes gegen diese Werkstatt unternehmen würde?ZitatEigentlich sollte es dann doch möglich sein, die Reparaturkosten zu drücken, sodass eine Abrechnung nach 130% Regel möglich wäre oder? :
Mein Rat: Wagen dem Aufkäufer verkaufen und somit 3300€ in der Tasche haben um einen gleichwertigen Wagen zu kaufen.
Wobei dann aber der höhere Restwert von 880€ statt der vom Gutachter geschätzten 400€ vom ermittelten Wiederbeschaffungswert abzuziehen sind.ZitatReparieren lassen und auf den Mehrkosten gegenüber der Totalschadensabrechnung sitzen bleiben :
ZitatWir haben uns auch bereits nach Alternativen erkundigt, doch mit 3300€ ist es da wohl auch nicht getan. :
Wenn dem so ist, sollte Sie das mit ihrem Sachverständigen besprechen.
ZitatEigentlich sollte es dann doch möglich sein, die Reparaturkosten zu drücken, sodass eine Abrechnung nach 130% Regel möglich wäre oder? :
Ja, das ist möglich. Sie sollten das weitere vorgehen mit ihrem Anwalt, dem Sachverständigen und dem Autohaus besprechen.
ZitatOhne Verlust kommen Sie da jetzt realistisch nicht mehr raus. :
Was dem Gesetz vollkommen wiedersprechen würde.
ZitatUnterm Strich haben Sie jetzt die Wahl :
a) Reparieren lassen und auf den Mehrkosten gegenüber der Totalschadensabrechnung sitzen bleiben
b) einen Anwalt beauftragen, der die gegnerische Versicherung umstimmt, wobei Sie auf den Anwaltskosten voraussichtlich ganz oder teilweise sitzen bleiben werden
Da wäre die rechtliche Grundlage für diese Aussagen interessant.
ZitatDann könnt ihr den Wagen diesem Händler auch zu diesem Preis verkaufen. :
Das heisst aber noch lange nicht dass man das auch muss!
ZitatNein, der Zug ist abgefahren. :
Kann man dem TE den Unfug auch begründen?
ZitatGlaubst du wirklich, eine Werkstatt würde 2 unterschiedliche Wertgutachten über den gleichen Schaden erstellen? :
Zum einen wurde kein Wertgutachten erstellt und zum anderen erstellen Werkstätten keine Schadengutachten.
ZitatWas glaubst du was die Versicherung als nächstes gegen diese Werkstatt unternehmen würde? :
Nichts; was soll sie schon unternehmen!?
ZitatWobei dann aber der höhere Restwert von 880€ statt der vom Gutachter geschätzten 400€ vom ermittelten Wiederbeschaffungswert abzuziehen sind. :
Nein, es gilt dann der Restwert des Gutachtens.
-- Editiert von User am 21. September 2022 12:14
-- Editiert von User am 21. September 2022 12:27
Vielen Dank für die Antworten.
Das ich das nächste Mal direkt einen Anwalt einschalte, werde ich mir auf jeden Fall merken, bei dem Ärger, den das gerade verursacht.
> Nein, es gilt dann der Restwert des Gutachtens.
Das ist interessant, wenn ich das Fahrzeug behalte, dann muss die Versicherung mir 3300-400 = 2900€ erstatten, also der Restwert des Gutachtens wird genommen. Wenn ich es verkaufe dann bekomme ich 3300-880€ also als Restwert das Angebot des Händlers der Versuchung?
Ich sehe allerdings tatsächlich große Ähnlichkeit meines Falls zum Urteil
BGH, 16.11.2021 - VI ZR 100/20
Müssten auf Basis dieses Urteils die Erfolgschancen nicht höher sein für mein Vorhaben?
Es kommt auf den Einzelfall, bzw. das konkrete Angebot der Versicherung an. Von daher räume ich zwar ein, dass meine Aussage so nicht ganz zutreffend ist. Das gilt aber für Deine Behauptung ebenfalls.ZitatNein, es gilt dann der Restwert des Gutachtens. :
@M4l3X: Wie genau lautet das Angebot der Versicherung?
ZitatDort wurde dann ein Gutachten erstellt. :
Da in DE jeder Zausel ein Gutachten erstellen darf, was konkret war das für ein Gutachten, erstellt durch wen konkret, mit welcher Qualifikation konkret?
ZitatDieser meinte jedoch, dass das Gutachten maßgeblich sei und dass jetzt feststeht. :
Finde ich erstaunlich.
War das ein Fachanwalt?
Meiner Meinung nach sollte es mit Erfolgsaussicht möglich sein, ein qualifiziertes Sachverständigengutachten mit Gebrauchtteil-Reparatur einzubringen.
Nur wird die Versicherung sich mit Händen und Füßen dagegen wehren, es könnte also ein Gerichtverfahren nötig sein.
ZitatWir haben uns auch bereits nach Alternativen erkundigt, doch mit 3300€ ist es da wohl auch nicht getan. :
Warum nicht?
Wie wurde denn der Wiederbeschaffungswert ermittelt, wenn es dafür nichts am Markt gibt?
Zitat> Nein, es gilt dann der Restwert des Gutachtens. :
Das ist interessant, wenn ich das Fahrzeug behalte, dann muss die Versicherung mir 3300-400 = 2900€ erstatten, also der Restwert des Gutachtens wird genommen.
Nein, wenn du wie du es ja vor hast sach - und fachgerecht nach Gutachten reparierst und das FZ 6 Monate weiter nutzt muss die Versicherung die Rep. Kosten bis zu 130% inkl. eventueller Wertminderung bezahlen.!
Es gilt weiter der Restwert des Gutachtens. Da aber nicht verkauft wird, wird dieser Restwert nicht erlöst.
Der Nutzungsausfall ist ebenso wie Anwaltskosten etc. ein erstattungsfähiger Schaden.
Nennt sich Integritätsinteresse.
ZitatWenn ich es verkaufe dann bekomme ich 3300-880€ also als Restwert das Angebot des Händlers der Versuchung? :
Richtig, wenn du verkaufst und das Angebot der VS zumutbar ist zählen Angebote der überregionale Sondermärkte mit.
ZitatMüssten auf Basis dieses Urteils die Erfolgschancen nicht höher sein für mein Vorhaben? :
Wieso höher?
Dein Vorhaben wurde schon von zig Gerichten bestätigt.
Du wirst das aber ohne fachanwaltliche Hilfe nicht hinbekommen. Also nimm dir einen Fachanwalt.
Die Kosten muss die VS tragen.
ZitatEs kommt auf den Einzelfall, bzw. das konkrete Angebot der Versicherung an. :
Es kommt weder auf den Einzelfall noch auf das Angebot der Versicherung an.
Wenn das FZ repariert und weiter genutzt wird, ist der regionale Restwert des Sachverständigen entscheident.
Ist ja logisch; wenn nicht verkauft wird kann auch kein höherer Restwert erzielt werden.
ZitatDas gilt aber für Deine Behauptung ebenfalls. :
Das ist keine Behauptung von mir, sondern höchstrichterliche Rechtsprechung.
ZitatDie Reparaturkosten übersteigen leider die 130% (4290€). :
ZitatAllerdings hat uns die Werkstatt angeboten, die Reperatur für ~3500€ durchzuführen. :
PS: An deiner Stelle würde ich mich trotzdem Fragen, warum eine Fachwerkstatt eine Reparatur die 4290€ kosten darf, für 3500€ reparieren will!!??
Zitat:
@M4l3X: Wie genau lautet das Angebot der Versicherung?
Zitat:
Sehr geehrter Herr ....
Den Schadenfall .... Rechnen wir wir folgt ab:
Wiederbeschaffungswert 3300€
- Restwert 880€
= Fahrzeugschaden 2420€
Sachverständigenhonorar ~750€
Entschädigungsbetrag 3170€
Unsere Zahlungen
750€ an DEKRA
2420€ Auszahlungs Betrag
Für ihr Fahrzeug konnten wir einen höheren Restwert ermitteln als im Gutachten angegeben. Diesen höheren Restwert berücksichtigen wir bei der Abrechnung.
Dann noch Hinweise zum Händler mit dem höheren Angebot, Hinweis auf Schadenminderungspflicht etc.
Zitat:
Da in DE jeder Zausel ein Gutachten erstellen darf, was konkret war das für ein Gutachten, erstellt durch wen konkret, mit welcher Qualifikation konkret?
War ein Prüfingenieur (Diplom) von der DEKRA.
Zitat:
War das ein Fachanwalt?
Ja tatsächlich auf Verkehrsrecht spezialisiert. Das BGH Urteil hatte ich erst später gefunden, ihn also nicht darauf ansprechen können.
Zitat:
Meiner Meinung nach sollte es mit Erfolgsaussicht möglich sein, ein qualifiziertes Sachverständigengutachten mit Gebrauchtteil-Reparatur einzubringen.
Nur wird die Versicherung sich mit Händen und Füßen dagegen wehren, es könnte also ein Gerichtverfahren nötig sein.
Das hört sich bis auf das Gerichtsverfahren vielversprechend an.
Ich müsste wohl nur ein Gutachten mit berücksichtigen Gebrauchtteilen bekommen.
Zitat:
Warum nicht?
Wie wurde denn der Wiederbeschaffungswert ermittelt, wenn es dafür nichts am Markt gibt?
Es würde wohl deutschlandweit auf den einschlägigen Plattformen geguckt.
Im näheren Umkreis (100km) gibt es jedenfalls kein Modell zu dem Kurs und unter Umständen müsste man nicht nur eins besichtigen, also entweder vor Ort draufzahlen oder (ggf. Mehrfach) hohe Kosten und Zeit um zur Besichtigung zu kommen (insbesondere Zeit ist schwer bezüglich der Arbeit).
ZitatMeiner Meinung nach sollte es mit Erfolgsaussicht möglich sein, ein qualifiziertes Sachverständigengutachten mit Gebrauchtteil-Reparatur einzubringen. :
Das ist gar nicht nötig; es gibt ja bereits ein Gutachten.
Zitates könnte also ein Gerichtverfahren nötig sein. :
Ein fähiger Fachanwalt könnte das vielleicht so auch hinbekommen.
ZitatWar ein Prüfingenieur (Diplom) von der DEKRA. :
Dann ist ja alles klar!
Zitat:Ich müsste wohl nur ein Gutachten mit berücksichtigen Gebrauchtteilen bekommen.
Das brauchst du nicht.
-- Editiert von User am 21. September 2022 14:43
Zitat:PS: An deiner Stelle würde ich mich trotzdem Fragen, warum eine Fachwerkstatt eine Reparatur die 4290€ kosten darf, für 3500€ reparieren will!!??
Die Summe stand im Raum für den Fall, dass wir nur die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert bekommen würden.
Zitat:Du wirst das aber ohne fachanwaltliche Hilfe nicht hinbekommen. Also nimm dir einen Fachanwalt.
Bei dem war ich ja bereits zur Erstberatung. Aber noch ohne das BGH Urteil. Von ihm kam die Aussage mit Gutachten sei Gutachten. Ich denke der hatte auf den Fall einfach keine Lust.
Solange ich ihn noch nicht mandatiert habe, kann ich noch zu einem anderen Anwalt wechseln?
ZitatPS: An deiner Stelle würde ich mich trotzdem Fragen, warum eine Fachwerkstatt eine Reparatur die 4290€ kosten darf, für 3500€ reparieren will!!?? :
Sie tauschen die teuren Neuteile gegen günstigere Gebrauchte.
Es gibt sie noch, die Werkstätten die nicht auf absolute Umsatz- und Gewinnmaximierung aus sind, sondern eher für den Kunden da sind ...
ZitatSolange ich ihn noch nicht mandatiert habe, kann ich noch zu einem anderen Anwalt wechseln? :
Ja.
Das sieht der BGH anders.ZitatEs kommt weder auf den Einzelfall noch auf das Angebot der Versicherung an. :
Hier hat sich die Versicherung allerdings sehr ungeschickt angestellt, weswegen ich auch der Meinung bin, dass die Versicherung den höheren Restwert nicht wird durchsetzen können.
Wenn der Schaden schon teilweise reguliert wurde, dann sinkt der Streitwert. Diese Einbuße kann sich der Anwalt von seinem Mandanten erstatten lassen.ZitatDer Nutzungsausfall ist ebenso wie Anwaltskosten etc. ein erstattungsfähiger Schaden. :
Gleichwohl kann der Anwalt, mit der Begründung, dass der Fall durch die vorangagengene Eigeninitiative nun schwieriger zu bearbeiten ist, höhere Gebühren verlangen, die dann nicht vollständig von der Versicherung getragen werden.
Daher sollte man vor Beauftragung eines Anwalts die Kostenfrage abklären.
ZitatZitat (von drkabo): :
Ohne Verlust kommen Sie da jetzt realistisch nicht mehr raus.
Was dem Gesetz vollkommen wiedersprechen würde.
Ja - aber der Fragesteller hat sich halt durch taktisch ungeschicktes Verhalten selbst sehr schwer gemacht, das zu erreichen, was der Gesetzgeber vorgesehen hat.
Der Fall ist anreguliert.
Zum einen ist es schwer, da einen Anwalt zu finden, denn an einem anregulierten Fall verdient ein Anwalt (bei Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren) weniger als an einem "jungfräulichen" Fall, hat aber mehr Arbeit, weil er das ausbügeln muss, was bereits schief gelaufen ist.
Zum anderen wird die Versicherung nicht freiwillig die vollen Anwaltskosten übernehmen, da sie ja schon ein ordnungsgemäßes Regulierungsangebot gemacht hat, bevor der Anwalt eingeschaltet wurde - und der Anwalt ja eigentlich nur dadurch notwendig wird, weil sich der Fragesteller nachträglich zur Reparatur "umentscheidet".
In meinen Augen muss die Versicherung die Anwaltskosten auch nicht übernehmen. Der Fragesteller hat selbst ein Gutachten von einem selbst ausgesuchten Gutachter eingereicht - und die Versicherung hat akzeptiert. Wenn man dann nachträglich noch einen Anwalt beauftragt, sehe ich die Versicherung da nicht in der Zahlungspflicht.
ZitatEs kommt weder auf den Einzelfall noch auf das Angebot der Versicherung an. :
Wenn das FZ repariert und weiter genutzt wird, ist der regionale Restwert des Sachverständigen entscheident.
ZitatDas sieht der BGH anders. :
Dann sei bitte so gut und nenn die BGH Entscheidung.
Denn die die wir kennen lautet:
Zitat:BGB § 249 Hd
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als
130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches
und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven
Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für
den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Fortführung von Se-
nat, BGHZ 143, 189 ff.).
Eine neuere Entscheidung wäre mir jetzt nicht bekannt!?
ZitatWenn der Schaden schon teilweise reguliert wurde, dann sinkt der Streitwert. :
Zum einen würde das hier nicht zutreffen und zum anderen wurde scheinbar noch nichts reguliert und akzeptiert.
ZitatDie Versicherung hat uns jetzt daraufhin die Abrechnung als wirtschaftlichen Totalschaden angeboten. :
........................................................
........................................................
Jedenfalls bietet man uns nun 2420€ um den Schaden abzurechnen.
O.k., dumm ausgedrückt von mir. Es wurde ein Schadengutachten erstellt mit Ermittlung des Restwertes.ZitatZum einen wurde kein Wertgutachten erstellt.......... :
Ja, diese korrekte Aussage habe ich bereits begründet wenn du dir meine ganze Antwort nochmal durchliest.ZitatKann man dem TE den Unfug auch begründen? :
Das ist Unsinn. Selbstverständlich erstellen auch viele Werkstätten richtige Schadengutachten und nicht nur Kostenvoranschläge.Zitat.........zum anderen erstellen Werkstätten keine Schadengutachten. :
Wenn ein und dieselbe Werkstatt 2 deutlich unterschiedliche Schadengutachten erstellt fragst du wirklich noch, was die Versicherung dann unternehmen wird???ZitatNichts; was soll sie schon unternehmen!? :
Ein Schaden hat eine gewisse Höhe. Punkt.
Tatsächliche Reparaturkosten können sehr deutlich zu einem Schadengutachten abweichen. Man kann sich natürlich auch über die Höhe eines Schadens trefflich streiten.... keine Frage. Aber die Schadenshöhe bleibt gleich, egal ob ich mit neuen oder Gebrauchtteilen repariere.
Ein neues niedrigeres Schadensgutachten wäre hier fatal. Ein Kostenvoranschlag der Reparatur unter Berücksichtigung von Gebrauchtteilen ist aber etwas völlig anderes.
ZitatEigentlich sollte es dann doch möglich sein, die Reparaturkosten zu drücken, sodass eine Abrechnung nach 130% Regel möglich wäre oder? :
ZitatNein, der Zug ist abgefahren. :
Und diese Aussage soll korrekt sein?
Der BGH sagt genau das Gegenteil!
Zitat:BGB § 249 H
Gelingt es dem Geschädigten entgegen der Einschätzung des von ihm beauf-
tragten Sachverständigen zur Überzeugung des Tatrichters, die erforderliche Re-
paratur seines Fahrzeugs unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts
innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen,
wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht
hat, und stellt der Geschädigte damit den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem
Unfall wieder her, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen, kann er Ersatz
des entstandenen Reparaturaufwands verlangen.
Warum willst du den TE glauben machen das er sein FZ nicht reparieren kann und der Zug für ihn abgefahren ist, wenn der BGH genau das Gegenteil bestätigt!?
Zitat:BGH2021
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch
auf Zahlung der geltend gemachten Reparaturkosten aus § 7 StVG, § 823 Abs. 1
BGB zu. Zwar habe der vom Kläger nach dem Unfall beauftragte Sachverstän-
dige die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf über 130% des Wiederbe-
schaffungswerts geschätzt. Dieses Gutachten habe aber keine absolute Bedeu-
tung für die Frage, welche Reparaturkosten tatsächlich erstattungsfähig seien.
Gelinge es dem Geschädigten, unter Verwendung von Gebrauchtteilen eine
fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur
durchzuführen, deren Kosten unter Berücksichtigung eines etwaigen merkantilen
Minderwerts den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% überstiegen,
könne ihm eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht ver-
wehrt werden. So verhalte es sich im Streitfall.
BGH, Urteil vom 01.06. 2010 – VI ZR 316/09ZitatDann sei bitte so gut und nenn die BGH Entscheidung. :
Die Bedeutung des Wörtchens "wenn" kennst Du? Und ja, wenn der Schaden schon teilweise reguliert sein sollte, dann würde das selbstverständlich auch für diesen Fall gelten.ZitatZum einen würde das hier nicht zutreffen und zum anderen wurde scheinbar noch nichts reguliert und akzeptiert. :
Das ist anzunehmen. Deshalb das Wörtchen "wenn".Zitatscheinbar noch nichts reguliert und akzeptiert. :
Ja, denn du solltest verstehen was geschrieben wurde! Der Fragesteller wollte im Zuge eines neuen niedrigeren Schadensgutachtens von der gleichen Werkstatt den Schaden drücken.ZitatUnd diese Aussage soll korrekt sein? :
Der Schaden sollte niedriger beziffert werden. Dieser Zug ist abgefahren.
DAss die tatsächlichen Reparaturkosten niedriger ausfallen können, das steht auf einem ganz anderen Blatt. Dieser Weg ist nach wie vor offen. Das ist aber ein völlig anderes Vorgehen.
ZitatDer Fragesteller wollte im Zuge eines neuen niedrigeren Schadensgutachtens von der gleichen Werkstatt den Schaden drücken. :
Dann hast Du falsch gelesen.
Der Fragesteller hat ein Gutachten machen lassen, welches den Schaden auf > 130 % beziffert hat.
Dann hat er von einem Fachbetrieb ein Angebot bekommen, genau diesen dokumentierten Schaden fachgerecht reparieren zu lassen, allerdings aber zu weniger als 130 % der begutachteten Reparaturkosten.
Und jetzt möchte die Versicherung diese Reparaturkosten nicht bezahlen sondern möchte auf Biegen und Brechen die Totalschadensregulierung (weil günstiger).
Lies den ersten Post noch einmal.
ZitatJa, denn du solltest verstehen was geschrieben wurde! :
Nein!!
Ich habe verstanden was der TE geschrieben hat. Das ist mein Job; damit verdiene ich meine Brötchen!
Zitatwollte im Zuge eines neuen niedrigeren Schadensgutachtens von der gleichen Werkstatt :
Du scheinst nicht verstehen zu wollen, das hier keine Werkstatt ein Schadengutachten erstellt hat.
ZitatDer Fragesteller wollte im Zuge eines neuen niedrigeren Schadensgutachtens von der gleichen Werkstatt den Schaden drücken. :
Nein, das wollte er nicht. Er hat nur gefragt, ob er ein neues Gutachten braucht und wer das bezahlt.
ZitatDer Schaden sollte niedriger beziffert werden. :
Nein, es sollte nur ein anderer Reparaturweg gewählt werden.
ZitatDieser Zug ist abgefahren. :
Der Unsinn wird nicht besser wenn du ihn immer wieder wiederholst!
Aber nenn doch dem TE einfach die rechtliche Grundlage/Rechtsprechung warum der `Zug` für ihn abgefahren ist!!
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