Unverschuldeter Unfall unte Alkoholeinfluss

11. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
Charly_Brown
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 8x hilfreich)
Unverschuldeter Unfall unte Alkoholeinfluss

Hallo.

Mir wurde gestern die Vorfahrt genommen, und trotz eines Ausweichmanövers war eins Unfall nicht mehr zu verhindern.

Leider hat die Unfllgegnerin die Polizei gerufen. Leider stellte der Beamte einen Atemalkoholwert von 0,8 Promille fest, zum Glück in Abwesenheit der Unfallverursacherin. Der Alkoholgrundpegel stammte von der Party in der Nacht davor, ein Bier trank ich ca. 45min vor dem Unfall

Das ganze passiert auf regennasser Fahrbahn, und mir ist bekannt das mein Fahrzeug bei diesen Bedigungen schlecht bremst (kein ABS, Transporter etc.) Nach einer kurzen Vollbremsung erkannte ich geistesgegenwärtig, dass nur noch ein Ausweichmanöver helfen konnte, denn sonst wäre ich dem Unfallgegner frontal in die Seite gefahren, und ich möchte nicht wissen, was dann passiert wäre.

Mit Lappen ist vorerst weg. Mit welchen Konsequenzen habe ich zu rechnen?

-- Editiert von Charly_Brown am 11.08.2007 12:59:29

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13 Antworten
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#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Schwer vorherzusagen.

Zivilrechtlich gesehen wird es darauf hinauslaufen, dass Ihnen insbes. wegen des Alkohols ein Mitverschulden am Unfall zugerechnet werden wird. Dies natürlich mit Folgen in Haftungsfragen.

Bedenklich -aber ggf. im Verfahren zu Ihrem Glück schwer nachweisbar- ist auch, dass Sie sich ob der schlechten Bremswirkungen bewusst waren und somit ein erhöhtes Risiko in Kauf nahmen.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#2
 Von 
Charly_Brown
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo,

und danke für die Antwort.

Die Bremswirkung ist fahrzeugspezifisch typisch, wie mir schon oft bestätig wurde, also ist dies zu vernachlässigen, und wie Sie schon sagten nicht zu beweisen.


Ein Mitverschulden kann mir angerechnet werden, dass sehe ich ein, aber so wie ich erfahren habe, muss, da der Unfallgegner der Verursacher ist mindestens 50% des Schadens zahlen.

Wie wird aber diese Situation in Bezug auf meinen FS beurteilt. Es war nicht meine Schuld, und auch nüchtern wäre dieser Unfall nicht verhindbar gewesen. So is mein Standpunkt.

6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Abgesehen vom Unfall war das Fahren unter Alkoholeinfluss eine Ordnungswidrigkeit. Suche doch mal mit Google einen BGeld-Katalog; meist gibt es dort auch eine spezielle Spalte für Verstöße, bei denen auch ein Unfall mit im Spiel ist. Weiß die Regelsätze leider nicht auswendig.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#4
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Der vorlaufige Entzug wurde aufgehoben. Aber dies sagt ja nichts über das Urteil des Gerichtes aus. Wenn der bei 0.98 Promille keine Führerscheinsperre erhält, freß ich aber einen Besen.

gruß
avalon 2006


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"Das Leben ist eines der Härtesten."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
barchetta
Status:
Praktikant
(562 Beiträge, 76x hilfreich)

Eine Teilschuld aus dem Alkoholeinfluss läßt sich aufgrund des hohen Promillewertes m.E. sehr wohl ableiten.

Egal wie, der Führerschein ist auf jeden Fall weg. Fragt sich nur wie lange.

Der Unfall wird Charly höchstwahrscheinlich als Ausfallerscheinung vorgehalten werden. Dann dürfte es auf eine Straftat und somit auf den Entzug der Fahrerlaubnis hinauslaufen. Somit halte ich auch die Verhängung einer Teilschuld für sinnvoll und richtig.

Im übrigen sollte man sich schon darüber Gedanken machen, das man bei einem solchen Wert angeblich noch geistesgegenwärtig reagieren konnte.

Viele Grüße,

barchetta

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Charly_Brown
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 8x hilfreich)

Also in der ganzen Justizerei wird immer von einem extrem hohen Wert ausgegangen bei 0,8 Promille. Aus guter Quelle weiß ich aber, dass diese Aussagen der Rechtshüter ziemlich bescheiden ist.

Oder kann mir von euch jemand sagen, wie "voll" er bei 0,8 Promille ist. Ich denke nein. Aber gut, das ist nun auch nicht das Problem.

Für mich gilt es eigentlich nur klarzustellen, dass der Unfallgegner den Unfall verursacht hat, und der Unfall auch nüchtern nicht zu verhindern gewesen wäre, was aufgrund der dummen Reaktion des Unfallgegners einfach so war.

Alle Aussagen des Unfallgegner widersprechen sich derart stark, so dass er entweder überhaupt nicht in die Straße hätte einfahren dürfen, oder es ganz deutlich hätte schaffen können. Er fuhr aber in die Straße ein, bemerkte scheinbar erst jetzt, dass die Distanz doch nicht passte, und hielt quer auf der Straße.


Naja, es bleibt mir wohl nichts anderes, als die BAK abzuwarten und dann mit meinem Anwalt einen Einspruch gegen den Beschluß des Gerichts einzulegen, und darzustellen, dass die Schuld zu 100% bei dem Unfallgegner liegt.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

Wer mit 0,8 Promille in einen Unfall verwickelt ist und dann auch noch erzählen möchte, es wäre egal gewesen ob er zu tief ins Glaus geschaut hat oder nüchtern gewesen wäre, der handelt und denkt absolut verantwortungslos.

Führerscheinentzug und Mitschuld am Unfall wären hier die einzigen nachvollziehbaren Folgen.

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#10
 Von 
barchetta
Status:
Praktikant
(562 Beiträge, 76x hilfreich)

@ charly_brown

Selbst wenn der Unfallgegner den Unfall verschuldet hat, befreit dich das nicht von dem Vorwurf der Trunkenheitsfahrt. Mit 0,98 ‰ steht man kurz vor der absoluten Fahruntüchtigkeit und hat daher hinter dem Steuer nichts mehr zu suchen.

Nachfolgend ein Auszug über die Wirkung von Alkohol:

ab 0,8 ‰ Alkohol im Blut
erste Gleichgewichtsstörungen, das Gesichtsfeld ist eingeengt (Tunnelblick), deutliche Enthemmung

bei 1,0 bis 1,5 ‰ Alkohol im Blut
Sprachstörungen, Risikobereitschaft und Aggressivität steigen

Wenn dein Fahrzeug bei Feuchtigkeit schlechte Bremseigenschaften hat und du das weißt, hättest du allein schon im nüchternen Zustand der Verkehrslage entsprechend fahren müssen.Da du das unterlassen hast, wirst du mit einer Teilschuld rechnen müssen.

Viele Grüße,

barchetta

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Charly_Brown
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 8x hilfreich)

@barchetta:

Bitte nicht die Tatsachen durcheinander bringen. Der von dir angeführte Wert gehört nicht zu mir! Die BAK steht noch aus! Die Bremseinschätzung ist subjektiv, und fahrzeugspezifisch.

Diese Tabellen sind nicht realitätsnah! (Obwohl gesetzlich richtig)

Ich denke wir kommen hier nicht weiter, also danke für den Support.

-- Editiert von Charly_Brown am 12.08.2007 11:48:42

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
barchetta
Status:
Praktikant
(562 Beiträge, 76x hilfreich)

@ Charly_Brown

Volle Zustimmung! Da du nur an einer Bagatellisierung deines Verhaltens interessiert bist, macht die Diskussion keinen Sinn.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

Sorry, aber ich kann die Meinungen meiner Vorredner nur bedingt teilen. Unabhängig von der vorliegenden Situation gilt ja folgende Regelung beim Führen eines KFZ im Strassenverkehr unter Alkoholeinfluß (gilt seit 1.9.2007 so nicht für Fahranfänger):

Ohne Ausfallerscheinungen: 0,0-0,49 Promille sind im Rahmen des Erlaubten. Keine Sanktionen.

0,5-1,09 Promille liegt eine OWI vor. Es folgt eine Geldbusse und ein Fahrverbot.

Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat vor. Es folgt eine Geldstrafe, Fahrerlaubnisentzug und Einziehung des Führerscheins.

Ab 1,6 Promille und bei Wiederholungstätern ist vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine positive MPU vorzulegen.

Mit Ausfallerscheinungen liegt die Sache anders. Hier liegt schon ab 0,3 Promille eine Straftat vor.

Für den vorliegenden Fall stellt sich doch nun die Frage ob der TE Ausfallerscheinungen zeigte, bzw. ob ihm dieser Unfall als Ausfallerscheinung zur Last gelegt werden kann.

Wenn der TE mit angepasstem Tempo unterwegs war, den Unfall zu vermeiden versuchte und ein Gutachter zu dem Ergebnis kommt das der Unfall ein für den TE unabwendbares Ereignis war liegt imho kein Mitverschulden und auch keine Ausfallerscheinung (sofern keine sonstigen Ausfallerscheinungen feststellbar waren) vor. Wenn dem so sein sollte würde das bedeuten das den TE keine Mithaftung trifft, es somit keine Regressforderungen seitens seiner Versicherung geben kann, und das er sich mit 0,8 Promille (sofern keine Blutprobe entnommen wurde oder sich die BAK auch im Bereich von 0,8 Promille befindet)lediglich eine OWI begangen hat.

Ein guter auf verkehrsrecht spezialisierter Anwalt könnte zumindest mal Akteneinsicht nehmen und dem TE hilfreich sein.

3x Hilfreiche Antwort

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