Unzulässige Beweismittel

2. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
Travelagent
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 56x hilfreich)
Unzulässige Beweismittel

guten tag,

gibt es in D ein verbot, gegen die verwendung unzulässiger beweismittel?

ich wurde auf der autobahn "erwischt" mit 140km - 20km zu viel :-/

die messung/foto erfolgte durch eine "mauterfassungsanlge", eine solcher "brücken" mit lauter apparaturen, die eigentlich der erfassung des LKW verkehrs dienen sollen.

ich meine mal gelesen zu haben, dass die so gesammelten daten nicht für andere zwecke als zur mauterhebung genutzt werden dürfen.

hat jemand schon entsprechende erfahrungen. bin doch sicherlich nicht der einzige, der von einer solchen anlage erfasst wurde.

vielen dank im voraus!
cheers
travelagent

-- Editiert von Travelagent am 02.08.2008 19:23:14

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mitleser
Status:
Praktikant
(731 Beiträge, 353x hilfreich)

>die messung/foto erfolgte durch eine mauterfassungsanlge

Eine solche Anlage kann überhaupt keine Geschwindigkeit erfassen. Aber wer sagt denn, daß es unzulässig sein soll, auf der vorhandenen Gerätebrücke auch eine Geschwindigkeitsmeßanlage zu installieren?

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#2
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Was genau steht denn in dem Schreiben drinnen bezüglich der Meßmethode? Ich tippe mal auf Radar und schließe mich den Ausführungen von Mitleser an.

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#3
 Von 
Travelagent
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 56x hilfreich)

danke für die meinungen. über die messmethode steht da nichts, nur: Multanova 6 F AFB FT2.

anhand der fotos ist eindeutig erkennbar, dass diese von einer kamera des erfassungssystems, also im obere "brückenbereich" stammen und das gesetzt ist hier m.e. eindeutig:

" . . .wurde im LKW-Maut-Gesetz eine strenge Zweckbindung der Kfz-Kennzeichendaten - von LKW und PKW, die auch erfasst werden - festgelegt. Die Nutzung dieser Daten für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr ist ausdrücklich ausgeschlossen ( §§ 4 Abs. 2, 7 Abs. 2 Autobahn-Maut-Gesetz - ABMG; 20. Tätigkeitsbericht Bundesbeauftragter für den Datenschutz 2003-2004, Kap. 22.1, S. 179 ff.)."

cheers
travelagent

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#4
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

Da die Mauterfassungsanlage keine Geschwindigkeiten misst, ist das Gesetz nicht auf diesen Fall anwendbar.
Siehe Mitleser und Freudenfeuer.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Das erwähnte Multanova ist ein weit verbreitetes System und mobil einsetzbares Gerät zur Geschwindigkeitskontrolle. Zur Erfassung der Geschwindigkeit bedient es sich der Radartechnik. Zur Beweissicherung wird ein Frontfoto gemacht. Das Gerät kann sowohl auf eine Stativ montiert am Straßenrand stehen als auch in einem Auto verbaut sein. Es ist auch möglich es auf (Maut)brücken zu installieren um den darunter hindurch fahrenden zu überwachen. Das System arbeitet vollkommen unabhängig von den Mautanlagen weswegen oben genannte Rechtsgrundlage nicht anwendbar ist.

Eine Geschwindigkeitskontrolle mit Hilfe der Mautbrücken wäre technisch möglich würde dann aber anders ablaufen. Dabei müßte ein Fahrzeug an zwei aufeinanderfolgenden Mautbrücken erfaßt und die Zeit gemessen werden die das Fahrzeug für die zurückgelegte Strecke benötigt hat. Daraus ließe sich eine Durchschnittsgeschwindigkeit errechnen. Diese könnte theoretisch geahndet werden wenn sie über dem Limit liegen sollte. Es gibt Länder in denen derartige Messungen auch durchgeführt werden. In Deutschland ist das derzeit so nicht zulässig. Zudem ist es in Deutschland erforderlich, dass der tatsächliche Fahrer festgestellt wird. Ein schwieriges Unterfangen ohne Beweisfoto oder Anhaltung.

Fazit: Die Messung ist zulässig und kann mit der oben genannten Begründung nicht erfolgreich angezweifelt werden.

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