Verjährung einer Ordnungswidrigkeit

21. Mai 2002 Thema abonnieren
 Von 
Hans Ludwig
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung einer Ordnungswidrigkeit

Am 12.11.2000 wurde ich mit 22 km zu schnell geblitzt. Den Anhörungsbogen ( der 1 Woche vor der Verjährung per Post kam ) habe ich nicht erhalten ;-) Dazu gibt es ein Beschluß des OLG Hamm vom 07.04.1998 4 Ss OWi 365/98 NZV 1998,340 , dass die Übersendung eines Anhörungsbogen die 3-monatige Verjährung nicht unterbricht. Am 17.02.2001 wurde mir dann ein Bußgeldbescheid zugestellt gegen den ich Einspruch wegen Verjährung eingelegt habe. Am 02.06.2001 habe ich ein Schreiben erhalten, in dem mir mitgeteilt wurde, dass die Akte an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde. Am 16.05.2002 wurde ich nun zu einem Gerichtstermin geladen. Ist die Ordnungswidrigkeit nicht nach Ablauf von 6 Monaten verjährt? Der Termin wurde auf den 30.05.2002 gelegt - wir in Hessen haben da Feiertag und ich möchte da verreisen. Was kann man da tun ???

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Georg Calsow
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 21x hilfreich)

Die Unterbrechung der Verjährung kann bereits durch den Erlaß des Bußgeldbescheides erfolgen. Auf die Zustellung innerhalb der 3-Monatsfrist kommt es dann nicht mehr an. Danach beginnt eine neue 6-monatige Verjährungsfrist zu laufen. Diese kann wiederum durch weitere Handlungen der StA oder des Gerichts unterbrochen worden sein. Ohne Kenntnis der Akte läßt sich dazu aber nichts genaueres sagen. Mit jeder Unterbrechung wird jedenfalls eine neue 6-Monatsfrist in Gang gesetzt. Es ist daher durchaus denkbar, dass bisher keine Verjährung eingetreten ist.

Beim zuständigen Richter bzw. bei der Geschäftstelle kann schriftlich oder telefonisch um Terminverlegung gebeten werden.

Mit freundlichen Grüßen

Calsow
Rechtsanwalt

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#2
 Von 
Laub
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Bin im August 2002 in einer Polizeikontrolle
auf den Verdacht unter Drogen zu fahren
angehalten worde. Jetzt im Januar 2003
kam der Anhörungsbogen. Ist dies nicht schon verjährt?
Moni

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#3
 Von 
Rechtsanwalt Georg Calsow
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 21x hilfreich)

Nein.

Mit freundlichen Grüßen

Calsow
Rechtsanwalt

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#4
 Von 
TKopietz
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Folgender Sachverhalt: an meinem damaligen (September 2000) KFZ war der TÜV abgelaufen, wurde von der Polizei festgestellt (2mal) und von der Zulassungsstelle kam Mängelanzeige (2mal) mit Frist zur Vorlage der Mängelbehebung. KFZ wurde darauf für immer stillgelegt und EINE Mängelanzeige bezahlt. Die zweite wurde 2 mal angemahnt, das letzte mal am 22.01.2001. Nun kam am 12.04.2003 ein Brief mit einer Forderung von über 200€ (Erstbetrag war 20€) mit Androhung auf Erzwingungshaft.
Wie ist hier der Sachverhalt der Verjährung ?

Mit freundlichen Grüßen

-----------------
"Tobias K."

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#5
 Von 
TKopietz
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Korrektur zu obrigem Beitrag: es war September 2001 und dadurch auch 22.01.2002



-----------------
"Tobias K."

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#6
 Von 
ringelnatz
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Anfang Juli: wurde mit dem Auto meines Vaters geblitzt (26 h/km zu schnell, Autobahn)
nach ca. 3-4 Wochen kam ein Schreiben mit Foto mit der Aufforderung, Fahrzeughalter soll das Foto identifizieren. Nun versucht die Polizei mich zu identifizieren (Tochter), ist aber bis jetzt noch nicht gelungen. Jetzt habe ich eine polizeiliche Vorladung bekommen.
1. Muß ich da hin ?
2. Verjährt diese Ordnungswidrigkeit nach 3 Monaten nachdem der Fahrer nicht ermittelt werden konnte bzw. geht auf den Halter über ?

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Vorweg:
Mache doch bei einer neuen Frage auch einen neuen Thread auf.

zu 1.: Du musst da nicht hin, aber dann kommt die Polizei zu Dir. Vielleicht werden auch Nachbarn oder sonstige Personen aus dem Umfeld befragt.

zu 2.: Ja, das verjährt nach 3 Monaten. Du kannst Dir aber sicher sein, dass die Polizei vorher alle vertretbaren Möglichkeiten ausschöpft, Dich zu identifizieren.

Die Ordnungswidrigkeit geht aber nicht auf den Halter über. Das passiert nur bei Parkverstößen.

Wenn es tatsächlich zu einer Verjährung kommt, dann hast Du großes Glück gehabt. Vielleicht wird der Bußgeldbescheid auch auf Verdacht ausgestellt, wenn eigentlich offensichtlich ist, dass Du die Fahrerin bist. Dann beginnt eine neue, dann 6-monatige Verjährungsfrist.

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#8
 Von 
finn1976
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Allerseits!

Heute habe ich mal ein spezielles Anliegen an euch Experten und Anwälte!
Und zwar geht es darum, dass meine Freundin von einem parkscheinpflichtigen Parkplatz direkt am Straßenrand weggeschleppt wurde, weil sie keinen Schein gekauft hat (Kleingeldmangel)!

Meine Fragen wären dazu:

- Der Gebührenbescheid der Stadt Hamburg wurde an Sie erst nach knapp 4 Monaten zugestellt (Tat war 18.5., Zustellung am 13.9.)! Hat sich die Zahlung des Gebührenbescheides aufgrund der Verjährungsfrist bereits erübrigt?

- Wenn nicht, ist es nicht unverhältnissmäßig jemanden von einem Parkplatz wegen fehlenden Parkscheins abzuschleppen? Die Begründung auf dem Gebührenbescheid lautet wörtlich:

"Begründung der unmittelbar bevorstehenden Gefahr bzw. Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs: Das Fahrzeug parkte am angegebenen Ort auf einem parkscheinpflichtigen Parkplatz länger als eine Stunde und blockierte diesen Platz für den Gebrauch durch andere Fahrzeugführer. Ein gültiger Parkschein war nicht sichtbar ausgelegt"

Also ich kann beim besten Willen keine Gefahr für den Verkehr, zugegebenerweise aber natürlich eine Beeinträchtigung der Ordnung erkennen. Nur nochmal: Ist das ein Grund zum abschleppen? Schließlich werden hier meiner Freundin enorme, im Vergleich zum Tatbestand, Kosten aufgebürdet! Diese Kosten sind insgesamt wohl sogar höher als die möglichen Einnahmen für die Stadt Hamburg wenn alle bezahlt hätten (12 Std. Parkscheinpflicht von 8-20 Uhr, Mindestgebühr 2 EUR je Stunde, großzügig angenommen alle 30 Minuten jemand neues auf dem Platz, also 12 Std. x 2 Parker je Stunde x 2 EUR = 48 EUR!!!)

Die anfallenden Kosten lt. Gebührenbescheid setzen sich zusammen aus "Amtshandlunggebühr 43 EUR", "Gemeinkostenzuschlag 39 EUR", und "besondere Auslagen 67,28 EUR", insgesamt also EUR 149,28!!!

Hier nochmal ein Bild des Gebührenbescheides in 1:1!

http://www.gnoycke.de/1.jpg

Was sagt Ihr dazu?

Danke euch schon mal im voraus für fachkundigen Rat!

Beste Grüße aus HH

Finn1976

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Kelly71
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ich habe Fragen zu folgendem Sachverhalt:
am 31.08.05 wurde ein Bußgeldbescheid zugestellt, dem eine Ordnungswidrigkeit vom 22.04.05 zugrunde gelegt wird. An diesem Tag wurde ich mit einem Firmen-LKW angehalten, den ich nur an diesem Tag gefahren habe. Vorherige Tage war ich mit meinem Firmenwagen unterwegs. Im Bescheid wird angegeben, dass ich keine Schaublätter für den 15.04., 18. - 19.04.05 hatte und auch keine Bescheinigung für arbeitsfreie Tage vorlegen konnte und somit keine Überprüfung der Lenk- Arbeits- und Ruhezeiten erfolgen konnte.

1. Fällt dies vielleicht auch unter die 3-monatige Verjährung, da der Bescheid erst 4 Monate später kam?

2. Ist es wirklich richtig, dass man hierfür gleich ein Bußgeld von 250,10 Euro bekommt, und nicht erstmal eine Verwahrnung.

3. Bei wem muss man sich erkundigen, was sich verkehrsrechtlich ändert (denn das war ja noch nicht immer so, dass man Schreiben vorlegen muss, die angeben, wie ich wo wann wieviel gefahren bin, oder?)

-----------------
"Vielen Dank freu mich auf eine Antwort.
Mit freundlichem Gruß
Kelly71"

-- Editiert von Kelly71 am 31.08.2005 21:04:58

-- Editiert von Kelly71 am 31.08.2005 21:07:53

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#10
 Von 
manuelo
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Wurde am 14.Januar positiv auf Marihuana getestet ( URIN / BLUT) Etwa 10 Tage später bekam ich einen Anhörungsbogen der Polizei. Nach einem Telefonat wurde mir versichert, dass meine Werte sehr gering waren ( kein aktives THC/ nur gering passiv)) Bis heute habe ich nichts mehr von der Sache gehört. ISt die Ordnungswiedrigkeit ( sofern es eine war) vielleicht schon verjährt und was würde das für die (mögliche) ANordnung einer MPU, seitens der Region bedeuten?

Vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1939x hilfreich)

Eine etwaige Ordnungswidrigkeit ist, sofern keine die Verjährung unterbrechenden Maßnahmen ergriffen wurden, verjährt. Mögliche Konsequenzen seitens der FEB (Anordnung eines ärztlichen Gutachtens oder einer MPU) bleiben davon unberührt. Derartige Post kann noch immer kommen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest123-2166
Status:
Praktikant
(589 Beiträge, 254x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1939x hilfreich)

Was hat das mit der Verjährung einer Owi zu tun?

0x Hilfreiche Antwort

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