Verjährung Bußgeldbescheid - Fristen, Verjährungshemmungen

3. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Dontdrinkanddrive
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 28x hilfreich)
Verjährung Bußgeldbescheid - Fristen, Verjährungshemmungen

Kurz zur Vorgeschichte: Geblitzt mit 30km/h zu viel (nach Toleranz) ausserorts. Mein Fahrzeug, aber Halter ist meine Mutter. Tatzeitpunkt war der 24.05.2019. Bußgeld inkl. Aufwand und Gebühren 108,50€ + 1 Punkt in Flensburg.

Es kam damals ein Zeugenfragebogen (!), da das Blitzerfoto von mir, männlich, offensichtlich nicht mit dem Halter, Mutter, übereinstimmt. Fragebogen ignoriert, nicht geantwortet (da ohnehin Zeugnisverweigerungsrecht besteht). Nach ein paar Wochen stand ein Mann von der Stadt vor der Tür, konfrontierte meine Mutter. Sie schwieg zu allem (wie ich ihr brav beigebracht hatte. ;) ).

Das Ganze ist sehr komplex, da ich zwischenzeitig umzog, mich aber nicht ummeldete, wodurch Zustellungen nicht erfolgten und letztlich öffentlich zugestellt wurde. Wir dachten schon lange, die Sache sei gegessen und verjährt, bis vor ein paar Tagen (nachdem ich mich nun korrekt umgemeldet habe) eine Zahlungserinnerung ins Haus flatterte.
------
Im Folgenden führe ich der Einfachheit halber eine chronologische Abfolge auf, die ich mit Hilfe des zuständigen Sachbearbeiters in Erfahrung bringen konnte.

24.05.2019: Tatzeitpunkt der Owi

Juni 2019: Zeugenfragebogen an meine Mutter + Hausbesuch

04.06.2019: Abmeldung meiner Person nach unbekannt von Amts wegen

06.08.2019: Verfügung der Anhörung

09.08.2019: erfolgloser Zustellversuch der Anhörung

23.10.2019: Ausstelldatum Bussgeldbescheid

08.11.2019: öffentliches Zustelldatum Bußgeldbescheid

(20.02.2020: Zahlungserinnerung)

Ordnungswidrigkeiten verjähren grundsätzlich binnen drei Monaten, es sei denn die Verjährung wird unterbrochen. Meiner Ansicht nach wurde die Verjährung letztmalig am 09.08.2019 unterbrochen. Damit setzte die Verjährung - drei Monate später - am 08.11.2019 ein.

Der Bußgeldbescheid ist datiert auf den 23.10.2019 und wurde öffentlich zugestellt am 08.11.2019. Da zwischen Ausstellung und Zustellung mehr als zwei Wochen liegen, ist nur das Zustelldatum, nicht jedoch das Datum der Ausstellung relevant.
Der Bußgeldbescheid wäre damit am 1. Tag der Verjährung ergangen, nämlich am 08.11.2019.
------
1.) Ist der Bußgeldbescheid verjährt? Genauer gesagt: Der Anspruch auf Zahlung ("Verfolgungsverjährung")
2.) Folgt aus einem verjährten Bußgeldbescheid, dass die zugehörigen Punkte in Flensburg nicht erfolgen dürfen / gelöscht werden müssen?

-- Editiert von Dontdrinkanddrive am 03.03.2020 21:20

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119662 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
da ich zwischenzeitig umzog, mich aber nicht ummeldete, wodurch Zustellungen nicht erfolgten

Das nennt sich Zustellvereitelung.



Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Damit setzte die Verjährung - drei Monate später - am 08.11.2019 ein.

Unter Umständen - oder auch nicht. Das erfährt man, wenn man Akteneinsicht nimmt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dontdrinkanddrive
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Das nennt sich Zustellvereitelung.

Nein.
Zitat (von Harry van Sell):
Unter Umständen - oder auch nicht. Das erfährt man, wenn man Akteneinsicht nimmt.

Absolut nicht hilfreich. Antwortest Du nur, um deinen Counter hoch zu treiben?
a) Wie Du meinem Beitrag entnehmen kannst, habe ich die Tatbestände bereits von dem zuständigen Sachbearbeiter erfragt und oben aufgezählt. Die Frage bezieht sich darauf, ob unter diesen genannten Tatbeständen eine Verjährung eingetreten ist.
b) Wie Du natürlich als fleißiger Schreiber hier weisst, ist die Akteneinsicht ohne Verteidiger zwar grundsätzlich möglich, aber praktisch doch eher kaum kurzfristig und ohne riesigen Aufwand zu erhalten. Und ein RA verlangt für Akteneinsicht allein bereits circa Kosten i.H.d. ergangenen Bußgeldbescheids, was eine anwaltliche Akteneinsicht, um den Bußgeldbescheid zu umgehen, sinnlos macht.

-- Editiert von Dontdrinkanddrive am 03.03.2020 21:44

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119662 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Die Frage bezieht sich darauf, ob unter diesen genannten Tatbeständen eine Verjährung eingetreten ist.

Es wurden eventuell nur vergessen, verjährungsunterbrechende Handlungen zu erwähnen. Wie z.B. die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen o.ä..



Aber damit man heute nicht ohne Wunschantwort zu Bett gehen muss:
Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Die Frage bezieht sich darauf, ob unter diesen genannten Tatbeständen eine Verjährung eingetreten ist.

Die Antwort lautet JA.


Obs dann auch praktisch so ist, erfährt man dann vor Gericht, sofern die Behörde den Bescheid nicht zurücknimmt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Es ist wahrscheinlich, dass das Verfahren zwischen Ausstellung und öffentlicher Zustellung des Bußgeldbescheides vorläufig eingestellt wurde (§ 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG). Dann aber wäre keine Verjährung eingetreten.

Abgesehen davon hast Du es versäumt, innerhalb von 2 Wochen nach öffentlicher Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch gegen diesen einzulegen. Auch aus diesem Grund ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dontdrinkanddrive
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es ist wahrscheinlich, dass das Verfahren zwischen Ausstellung und öffentlicher Zustellung des Bußgeldbescheides vorläufig eingestellt wurde (§ 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG). Dann aber wäre keine Verjährung eingetreten.

Das ist lt. dem Sachbearbeiter nicht geschehen. Er hat mir alle veejährungsbrechenden Tatbestände/Verwaltungsakte der Behörde genannt und als E-Mail Anhang zukommen lassen. Zwischen Ausfertigung des Bußgeldbescheids (23.10.2019) und öffentlicher Zustellung (08.11.2019) ist nichts weiter geschehen.

Zitat (von hh):
Abgesehen davon hast Du es versäumt, innerhalb von 2 Wochen nach öffentlicher Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch gegen diesen einzulegen. Auch aus diesem Grund ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig.

Das ist nach meinem Kenntnisstand anders. Die Einrede der Verjährung kann jederzeit erfolgen. Dafür muss man einem zu spät ergangenen Bußgeldbescheid nicht (fristgerecht oder überhaupt) widersprechen. Die Behörde verliert den Anspruch auf Zahlung ("Verfolgungsverjährung"). Zahlt man dennoch, wird der Betrag einbehalten, denn einen Rückforderungsanspruch hat man nicht. Man muss aber einer Forderung aus einem verjähren Bußgeldbescheid nicht entsprechen.

-- Editiert von Dontdrinkanddrive am 04.03.2020 00:50

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dontdrinkanddrive
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Es wurden eventuell nur vergessen, verjährungsunterbrechende Handlungen zu erwähnen. Wie z.B. die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen o.ä..

Also wie gesagt, der Sachbearbeiter hat mir alle verjährungsbrechenden Verwaltungsakte der Behörde genannt und per Mail als Anhang zukommen lassen. Insofern sind alle Verwaltungsakte im Ausgangspost genannt.


Zitat (von Harry van Sell):

Die Antwort lautet JA.

Danke! :) Damit kann ich etwas anfangen.

Kann diese Auffassung noch jemand zufällig bestätigen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

an deiner Stelle würde ich mal anfangen zu rechnen! Was ist günstiger, dass Bussgeld welches du evtl nicht zahlen musst für das zu schnell fahren, oder die Strafe die auf dich zukommen wird, wenn du dich weiter weigern wirst und dein anderes vergehen damit auffällt und du dafür dann ordentlich zahlen darfst ;)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dontdrinkanddrive
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Hallo,

an deiner Stelle würde ich mal anfangen zu rechnen! Was ist günstiger, dass Bussgeld welches du evtl nicht zahlen musst für das zu schnell fahren, oder die Strafe die auf dich zukommen wird, wenn du dich weiter weigern wirst und dein anderes vergehen damit auffällt und du dafür dann ordentlich zahlen darfst ;)

Von welchem anderen "Vergehen" redest Du? Dass ich mich nicht umgemeldet habe?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119662 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Dass ich mich nicht umgemeldet habe?

Das kann bis zu 1000 EUR kosten ... wie viel es am Ende tatsächlich wird, muss man abwarten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Dontdrinkanddrive
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Das kann bis zu 1000 EUR kosten ... wie viel es am Ende tatsächlich wird, muss man abwarten.

Wir leben hier auf dem Land, da wird soetwas noch anders gehandhabt. Als ich mich im Herbst letzten Jahres hier dann korrekter Weise angemeldet habe, wurde mir entgegnet "Sie sind aber ein wenig über die zwei Wochen hinaus". Und damit war es erledigt. Nennt sich Ermessensspielraum und ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Das ist nach meinem Kenntnisstand anders. Die Einrede der Verjährung kann jederzeit erfolgen.


Nach meiner Kenntnis ist die Einrede der Verjährung bei einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid nicht mehr möglich.

Hast Du irgendwelche Quellen für Deine Auffassung?

Zitat:
Nennt sich Ermessensspielraum und ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich


Prinzipiell könnte auch die Bußgeldbehörde ein Bußgeld wegen der nicht erfolgten Ummeldung verhängen. Ob sie das macht ist eine andere Sache.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.062 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen