Verjährung bei Abstandmessung

23. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
dobero
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung bei Abstandmessung

Guten Tag liebes Forum,

Ich habe folgendes, ich bin am 27. September in eine Abstandsmessung geraten. Habe am 9. Dezember überraschend einen Befragungsbogen bekommen mit der Bitte mich zu Äußern ob ich der Fahrer gewesen bin (ohne Fotobeweis, ohne Angaben zur Strafe) den ich lediglich mit meinen Personalien beantwortet habe. Nun habe ich am 19.1. einen Bussgeldbescheid an mich erhalten. Frage: Der Fall sollte doch am 27. Dezember verjährt sein, wie antworte ich der Bussgeldstelle nun?

Liebe
Dominik Lambersy

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von dobero):
Der Fall sollte doch am 27. Dezember verjährt sein,

Wenn es keine unterbrechnede Handlung (wie z.B. einen Befragungsbogen) gab.

Ob und was da der Fall war und ob das Foto deutlich genug ist, erfährt man durch Akteneinsicht.
Ist halt die Frage was billiger ist. Insbesondere wenn man es war.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Durch den Anhörungsbogen vom 9. Dezember wurde die Verjährung unterbrochen. Daher ist die Sache nicht verjährt.

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#3
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3583 Beiträge, 971x hilfreich)

Ob die Verjährung durch den Fragebogen vom 9. Dezember unterbrochen wurde ist fraglich. Laut Eingangsthread wurde der TE bei dieser Anhörung aufgefordert den Fahrer zu benennen. Das klingt nach einer Zeugenbefragung, die die Verjährung nicht unterbrochen hätte.

Wurde der TE allerdings doch als Betroffener angehört, so wäre die Verjährung unterbrochen worden.

Gleichfalls könnte die Verjährung durch andere Massnahmen der Behörde unterbrochen worden sein. Klarheit darüber bringt nur eine Akteneinsicht, oder eine Nachfrage bei der Bussgeldstelle.

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