Liebe Foristen,
mal angenommen, M(ir) wird zur Last gelegt, Ende März einem PKW die Vorfahrt genommen (mit Unfallfolge) und damit eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben. Der Unfall
wurde vor Ort von der Polizei aufgenommen. Anfang April erhielt M einen Anhörungsbogen zum Unfallgeschehen, der nicht zurückgesandt wurde. Ende April wurde dem M ein Formblatt (Strafantrag) übersandt, in dem er befragt wurde, ob er Strafanzeige gegen den Unfallgegner stellen möchte. Dieses wurde wie erbeten zurückgesandt und dabei auf Anzeige verzichtet. Jetzt, also Ende Juli, erhielt M einen Bußgeldbescheid. Zwischen dessen Erlass und dem Versand des Anhörungsbogens sind in jedem Fall mehr als drei Monate vergangen, zwischen dem Datum des Strafantrags und Erlass des Bußgeldbescheids weniger als drei Monate.
Frage: Kann M sich auf Verjährung berufen? Bzw. beträgt die Verjährungsfrist hier drei Monate, und wurde sie durch Zu- bzw. Rücksendung des Formblatts zum Strafantrag unterbrochen?
Besten Dank für eure Rückmeldungen.
Verjährung einer Ordnungswidrigkeit als Radfahrer
26. Juli 2019
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Frage vom 26. Juli 2019 | 22:23
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 6x hilfreich)
Verjährung einer Ordnungswidrigkeit als Radfahrer
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
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#1
Antwort vom 27. Juli 2019 | 08:17
Von
Status: Unbeschreiblich (47456 Beiträge, 16801x hilfreich)
Das Formblatt für die Strafantrag unterbricht die Verjährungsfrist nicht.
Ansonsten wäre der exakte Ablauf wichtig einschließlich des Ausstellungsdatums des Bußgeldbescheides.
#2
Antwort vom 27. Juli 2019 | 17:57
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 6x hilfreich)
Vielen Dank für die Rückmeldung. Der Bußgeldbescheid ist auf den 22.7. datiert, der Anhörungsbogen kam wie gesagt Anfang April. Der Abstand war jedenfalls definitiv größer als drei Monate, so dass der Bescheid tatsächlich verjährt sein dürfte, oder?
Wie sollte man die Verjährungseinrede erheben? Geht das heute auch per E-Mail, oder muss es ein Fax oder Brief/Einschreiben sein?
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#4
Antwort vom 28. Juli 2019 | 09:45
Von
Status: Unbeschreiblich (47456 Beiträge, 16801x hilfreich)
Zitat:so dass der Bescheid tatsächlich verjährt sein dürfte, oder?
Ganz sicher kann man sich da nie sein, da es auch behördeninterne Maßnahmen gibt, die die Verjährung unterbrechen.
Zitat:Wie sollte man die Verjährungseinrede erheben?
Das kann man der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bußgeldbescheid entnehmen.
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