Verjährungsfrist Bußgeldbescheid Vorfahrtsvergehen in Probezeit

11. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
scheef
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährungsfrist Bußgeldbescheid Vorfahrtsvergehen in Probezeit

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Verjährungfrist, folgender Vorgang:

- 06.06.24: Tochter (noch minderjährig) biegt mit dem Motorrad auf Vorfahrtsstraße ab, dabei Kollision mit Autofahrer auf Vorfahrtstraße(Personenschaden, Beckenbruch bei der Tochter), Sachlage unklar, Autofahrer vmtl zu schnell und mit FlipFlops am Steuer unterwegs
- Unfall wird polizeilich aufgenommen, einziger Zeuge ist der Kumpel der Tochter, der vor ihr mit seinem Motorrad unterwegs war (dieser wird aber von der Polizei nicht befragt, es erscheint bei Anforderung der Akte im September eine ganz andere dritte Person als Zeuge in der Akte, wo wir uns nicht erklären können, wer das ist)
- am gleichen Abend in der Notaufnahme treffen wir als Eltern auf die Polizei und werden stark bedrängt, sogleich einen Unfallbogen zu unterschreiben. Wird von mir verweigert, da wir ja nicht vor Ort waren
=> ganzer Vorgang meines Erachtens nicht klar, Polizei sagt aber, Schuld lag eindeutig bei der Tochter

- 01.08.24: Bußgeldbescheid kommt
- 09.08.24: wir erheben Einspruch gg Bußgeldbescheid
- 10.10.24: es kommt ein Schreiben der Stadt, dass der Vorgang der Staatsanwaltschaft übergeben wurde.
- 11.01.24: die Tochter erhält nun die Ladung zur Verhandlung im März 25

Frage, die auch die Anwältin nicht genau wusste, daher die Frage an die Schwarmzintelligenz:

wann genau verjährt dieser Bescheid? Ich lese, dass bei Ordnungswidrigkeiten nach 3 Monaten verjährt, bei Unterbrechung beginnen die 3 Monate wieder, maximal nach 6 Monaten ist es verjährt. Bei oben genannter Timeline ist das Ding doch nun verjährt, oder liege ich falsch?

Plus: falls das nicht der Fall ist: wie hoch stehen die Chancen, vor Gericht mit der unklaren Sachlage, es wurde kein Sachverständiger nach dem Unfall hinzugezogen bzw einem Verfahrensfehler (z.B. wegen der unklaren Zeugenbenennung) zu argumentieren?

Danke und Gruß





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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TobiM78
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von scheef):
Frage, die auch die Anwältin nicht genau wusste,


Bei dieser Sachlage sollte man sich vielleicht einen Anwalt beauftragen, der weiß was er tut.
Denn hier geht es um Personenschäden und entsprechend große Summen bei der Schuldfrage.
Und warum Verjährt? Der Einspruch und das Übergeben des Falles an die Staatsanwaltschaft hemmen die Verjährung bis zur Gerichtsentscheidung....

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48842 Beiträge, 17201x hilfreich)

Zitat (von scheef):
Frage, die auch die Anwältin nicht genau wusste,

Welchen Beruf übt die Anwälten denn aus?

Zitat (von scheef):
Bei oben genannter Timeline ist das Ding doch nun verjährt, oder liege ich falsch?

Du liegst falsch.

Die Verjährungsfrist verlängert sich nach Erlass des Bußgeldbescheids auf 6 Monate und wurde durch die Ladung zur Hauptverhandlung erneut unterbrochen.

Zitat (von scheef):
falls das nicht der Fall ist: wie hoch stehen die Chancen, vor Gericht mit der unklaren Sachlage,

Nahe bei Null, denn dass sie die Vorfahrt missachtet hat ist doch klar auch ohne Zeugen und Sachverständigen, oder?


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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48842 Beiträge, 17201x hilfreich)

Und in Summe, wenn die Verjährung immer wieder unterbrochen wird greift die Höchstfrist von zwei Jahren. Die Sache ist somit längst noch nicht verjährt und wird voraussichtlich auch nicht verjähren.

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#4
 Von 
scheef
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke euch scho mal, noch zwei Rückfragen

Verstehe ich also richtig, dass die Verjährung immer auf unbestimmte Zeit angehalten wird, sobald das an den Staatsanwalt geht? Ich habe das so verstanden dass spätestens 6 Monate nach dem Ereignis (das wäre der 07.12. gewesen) verjährt ist.

Dann zum Unfall: Personenschaden ist bei der Tochter entstanden und nicht beim unfallgegner. Bezüglich der Frage der Eindeutigkeit des Vorfahrtsvergehens ist das meines Erachtens nicht so leicht zu beantworten. Falls der Autofahrer auf der Vorfahrtstrasse (Landstraße mit 70-Begrenzung) zu schnell war und noch nicht zu sehen war, ist die Tochter abgebogen in der Annahme dass die Straße frei ist, wie ihr Kumpel auf dem Motorrad vor ihr.

Und finally finde ich das Verhalten der Polizei aus mehreren Gründen befremdlich:
- in der Notaufnahme, als wir als Eltern noch nicht über den Gesundheitszustand der Tochter Bescheid wussten, sollte ich in diesem Zustand einen Zettel unterschreiben
- am Unfallort wurde der Kumpel der Tochter von der Polizei nicht befragt und später erscheint ein unbekannter Dritter als Zeuge in der Akte
- hier wäre nun meine Hoffnung gewesen, einen Verfahrensfehler anmeckern zu können

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48842 Beiträge, 17201x hilfreich)

Zitat (von scheef):
Verstehe ich also richtig, dass die Verjährung immer auf unbestimmte Zeit angehalten wird, sobald das an den Staatsanwalt geht?

Nein, sie wird unterbrochen, d.h. sie fängt neu an, beträgt dann aber 6 Monaten. Durch die Einberufung der Hauptverhandlung wird sie erneut unterbrochen.
Verjährung tritt daher frühestens am 10.07.2025 ein, spätestens jedoch am 06.06.2026 wenn sie erneut unterbrochen wird.

Zitat (von scheel):
Personenschaden ist bei der Tochter entstanden und nicht beim unfallgegner.

Das hatte ich auch so verstanden.

Zitat (von scheel):
Falls der Autofahrer auf der Vorfahrtstrasse (Landstraße mit 70-Begrenzung) zu schnell war und noch nicht zu sehen war, ist die Tochter abgebogen in der Annahme dass die Straße frei ist, wie ihr Kumpel auf dem Motorrad vor ihr.

Das ist aber ein echt dünner Strohhalm. Ich glaube, wenn er über 150km/h drauf gehabt hätte, dann hätte die Tochter den Unfall nicht überlebt.

Ich bleibe dabei:
Chance auf Freispruch liegt nahe bei Null.









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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48842 Beiträge, 17201x hilfreich)

Man darf hier Straf- bzw. Bußgeldrecht nicht mit Zuvilrecht verwechseln. Zivilrechtlich kann es durchaus zu einer Teilung des Schadens kommen, wenn der Autofahrer zu schnell war.

Bußgeldrechtlich gibt es so etwas wie eine Teilschuld aber nicht. Wenn der Autofahrer zu schnell war, dann bekommt er ebenfalls ein Bußgeld. Das führt dann aber nicht dazu, dass Deine Tochter kein Bußgeld zu zahlen hätte.

Und natürlich hat Deine Tochter den Autofahrer nicht gesehen bzw. wahrgenommen, sonst wäre sie wohl nicht losgefahren. Das heißt aber nicht, dass der Autofahrer nicht sichtbar war.

Vielmehr würde ich von einem Augenblicksversagen bei Deiner Tochter ausgehen.

Und wenn der Kumpel der Tochter etwas wichtiges auszusagen hat, dann hindert Euch niemand daran ihn als Zeugen zu benennen. Weil er als erster gefahren ist, hat er den Unfall aber wahrscheinlich gar nicht gesehen und ist daher als Zeuge mutmaßlich ungeeignet.

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#7
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8428 Beiträge, 1775x hilfreich)

Zitat (von scheef):
- 06.06.24: Tochter (noch minderjährig) biegt mit dem Motorrad auf Vorfahrtsstraße ab, dabei Kollision mit Autofahrer auf Vorfahrtstraße(Personenschaden, Beckenbruch bei der Tochter), Sachlage unklar, Autofahrer vmtl zu schnell und mit FlipFlops am Steuer unterwegs


Für mich ist die Sachlage klar. Vorfahrt missachtet. Da kommt es nicht auf die Geschwindigkeit des PKW an, mag sein dass es eine Teilschuld gibt. Aber den Grundfehler hat Deine Tochter gemacht

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#8
 Von 
scheef
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, Danke Euch für die Antworten, ich fasse zusammen:

- Verjährung kein Thema, da das bis zu zwei Jahren gehemmt werden kann
- Unterscheidung Bußgeldrecht und Zivilrecht, also selbst wenn der Autofahrer einen Fehler gemacht, bleibt die vermutlich Vorfahrtsmissachtung der Tochter, damit wird das nicht berührt

Ergo:
- am besten den Einspruch zurückziehen und den Bußgeldbescheid bezahlen und den Punkt mit Zähneknirschen akzeptieren samt Nachschulung und Probezeitverlängerung.
- oder die Ladung beim Gericht abwarten und auf das "Augenblicksversagen" noch ein Fünkchen Hoffnung legen?

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#9
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8566 Beiträge, 4083x hilfreich)

Hallo

Zitat (von scheef):
oder die Ladung beim Gericht abwarten und auf das "Augenblicksversagen" noch ein Fünkchen Hoffnung legen?
Wenn man zu allem anderen noch unnötigerweise die Gerichtskosten obrendrein zahlen will, dann ja. Immer dran denken, das Gericht etc arbeitet nicht kostenfrei und diese Kosten muss man dann halt auch übernehmen ;)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48842 Beiträge, 17201x hilfreich)

Zitat (von scheef):
und auf das "Augenblicksversagen" noch ein Fünkchen Hoffnung legen?

Das ist kein Fünktchen Hoffnung. Das Bußgeld setzt schon Augenblicksversagen voraus.
Die Alternative wäre Vorsatz und das würde zu einer Strafverschärfung führen.

Zitat (von lesen-denken-handeln):
das Gericht etc arbeitet nicht kostenfrei und diese Kosten muss man dann halt auch übernehmen

Die Gerichtskosten sind überschaubar. Teuer sind eher die eigenen Rechtsanwaltskosten. Aber vielleicht besteht auch eine Rechtsschutzversicherung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8566 Beiträge, 4083x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Gerichtskosten sind überschaubar.
Das schon, allerdings ist hier doch jeder Cent den man für Gerichtskosten ausgibt unnötig...

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#12
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3947 Beiträge, 1094x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Gerichtskosten sind überschaubar. Teuer sind eher die eigenen Rechtsanwaltskosten. Aber vielleicht besteht auch eine Rechtsschutzversicherung.
Es können noch Zeugengelder hinzukommen. Und wenn man darauf beharrt, dass das Auto zu schnell gewesen sein muss, dann könnte auch noch ein unfallanalytisches Gutachten in Auftrag gegeben werden. Das ist nicht unbedingt wahrscheinlich, wäre dann aber richtig kostenintensiv.

Zitat (von scheef):
Autofahrer vmtl zu schnell und mit FlipFlops am Steuer unterwegs
Die Vermutung, er sei zu schnell gewesen reicht aber nicht. Da müsste man schon etwas handfesteres vorweisen können. FlipFlops sind zwar nicht unbedingt das ideale Schuhwerk zum Autofahren, aber verboten sind sie nicht. Wenn man nachweisen könnte, dass sie unfallursächlich gewesen sind (was vermutlich nicht möglich sein wird), dann könnte sich das zivilrechtlich zu Gunsten Deiner Tochter auswirken. Auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren hätte das aber keinen Einfluss. Die Vorfahrtverletzung würde dadurch ja nicht aus der Welt geschaffen werden.

Zitat (von hh):
Weil er als erster gefahren ist, hat er den Unfall aber wahrscheinlich gar nicht gesehen und ist daher als Zeuge mutmaßlich ungeeignet.
Sehe ich auch so. Selbst wenn er aussagen würde, dass das Auto noch nicht zu sehen gewesen ist, als er abgebogen ist, bedeutet das nicht, dass es für die Tochter auch noch nicht zu sehen gewesen ist. Ich vermute mal, dass es hier zu einem Nachzieheffekt gekommen ist, und die Tochter einfach ihrem Kumpel gefolgt ist und somit ihre Sorgafaltspflicht verletzt hat. Kann passieren und ist keine Schande. Aber man sollte dann nicht krampfhaft den Fehler bei anderen suchen.


Ich würde den Einspruch zurückziehen. Wobei auch jetzt schon Gerichtskosten anfallen sind, denn die Akte ist ja bereits bei Gericht. Sie sind aber etwas geringer, als nach Verhandlungsbeginn. Andererseits ist das vielleicht auch mal eine gute Gelegenheit, dass die Tochter erlebt, wie es vor Gericht zugeht. Ist ja auch mal eine interessante Erfahrung für einen jungen Menschen.


Zudem ist der Richter nicht an den Bußgeldkatalog gebunden. Er könnte, muss aber nicht, das Bußgeld etwas reduzieren. Auf die weiteren Folgen hinsichtlich des Eintrags im FAER und der Probezeitmaßnahmen hätte das aber keinen Einfluss.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
scheef
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Ich würde den Einspruch zurückziehen. Wobei auch jetzt schon Gerichtskosten anfallen sind, denn die Akte ist ja bereits bei Gericht. Sie sind aber etwas geringer, als nach Verhandlungsbeginn. Andererseits ist das vielleicht auch mal eine gute Gelegenheit, dass die Tochter erlebt, wie es vor Gericht zugeht. Ist ja auch mal eine interessante Erfahrung für einen jungen Menschen.


Zudem ist der Richter nicht an den Bußgeldkatalog gebunden. Er könnte, muss aber nicht, das Bußgeld etwas reduzieren. Auf die weiteren Folgen hinsichtlich des Eintrags im FAER und der Probezeitmaßnahmen hätte das aber keinen Einfluss.



Got it - das wären jetzt auch noch die einzigen Gründen, vor Gericht zu gehen. Andererseits verzögert es Nachschulung und Probezeitverlängerung weiter, vmtl. unnötig.

Einziger Strohhalm wäre dann noch, dass der Richter sowas sagt wie "Tochter hat genug gelitten durch die Wochen im Krankenhaus, Reha etc", aber würde ich jetzt nicht unbedingt drauf zählen.

Motorrad fährt sie sowieso nie wieder, hat sie sich geschworen, Motorrad ist verkauft und beim Autofahren ist sie aktuell noch zu ängstlich, also wird sie evtl. die 2 Jahre aussitzen ohne zu fahren. Wird schon werden...

Rechtsschutz ist vorhanden, Anwaltskosten sind also kein großer Kostentreiber. Gerichtskosten werden jetzt vmtl. nicht vierstellig sein.

Naja, wir überlegen mal, Danke für alle Antworten und Einschätzungen, damit gehen wir jetzt mal eine Runde nachdenken...

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3947 Beiträge, 1094x hilfreich)

Zitat (von scheef):
Andererseits verzögert es Nachschulung und Probezeitverlängerung weiter, vmtl. unnötig.
Was ja nicht zum Nachteil Deiner Tochter wäre. Da sie derzeit nicht fährt, ist es egal. Würde sie fahren, dann könnte die Verzögerung durchaus von Vorteil sein, weil weitere Probezeitmaßnahmen erst dann wieder möglich sind, wenn das Aufbauseminar absolviert wurde. Bis dahin wären weitere Geschehnisse also für die Probezeit nicht relevant.


Zitat (von scheef):
Einziger Strohhalm wäre dann noch, dass der Richter sowas sagt wie "Tochter hat genug gelitten durch die Wochen im Krankenhaus, Reha etc", aber würde ich jetzt nicht unbedingt drauf zählen.
Das wäre zwar theoretisch möglich, aber doch sehr unwahrscheinlich.


Zitat (von scheef):
Rechtsschutz ist vorhanden, Anwaltskosten sind also kein großer Kostentreiber. Gerichtskosten werden jetzt vmtl. nicht vierstellig sein.
Nein, die Gerichtskosten sind mit 55€ im Falle einer gerichtlichen Entscheidung überschaubar. Zumal, sofern es zur Verhandlung und einer Verurteilung kommen sollte, die 28,50€ für den Bußgeldbescheid entfallen. Aber wenn die Rechtsschutzversicherung für diesen Fall in Anspruch genommen werden soll, dann hat sie auch die Gerichtskosten zu. tragen. Das würde auch für die Kosten eines Gutachters gelten, sofern denn einer bestellt werden sollte.





0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11441 Beiträge, 4335x hilfreich)

Zitat (von scheef):
Rechtsschutz ist vorhanden, Anwaltskosten sind also kein großer Kostentreiber.

Und die RSV hat auch eine Kostenübernahme zugesagt?
Verwundert mich ehrlich gesagt, bei dem hier beschriebenen Sachverhalt und den gegebenen Informationen.

Zitat (von scheef):
und beim Autofahren ist sie aktuell noch zu ängstlich, also wird sie evtl. die 2 Jahre aussitzen ohne zu fahren.

Gut gemeinter Rat an euch.
Sieh zu, dass Du mit Deiner Tochter zusammen fährst und das so schnell wie möglich, selbst wenn es erstmal nur der "Idiotenhügel" (Verkehrsübungsplatz) ist.
Wenn sich die Angst erst festigt, wird es immer schwieriger später "normal" Autofahren zu können.

Gute Besserung an Deine Tochter!

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1636 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von scheef):
Plus: falls das nicht der Fall ist: wie hoch stehen die Chancen, vor Gericht mit der unklaren Sachlage, es wurde kein Sachverständiger nach dem Unfall hinzugezogen bzw einem Verfahrensfehler (z.B. wegen der unklaren Zeugenbenennung) zu argumentieren?


Ich sehe hier keine unklare Sachlage.

Deine Tochter hat dem Autofahrer, der sich nach deiner Schilderung auf der Vorfahrtstraße befand, anscheinend die Vorfahrt genommen.

Zitat (von scheef):
Autofahrer vmtl zu schnell und mit FlipFlops am Steuer unterwegs


Die gefahrene Geschwindigkeit wird man im Nachhinein nicht mehr beweisen können.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
scheef
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Ich sehe hier keine unklare Sachlage.

Deine Tochter hat dem Autofahrer, der sich nach deiner Schilderung auf der Vorfahrtstraße befand, anscheinend die Vorfahrt genommen.

Die gefahrene Geschwindigkeit wird man im Nachhinein nicht mehr beweisen können.
Signatur:



Bis auf:
- wenn er zu schnell war, war er vermutlich beim Einbiegen auf die Vorfahrtstraße noch nicht zu sehen
- plus: befremdliches Verhalten der Polizei und der Aktenbehandlung, das ändert zwar die Sachlage nicht, aber war die Hoffnung auf den Verfahrensfehler

Naja, schade, sei es drum, wir schauen mal wie wir weitermachen, die Tochter ist ja inzwischen volljährig und darf selber entscheiden.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1636 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von scheef):

- wenn er zu schnell war, war er vermutlich beim Einbiegen auf die Vorfahrtstraße noch nicht zu sehen


Ja, wenn.

Und, wie gesagt, das müsste man dann auch beweisen.

Zitat (von scheef):
- plus: befremdliches Verhalten der Polizei und der Aktenbehandlung, das ändert zwar die Sachlage nicht, aber war die Hoffnung auf den Verfahrensfehler


Die Polizei macht ihre Arbeit, ich kann hier beim besten Willen kein befremdliches Verhalten erkennen.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
scheef
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Die Polizei macht ihre Arbeit, ich kann hier beim besten Willen kein befremdliches Verhalten erkennen.


Wenn zu der Arbeit gehört, dass man die Eltern eines minderjährigen Kindes, das gerade einen schweren Unfall hatte, als erstes nach Ankunft in der Notaufnahme (bevor die Eltern wissen wie es dem Kind geht) nötig, ein Formular zu unterschreiben, dann finde ich die gesamte Polizeiarbeit ziemlich befremdlich.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3947 Beiträge, 1094x hilfreich)

Bei allem Verständnis, dass Dir das nicht gefällt. Das gehört zur Polizeiarbeit dazu. Einen Verfahrensfehler kann man daraus nicht ableiten.

"Blaulichtfahrer", also Polizei Feuerwehr, Rettungsdienst etc. sind da etwas abgestumpft. Die machen ihren Job und müssen auch mal unangenehme Fragen stellen. Für "Gefühlsduselei" ist da kein bis wenig Platz. Und schon bald ruft der nächste Einsatz. Also will und muss man den Einsatz abschließen.

Wenn erforderlich (in Eurem Fall zum Glück nicht), wird das KIT (Kriseninterventionsteam) hinzugezogen. Aber Polizisten, Feuerwehrler, Rettungsdienstler etc. arbeiten ihr Schema ab.

Da kann es auch mal vorkommen, dass man gefragt wird, ob im Falle eines Falles noch reanimiert werden soll. Klingt hart, aber ist tägliche Realität. Sei froh, dass Euch diese Frage erspart geblieben ist.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8566 Beiträge, 4083x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Aber wenn die Rechtsschutzversicherung für diesen Fall in Anspruch genommen werden soll, dann hat sie auch die Gerichtskosten zu. tragen.
Auch wenn es sich dabei eher um einen kleineren Betrag handelt, sollte man im Hinterkopf behalten, dass man sich dadurch evtl auf die "Abschussliste" der Versicherung begibt ;)

Zitat:
Die Polizei macht ihre Arbeit, ich kann hier beim besten Willen kein befremdliches Verhalten erkennen.
Das man das als Elernteil der verunfallten Person etwas befremdlich empfindet, kann ich schon verstehen. Es ist ja schon eine sehr ungewohnte Situation. Daher verstehe ich die Suchtweise der Eltern.
Man muss aber auch die Sichtweise der Beamten sehen, für diese ist dies doch nur ein weiterer Fall, den sie abarbeiten müssen, es ist leider ein wenig wie routine für diese. Ausserdem versuchen die Beamten dei einzelenen "schicksale" nicht zu sehr an sich herankommen zu lassen, verständlicherweise.

Zitat:
war die Hoffnung auf den Verfahrensfehler
Nicht im geringsten zu erkennen...


0x Hilfreiche Antwort

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