Verjährungsfrist Geschwindigkeitsüberschreitung

15. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
pingedi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährungsfrist Geschwindigkeitsüberschreitung

Moin,

Ich würde mich freuen wenn sich Sachkundige eventuell folgenden Sachverhalt anschauen und bewerten könnten ob ich mit meiner Vermutung richtig liege:

Max Mustermann wurde Anfang Februar auf einer Landstraße als Führer eines Fahrzeuges vermeintlich geblitzt als er mit dem Wagen seines Vaters unterwegs war. Dieser erhielt wenige Wochen später einen Anhörungsbogen in dem er zur Aussage brachte dass er nicht der Führer des Fahrzeuges gewesen sei, was anhand des Fotos so auch nachvollziehbar ist. Max Mustermann wusste von diesem Anhörungsbogen nichts.
Anfang Juni, nach mehr als 4 Monaten nach dem Verheben bekommt Max Mustermann, der in einem andren Bundesland als Vater Mustermann wohnt Post mit einem Bußgeldbescheid vom Landkreis aus dem Bundesland von Vater Mustermann.

Darin wird er aufgefordert, ein Bußgeld zu zahlen und über die Erteilung von Punkten informiert. Ein Beweisfoto war nicht beiliegend.

Nun habe ich bei meinen Recherchen soweit herausgefunden dass ich der Meinung bin dass in diesem Fall bereits eine Verjährung vorliegt da Max Mustermann erst nach Ablauf der 3 Monate einen Bußgeldbescheid erhielt. Ein Anhörungsbogen hingegen kam vorher auch nicht.

Wie ist die rechtliche Lage, muss Max Mustermann zahlen oder kann er sich auf Verjährung berufen?
Mitgesendet wurde nichtmal das Blitzerfoto...

Über eine Meinung wäre ich dankbar.

folgende Seite habe ich gefunden auf der ein fall geschildert wird der quasi identisch ist. Ich bin mir aber unsicher ob sich die Rechtslage ggf. geändert hat, da bei dem Artikel kein Veröffentlichungsdatum bei steht:

http://www.ratgeber-recht24.de/Bussgeldbescheid_Teil_1/Verjaehrung.html

Gruß

Pingedi


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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

Die Verfolgungsverjährung beträgt grundsätzlich drei Monate. Werden innerhalb dieser Frist keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen nach § 33 OWiG getroffen, tritt Verjährung ein.

Die häufigste verjährungsunterbrechende Maßnahme ist der Versand eines Anhörungsbogens vor Erlass des Bußgeldbescheides. Ob der Anhörungsbogen den Betroffenen tatsächlich erreicht, ist irrelevant.

Höchstwahrscheinlich war das bei Ihnen auch so. Dann wäre der Verstoß nicht verjährt. Es ist übrigens auch völlig gleichgültig, dass kein Foto dabei war. Dieses ist nicht notwendiger Bestandteil eines Bußgeldbescheides.

Ob die Behörde rechtzeitig verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen hat, können Sie anhand der Ermittlungsakte prüfen, in die Sie über einen Anwalt Einsicht erhalten.

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#2
 Von 
pingedi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Besten Dank für die Antwort.

quote:
Die häufigste verjährungsunterbrechende Maßnahme ist der Versand eines Anhörungsbogens vor Erlass des Bußgeldbescheides. Ob der Anhörungsbogen den Betroffenen tatsächlich erreicht, ist irrelevant.


Wie ist das zu verstehen?

Einen Anhörungsbogen hat Max Mustermann nie erhalten. Sollte er doch aber erhalten haben wenn er versandt wurde, oder?

Der Vater von Max Mustermann erhielt so einen Anhörungsbogen. Ist das auch relevant? Denn letztlich war er ja nicht der Verursacher und hat das auch so mitgeteilt...


Gruß
Pingedi

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#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

quote:
Der Vater von Max Mustermann erhielt so einen Anhörungsbogen.


Ich vermute mal, dass der Vater auch Halter ist. Dann wäre die Frist eingehalten.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
pingedi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie sicher ist diese Aussage...?

angenommen dem wäre so, dann würde das komplett dem Artikel widersprechen den ich verlinkt hatte in welchem ausdrücklich steht dass es eben darauf die Frist gegenüber dem Verursacher einhalten zu müssen, nicht gegenüber dem Halter

Pingedi

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

quote:
Wie sicher ist diese Aussage...?


Es gibt zwar auch andere Gerichtsentscheidungen, aber leider noch keine BGH-Entscheidung hierzu.

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#6
 Von 
pingedi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

OK, danke!

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die Antwort von hamburger-1910 ist falsch. Ein an den Vater gesendeter Anhörungsbogen unterbricht nicht die Verfolgungsverjährung gegen den Sohn.

Dagegen unterbricht bereits die behördeninterne Anordnung, einen Anhörungsbogen an den Sohn zu senden die Verfolgungsverjährung. Ob jemand die Anordnung in der Behörde nicht ausgeführt hat, der Anhörungsbogen auf dem Postweg verloren gegangen ist oder aus anderen Gründen den Sohn nicht ereicht hat, spielt dagegen keine Rolle.

Daher kann nur durch Akteneinsicht geprüft werden, ob tatsächlich Verjährung vorliegt.

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#8
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

was sprichteigentlich dagegen, mal zu seinem Verstoss zu stehen und das Ticked mal zu zahlen?

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
pingedi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Akteneinsicht beim Anwalt usw. kostet mehr als das Bußgeldticket, es geht nicht um das Geld sondern um die Punkte...und letztlich müssen sich die Behörden ebenso an Regeln halten wie auch der Geblitzte. Akteneinsicht beim Anwalt usw. kostet mehr als das Bußgeldticket. Termin beim Anwalt ist gemacht, mal schauen was in der Akte steht...denn scheinbar, da sind sich hier offenbar alle einig, kann man das ohne diese nicht genau bestimmen...

Nochmals besten Dank für die Hilfe

Pingedi

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von lesen-denken-handeln am 16.06.2012 02:01

was sprichteigentlich dagegen, mal zu seinem Verstoss zu stehen und das Ticked mal zu zahlen?
Das wäre doch genau das Gegenteil was TE möchte. Wie kannst du nur zu sowas raten? :love:

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Akteneinsicht beim Anwalt usw. kostet mehr als das Bußgeldticket ...



Das ist ja nicht nötig.

Zum einen kannst du dich "ins Blaue" auf die Verjährung berufen. Die Unterbrechung müsste die Behörde belegen.

Zum anderen kannst du auch selbst die Akte einsehen:

§ 49 OwiG:

(1) Die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffenen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.

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