Hallo zusammen,
wenn ich recht informiert bin, gibt es bei Verkehrsvergehen wie z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung eine Verjährungsfrist von 3 Monaten, oder?
Wenn der Fahrer innerhalb der 3 Monate durch direkte Befragung der Polizei ermittelt wird; jedoch die ermittelnde Behörde erst nach den 3 Monaten die schriftliche Verwarnung oder Bussgeldbescheid zustellt? Ist in dem Fall die Verjährung trotzdem eingetreten?
Ich habe ´mal gelesen, daß die schriftliche Zustellung an den Beschuldigten innerhalb der 3 Monate liegen muß und die Ermittlung des "Täters" durch die Polizei nicht ausschlagebend ist! Ist das richtig?
Gruß JayC
Verjährungsfrist!!!???
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
quote:
Ich habe ´mal gelesen, daß die schriftliche Zustellung an den Beschuldigten innerhalb der 3 Monate liegen muß und die Ermittlung des "Täters" durch die Polizei nicht ausschlagebend ist! Ist das richtig?
Ganz so pauschal kann mann das nicht sagen. Richtig ist, dass der tatsächliche Fahrer (Beschuldigte) innerhalb von 3 Monaten ermittelt werden muss. Ebenfalls muss innerhalb dieser 3 Monate eine Verjährungsunterbrechende Massnahme eingeleitet sein. Verjährungsunterbrechende Massnahme ist z.B. ein Anhörungsbogen. Um die Verjührungsfrist zu unterbrechen, ist es ausreichend, wenn innerhalb der 3-Monats-Frist behördenintern der Versand eines Anhörungsbogen oder eines Bussgeldbescheides an den Beschuldigten angeordnet wird. Von der Anordnung bis zur Zustellung beim Beschuldigten können nochmals 2 Wochen vergehen, ohne dass automatisch Verjährung eingetreten ist. Die Verjährungsunterbrechende Massnahme bewirkt, dass die 3-Monats-Frist neu beginnt.
Das heisst also, wenn der tatsächliche "Täter" 3 Monate plus 2 Wochen Zustellfrist, seit Tattag nichts hört, kann mit einigermaßender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass Verjährung eingetreten ist.
Gruss,
Axel
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"Was Du nicht willst, dass man Dir tut, dass füg auch keinem anderen zu. "
Verjährung/Punktelöschung
Verjährung
Die Verjährung beträgt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten drei Monate.
Dies gilt sowohl für den Zeitraum zwischen dem Tattag und der Anordnung eines Anhörungsbogens (AB) an den wahren Fahrer, sowie der Anordnung des AB und dem Erlaß eines des Bußgeldbescheides.
Dadurch, daß der Tag der Anordnung zählt ist eine Postlaufzeit von 14 Tagen einzukalkulieren. Erfolgt die Zustellung erst nach den 14 Tagen, so gilt der Tag der Zustellung.
Ein nicht zugestellter Anhörungsbogen unterbricht dennoch die Verjährung, da seine Anordnung ausreichend ist.
Nach Erlaß des Bußgeldbescheides beträgt die Verjährung sechs Monate.
Die Verjährung kann auch durch andere Maßnahmen unterbrochen worden sein (§ 33 OWiG
)
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