Verjährungsfrist: geblitzt in Deutschland, Wohnort Schweiz

22. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
umnairqcuoe
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 6x hilfreich)
Verjährungsfrist: geblitzt in Deutschland, Wohnort Schweiz

Hallo zusammen,

ich habe eine ähnliche Frage, wie es hier bereits in einem anderen Post diskutiert aber leider nicht abschliessend beantwortet wurde, es geht ebenfalls um die Verjährungsfristen in Deutschland.

Ich bin Deutscher Staatsbürger und Wohnhaft in der Schweiz und wurde in Deutschland geblitzt:
- ein mal mit 10kmh zu schnell (bereits länger als 3 Monate her) innerorts
- und 20km zu schnell auf der Autobahn, die drei Monate sind noch nicht voll

Ich habe bis dato noch nichts per Post erhalten und habe versucht im deutschen Gesetzestext mich schlau zu lesen, ob es ebenfalls für mein Szenario, sprich Wohnsitz Schweiz, die Verjärhrungsfrist der StVo mit 3 Monaten ebenfalls gültig ist, sofern die Frist nicht unterbrochen wurde? Also so wie ich es verstehe muss das Bussgeld noch innerhalb der 3 Monate ausgestellt worden sei, die Zustellung kann auch später erfolgen, gerade wegen Auslandswohnsitz kann das ja möglich sein.

Mich hat etwas die Antwort aus einem anderen Beitrag verunsichert

Zitat (von fafa80):
Verjähren die Blitzer alle?
Wenn es einen rechtskräftien Bußgeldbescheid gibt, dann hat sich das mit der 3-monatigen Verfolgungsverjährung erledigt. Die Vollstreckungsverjährung beträgt 3 Jahre.


Hat da jemand einen Hinweis für mich?

Besten Dank schon mal und sorry, falls das jetzt falsch war einen neuen Post zu öffnen, ich habe meine Frage bereits in einem anderen Post gestellt aber keine Antwort erhalten, deshalb dachte ich, es ist besser einen neuen Post zu erstellen.


-- Editiert von umnairqcuoe am 22.09.2020 11:30

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Also so wie ich es verstehe muss das Bussgeld noch innerhalb der 3 Monate ausgestellt worden sei,


Nein, das ist zu einfach.

Vor dem Bußgeldbescheid kommt erst noch der Anhörungsbogen, bzw. bei gerigen Überschreitungen bis 20km/h ein Verwarnungsgeldangebot. Diese Briefe unterbrechen bereits die Verjährungsfrist und zwar schon dadurch, dass behördenintern das Verschicken angeordnet wurde.

Allerdings muss dafür erst einmal der Fahrer identifiziert werden und somit im ersten Schritt eine Halterauskunft in der Schweiz erfolgen. Dabei kann ich mir vorstellen, dass manche Bußgeldstellen aufgrund des damit verbundenen Aufwandes auf eine weitere Verfolgung verzichten.

Wenn man nach 3 Monaten noch nichts gehört hat, kann man sich aber nicht sicher sein, dass bereits Verjährung eingetreten ist. Da es verschiedene Dinge gibt, durch die die Verjährung unterbrochen wird, kann der Zeitraum bis zur Verjährung erheblich länger als 3 Monate sein.

Woher weißt Du eigentlich, dass es einmal 10km/h zu viel und im anderen Fall 20km/h zu viel waren?

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#2
 Von 
umnairqcuoe
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort, naja ich sag mal ca. xx zu viel, also ungefähr, man weiss ja so grob was auf dem Tacho stand.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Wenn es einen rechtskräftien Bußgeldbescheid gibt, dann hat sich das mit der 3-monatigen Verfolgungsverjährung erledigt. Die Vollstreckungsverjährung beträgt 3 Jahre. Und was haben Sie da jetzt nicht verstanden? Die 3 Monate sind die Frist, innerhalb der ein Bußgeldbescheid ergehen kann. Dass es Möglichkeiten gibt, diesen Zeitraum zu verlängern, wurde ja schon erwähnt. Und die 3 Jahre sind die Frist, innerhalb der das Bußgeld vollstreckt werden kann - das muss Sie derzeit noch gar nicht interessieren, denn dafür muss es ja erstmal einen Bußgeldbescheid geben.
Besten Dank schon mal und sorry, falls das jetzt falsch war einen neuen Post zu öffnen Nein - das war völlig richtig.

-- Editiert von muemmel am 23.09.2020 16:26

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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