Verkehrsunfall - Klage verloren

5. Februar 2014 Thema abonnieren
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)
Verkehrsunfall - Klage verloren

Hallo,
nach langer Zeit der Abwesenheit hier, bräuchte ich einmal eure Hilfe.
Ich habe heute das Urteil vom Amtsgericht bekommen, das meine Klage abgewiesen wurde.
Den Anwalt den ich hatte, verfasste eine Klageschrift, die das Wort nicht verdiente, somit war es auch kein Wunder, das der Richter keine Aussicht auf Erfolg gab, in seiner Not beantrage mein Anwalt dann die mündliche Verhandlung.
Als ich die Klageerwiedung bekam, beantrage die Gegenseite bei Bestreiten 2 Gutachten, die Gegenseite sowie ich gingen davon aus, das der Richter diese einholt, also zog ich den Antrag auf die Mündliche Verhandlung zurück.
Meinen Anwalt entzog ich das Mandat und korrigierte die Klageschrift.
Es half nichts, der Richter sprang der Versicherung bei und schon alles auf meine Physische Erkrankung, eine Sachaufklärung fand nicht statt, mein Attest wurde scheinbar gar nicht berücksichtigt.

Langer Text, nun habe ich ein paar Fragen.
Man kann das Urteil nicht mehr anfechten, da der Streitwert unter 600 EUR liegt, oder?
Beträgt der Mindeststreitwert bei den Gebühren seit August 500 EUR?
Was können denn die Anwälte der Versicherung in Rechnung stellen, es erfolgte nur die Verfassung der Klagerwiederung.

Vor allem kann ich nicht nachvollziehen, warum die Klage erfolglos blieb, meine Rechtsschutzversicherung hat doch Kostendeckung gewährt, somit musste doch eine Chance des gewinnens erkennbar sein, oder nicht?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Man kann das Urteil nicht mehr anfechten, da der Streitwert unter 600 EUR liegt, oder? <hr size=1 noshade>


I.d.R. NICHT (s. § 511 a ZPO ).


quote:<hr size=1 noshade>Beträgt der Mindeststreitwert bei den Gebühren seit August 500 EUR? <hr size=1 noshade>


Ja.


quote:<hr size=1 noshade>Was können denn die Anwälte der Versicherung in Rechnung stellen, es erfolgte nur die Verfassung der Klagerwiederung. <hr size=1 noshade>


s. RVG!


quote:<hr size=1 noshade>Vor allem kann ich nicht nachvollziehen, warum die Klage erfolglos blieb, meine Rechtsschutzversicherung hat doch Kostendeckung gewährt, somit musste doch eine Chance des gewinnens erkennbar sein, oder nicht? <hr size=1 noshade>


Deckungszusage heißt nicht, dass man auch sicher gewinnt. Vor Gericht und auf hoher See ...




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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Man kann das Urteil nicht mehr anfechten, da der Streitwert unter 600 EUR liegt, oder? <hr size=1 noshade>



Nicht unbedingt, es gibt die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO , wenn das Urteil das rechtliche Gehör verletzt, aber auch nur wenn das verletzt ist.

Ob das der Fall ist und ob sich das lohnt, müsste sich aber Jemand ansehen, der sich damit auskennt. Die Notfrist sind kurze 2 Wochen.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Ich bin leider an einen Anwalt geraten, der wie soll ich sagen, anscheinend nicht richtig lesen und verstehen konnte.
So hast er z.B die Post an mich, an eine andre Stadt adressiert, als diese aber zurück kam, machte er keine Anstalten, sich mit mir in Verbindung zu setzen, seine Verpasste Klageschrift, bemängelte auch die Gegenseite, was in diese alles fehlte.
Anstatt mir vom mir gefordert ein Gutachten zu beantragen, beantragte diese eine mündliche Verhandlung.
Diesen Antrag zog ich dann, nachdem ich das Mandat gekündigt hatte bei Gericht zurück, mein Fehler war es, das ich nicht selber ein Gutachten beantragt hatte, so wie es die Gegenseite in Ihrer Klageerwiederung beantragt hatte.
Von daher glaube ich, das eine Rüge wegen des fehlens rechtlichen Gehörs aussichtslos ist.
Bliebe noch eine Vermittlung über die Rechtsanwaltskammer, ob seine Arbeit so richtig war und ob meiner Rechtsschutzversicherung und mir ein Schaden entstanden ist.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
das ich nicht selber ein Gutachten beantragt hatte, so wie es die Gegenseite in Ihrer Klageerwiederung beantragt hatte


Und wieso wurde das Gutachten nicht gemacht, wenn die Gegenseite es beantragt hat?
War vielleicht der Sachvortrag schon so unschlüssig, daß die Klage ohne Gutachten abgewiesen werden konnte?

quote:
Bliebe noch eine Vermittlung über die Rechtsanwaltskammer


Nö, die entscheidet auch nicht für dich, ob der RA nun gut gearbeitet hat oder nicht.
Wenn der Anwalt den Fall nicht seiner Berufshaftpflicht melden möchte, wirst du ihn verklagen müssen - mit unklaren Erfolgsaussichten, denn wenn du den ursprünglichen Prozeß auch bei "korrekter" Prozeßführung verloren hättest, wäre dir kein Schaden entstanden.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

In der Klageschrift heißt es:

quote:
Beweis gestellt durch: Einholung eines technischen und medizinischen Sachverständigengutachten.

sowie:
quote:
Gegenbeweislich: Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.


Da ich nicht wusste, was damit gemeint ist, Fragte ich bei den Anwälten der Versicherung nach, die Antwort:
quote:
das Gericht wird ein technisches und medizinisches Gutachten einholen, um festzustellen, ob sich der Unfallgegner verletzt hat. Die Einholung wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Über den Fortgang werden wir berichten.



Warum die Gutachten nicht eingeholt worden sind, weis ich leider nicht.
Aber allein dieser Umstand, rechtfertigt wohl keine Rüge wegen de fehlens rechtlichen Gehörs, oder?

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-- Editiert andreas124 am 08.02.2014 21:21

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Die Regel ist, dass nach einer mündlichen Verhandlung durch das Gericht entschieden wird.

Hier hat das Gericht offensichtlich § 495a ZPO angewendet und den Beteiligten (Kläger und Beklagte) mitgeteilt, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll.

Der RA des Klägers hatte darauf den Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. Das ist sicher eine gute Wahl, wenn man in der Verhandlung noch reagieren und Anträge stellen möchte. Der Kläger/TE hatte nach der Kündigung des Mandats diese Antrag zurückgenommen. Also musste das Gericht nicht mehr mündlich verhandeln.

Das Gericht konnte somit nach Aktenlage entscheiden.

Zu den Beweisanträgen lässt sich vermuten, dass entweder der Antrag in der Klageschrift unzulässig war und dass das Gericht den Beweis folgerichtig nicht eingeholt hat oder dass der Beweisantrag zulässig war und der Richter die zu beweisende Tatsache als richtig angenommen hat. Trotzdem hat er die Klage abgewiesen. Die Gründe kenne ich nicht.

Ob der Anwalt des TE Fehler gemacht hat, kann hier keiner beurteilen. Der Antrag auf eine mündliche Verhandlung scheint mir sehr vernünftig gewesen zu sein.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Schon möglich, das der Antrag auf eine mündliche Verhandlung sinnvoll war, ich bin aber davon ausgegangen,, wie mir die Gegenseite auch mitgeteilt hat, die Gutachten eingeholt werden und der mündliche Termin schon feststeht, daher habe ich den Antrag zurück gezogen.
Das war vielleicht mein Fehle, vielleicht hätte ich explizit den Antrag nach dem Mandatsentzug noch einmal selber einreichen sollen.

Sie sehen auch keine Erfolgsaussichten für das einlegen eines Rechtsmittels?
unabhänig davon, habe ich bei der Rechtsanwaltskammer die Vermittlung beantrag, ich glaube damit kann man nichts verkehrt machen.

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-- Editiert andreas124 am 10.02.2014 16:59

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Obwohl ich vor über 1 Woche die herausgeabge der Daten der Berufshaftpflichtversicherung bei bei Rechtsanwaltskammer beantragt habe, habe ich, auch auf Nachfrage keine Antwort erhalten, obwohl die Rechtsanwalts zu herausgabe der Daten gemäß §51 Abs. 6 BRAO verpflichtet ist.
Ich warte noch ein paar Tage, sollte ich dann die Daten nicht habe, reiche ich eine Beschwerde bei der Generallstaatsanwaltschaft als Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwaltschaft ein.

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