Verkehrsunfall - fahrlässige Körperverletzung

1. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mkrychan
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkehrsunfall - fahrlässige Körperverletzung

Hallo,

ich hatte gestern einen Verkehrsunfall bei dem ich die Vorfahrtsregeln missachtet habe.

Bei dem Unfall wurde meine Freundin verletzt und vom RTW ins Krankenhaus befördert. Sie hatte eine Prellung am Knie sowie eine Schürfwunde.

Der Unfallgegner meinte nur dass er einen Druck auf der Brust spürt, sonst wäre alles okay. Leider war er nach einer gewissen Zeit einfach weg. Ob er vom RTW mitgenommen wurde, hab ich nicht gesehen.

Der Polizist meinte zu mir dass ich mit einer Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung rechnen muss (hatte erst wegen meiner Freundin verstanden, aber der Unfallgegner kann ja auch eine stellen (?)). Was ist wenn der Unfallgegner im Nachhinein merkt dass er doch schlimmer verletzt ist??

Könnte mir hier jemand sagen ob ich mir große Sorgen machen muss oder ob das ganze halb so wild sein wird?

Für Antworten wäre ich sehr dankbar..

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Mkrychan):
Der Unfallgegner meinte nur dass er einen Druck auf der Brust spürt,

Also zu 99% Körperverletzung ...



Zitat (von Mkrychan):
Könnte mir hier jemand sagen ob ich mir große Sorgen machen muss

Worüber?

Alter?
Irgendwelche Vorstrafen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Könnte mir hier jemand sagen ob ich mir große Sorgen machen muss oder ob das ganze halb so wild sein wird?


Du bekommst alleine schon wegen Deiner Freundin eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Strafe dafür ist natürlich abhängig von der Schwere der Verletzung.

Ich würde bei Prellung und Schürfwunde von einer Einstellung des Verfahren nach § 153a StPO oder mit Glück nach § 153 StPO ausgehen. Wenn die Verletzung des Unfallgegners nicht nennenswert schwerer war, dann ändert dessen Verletzung nichts.

Das Ganze ist also halb so wild und das Einschalten eines Anwaltes dürfte sich jedenfalls dann nicht lohnen, wenn der aus eigener Tasche bezahlt werden muss.

0x Hilfreiche Antwort

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